Am 28.06.2010, 29.06.2010 sowie am 07.07.2010 hatten wir u.a. bereits über Anschreiben der HUK und des HDI, gerichtet an Kfz-Sachverständige berichtet, mit denen beide Versicherer den Gutachtern offensichtlich die Nutzungsrechte der Gutachten-Lichtbilder „abjagen“ wollten? Zu diesem Thema gab es auch schon am 21.06.2010 einen Beitrag, wie der BVSK mit den Urheberrechten seiner Mitglieder umzugehen gedenkt.
Auch bei der Restwertbörse car.tv (APE Ptacek Engineering GmbH) scheint man nun ein „kleines Problem“ mit der rechtlichen Umsetzung des BGH-Urteils I ZR 68/08 zu haben, wenn man folgendes Schreiben, gerichtet an einen Sachverständigen, betrachtet:
Ihre Gutachten
Einstellung in die Restwertbörsen
Sehr geehrte ……
Ziel ist, dass jedes ihrer uns zur Verfügung gestellten Gutachten seitens eines Kfz-Versicherers / Auftraggebers, samt angehängter Dokumentation (Bilden Schadenbeschrelbung, Kalkulation, etc.) unter Einbeziehung der datenschutrechtlichen Anonymisierung, in unsere Restwerbörse car.tv eingestellt wird.
Die Kosten für die Einstellung übernimmt der Auftraggeber.
Gleichzeitig erlauben wir uns, entsprechend unten aufgeführter Vereinbarung, Ihre Firmen-/Adressdaten auf das Sachverstandigen-Positivverzeichnis zu setzen um die Abläufe für sie zukünftig noch angenehmer zu gestalten. Explizit wird dann jedes Ihrer an uns übermittelten Gutachten / Kalkulationen / Bilder / etc. – ohne vorherige Rücksprache und bis auf schriftlichen Widerruf Ihrerseits – einer Restwertermittlung unterzogen.
Wir bitten um zügige schriftliche Bestätigung und Rücksendung per Fax an ……… .
Vielen Herzlichen Dank vor ab.
Mit freundlichen Grüßen
Bestätigung seitens Sachverständigen ….. zur Verwendung der Gutachten/ Bilder/etc. zur Restwertermittlung über die Restwertbörsen, bis auf schriftlichen Widerruf.
…………………. ……………………………
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
Ohne Lichtbilder geht offensichtlich doch nichts, worauf das Anschreiben der Restwertbörse car.casion vom 21.07.2010 zunächst noch hingedeutet hatte.
Eigentlich eine klare Sache – denn wer kauft schon gerne eine „Katze im Sack“.
Hallo Hans Dampf,
da müßte der Gutachter ja „mit dem Klammerbeutel gepudert“ sein, wenn er sich auf die „Positivliste“ setzen ließe.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Das ist, wie wenn sich der Straftäter vorab freiwillig auf einer „Positivliste“ bei der Polizei eintragen lässt. Oder der Hirsch beim Jäger? Blattschuss!
Der absolute Brüller kommt jedoch am Ende des gegenständlichen Satzes:
Verzichte mal geschwind – ohne jegliche Gegenleistung – auf dein Urheberrecht, um die Abläufe noch angenehmer zu gestalten.“ Angenehmer gestalten“ stimmt schon. Aber nicht für den Gutachter, sondern ausschließlich für die gegnerische Versicherung und für die Restwertbörsen!
Für den Gutachter wird der Ablauf wohl doch recht unangenehm, wenn ihn sein Kunde bezüglich einer Restwertkürzung in Regress nimmt?
Entweder gibt es tatsächlich einige Bekloppte, die so eine Frechheit unterschreiben oder die Schreiberheinis schweben im falschen Film?
Dreist (HUK), dreister (HDI), am dreistesten (car.tv) !
Hi Hans Dampf,
da haben wir doch eine Internetrestwertbörse, die ganz bewusst einräumt, Gutachten von Sachverständigen bisher ohne Einwilligung des betreffenden Sachverständigen im Auftrag der Versicherung in die Restwertbörse eingestellt hat. Ist das nicht Selbstanzeige einer bewussten Urheberrechtsverletzung? Die Restwertbörsen wussten doch, dass das Urheberrecht bei dem Lichtbildersteller liegt und nicht bei der Versicherung!! Ein ausgewiesener Fachmann dieses Materie hat in einem anderen Forum geschrieben, dass das Urheberrechtsurteil des BGH nicht so bedeutend sei für das Verhältnis Geschädigter – Versicherung. Die Versicherung bedient sich doch der Restwertbörsen im Internet durch entsprechende Firmen, so dass meines Erachtens doch eine Beziehung besteht. Dieses Schreiben beweist doch wieder, wie wichtig den Restwertbörsen das zu erlangende Nutzungsrecht an den Lichtbildern ist. Offensichtlich geht es doch noch nicht ohne Lichtbilder! Ansonsten wären diese lächerlichen Schreiben der Onlinebörsen überflüssig.
„Offensichtlich geht es doch noch nicht ohne Lichtbilder!“
Erfolgreiche Online-Verkaufsaktivitäten funktionieren wohl nie ohne Lichtbilder.
