Der Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.7.2010 [120 C 189/10 (05)].

Der Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat offensichtlich aufgrund der Entscheidungen des LG Saarbrücken in der Berufungsinstanz, die seine Entscheidungen abänderten,  seine ursprüngliche Ansicht aufgegeben und liegt nunmehr auf der „Wellenlänge“ des LG Saarbrücken. Hier das jüngste Urteil aus der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken:

Amtsgericht Saarbrücken Geschäfts-Nr.: 120 C 189/10 (05)
Urteil Im   Namen   des   Volkes
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständigen GmbH
Kläger Prozessbevollmächtigte:
gegen
Firma HUK-Coburg a.G. vertr. d. den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte Prozessbevollmächtigter:

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 19.07.2010 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage wegen der Mahnkosten im übrigen verurteilt, an die Klägerin 376,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2010 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsqründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 376,91 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitiguhg ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Aufgrund der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 30.05.2008 (Aktenzeichen 13 S 20/08) geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten, nicht als unangemessen hoch betrachtet werden kann, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK Honorarbefragung 2008/2009 hält und es dann nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt.

Die vom Sachverständigen berechneten Kostenpositionen überschreiten den Honorarkorridor nicht, so dass das Honorar des Sachverständigen nicht als unangemessen überhöht anzusehen ist. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind nicht zu erkennen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Vorgerichtliche Mahnkosten schätzt das Gericht in Höhe von 5,00 €. Ein höherer Betrag ist nicht gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu Der Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.7.2010 [120 C 189/10 (05)].

  1. SV-NW sagt:

    Hi Willi Wacker,
    es geht also doch. Auch Richter lernen dazu.

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