Das beste Beispiel dafür ist ebay. Artikel ohne Lichtbilder werden in der Regel entweder nicht gekauft oder zum Schleuderpreis vom Schnäppchenjäger ersteigert. Es soll sogar Leute geben, die gezielt nach lichtbildlosen Angeboten suchen, um diese für Kleingeld zu ergattern.
Da die Restwertbörsen ausschließlich aus der Erwartung „hoher Gebote“ existieren, erzeugt die Einstellung ohne Lichtbilder nur Kosten bei den Auftraggebern. Und diese „Auftraggeber“ rechnen, wie wir alle wissen, letztendlich nur im Kosten-/Nutzenverhältnis.
Was nützt es also, wenn die Versicherung – ohne Lichtbilder – einen geringeren Restwert über die Börse erhält, wie ihn der Sachverständige am örtlichen Markt bereits ermittelt hat?
Restwertbörse ohne Lichtbilder => aus die Maus!
Und da die „Restwertgewinne“ zum Löwenanteil bei der Schadensabwicklung gehören, ist der Untergang der Restwertbörsen der Anfang vom Ende des gesamten rechtswidrigen Schadensmanagements.
Die Gutachter und Rechtsanwälte haben hier eine historische (letzte?) Chance zur positiven Änderung der derzeitigen Schadensregulierung!
@Hunter
„Die Gutachter und Rechtsanwälte haben hier eine historische (letzte?) Chance zur positiven Änderung der derzeitigen Schadensregulierung!“
Da bereits über 87%!! der Kfz.-SV für die Versicherungswirtschaft arbeiten. sehe ich das so, dass die Chance bereits vertan ist.
Zu gross ist die Speichelleckerei, zu klein ist die Charakterstärke.
Da müsste schon ein Wunder geschehen.
Die SV werden auf die Urheberrechte verzichten und auch in naher Zukunft zum Nachteil der Geschädigten handeln.
Bevor ein SV bzw. gar ganze Organisationen und Verbände den Versicherern und/oder Restwertbörsen ein Recht zur Nutzung persönlicher Daten von Kunden durch Veröffentlichungen einräumt, sollten diese sich erst mal mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ auseinandersetzen.
Informationelle Selbstbestimmung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird.
(….)
Die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung der Persönlichkeit werde gefährdet durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung. Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen (siehe auch Panoptismus). Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich nach Ansicht des Europäischen Parlamentes auch aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab:
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung
Offensichtlich habe ich einen Stein ins Rollen gebracht, als ich am 23.04.2007 erstmals in einem meiner Gutachten eine Urheberrechtsklausel eingefügt habe. Aber der Reihe nach …
Vorgeschichte:
Schon vor Jahren hat es mich geärgert, dass Versicherungen in den von Ihnen favorisierten „Höchstpreis“-Restwertbörsen, die von mir ermittelten Restwerte überbieten ließen. Nicht selten kam es vor, dass für ein Unfallfahrzeug von ein und dem selben Restwertinteressent das eigene Restwertgebot nachträglich im Auftrag der regulierenden Versicherung manchmal sogar mehrmals deutlich nach oben korrigiert wurde. Besonders dreist handelten dabei die beauftragten Akteure, indem sie dem Aufkäufer vorgaukelten, dass betreffendes Fahrzeug von ihm selbst erstmals besichtigt und somit erstmals zur Ermittlung eines Restwertes „angeboten“ würde. Die Bieter gaben somit, ohne es zu wissen, auf das selbe Fahrzeug mehrere Gebote ab. Auf meine Nachfragen bei diesen Restwertaufkäufern war man da stets sehr verwundert bzw. verärgert. Auf meinen Hinweis, dass auf den Fotos zu sehen wäre, dass diese vom mir stammen, wurde mir mitgeteilt, dass dem nicht so wäre. Ich bekam daraufhin so eine Restwertbörseneinstellung mit meinen Bildern zu gesendet. Das schlug dem Faß den Boden aus! Auf den Bildern waren die Hinweise (Name, Adresse, Telefonnummer etc. vom mir) geschwärzt … der Gipfel der Frechheit!
Aus meiner Zeit als Konstrukteur bin ich mit der Urheberrechtsproblematik noch sehr vertraut. So habe ich seit April 2007 ausnahmslos jedes Gutachten mit einem neuen Textbaustein ergänzt. Ich habe damals nicht gedacht, dass meine Maßnahme solche Kreise ziehen könnte. Niemals im Traum hätte ich geglaubt, dass sich schon ein Jahr später der Bundesgerichtshof mit dieser Thematik beschäftigen würde und unlängst folgende Entscheidung gefällt hat:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08 entschieden, dass die von einem Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerstattung gefertigten Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen und nicht ohne Zustimmung ins Internet gestellt werden dürfen.
Nachfolgender Textbaustein darf auch von anderen Berufskollegen verwendet werden:
Die Urheberrechte der Fotos in den Gutachten bleiben beim Sachverständigen. Die Vervielfältigung (§§ 15ff URHG) und Weitergabe bzw. Veröffentlichung im Internet auch auszugsweise (§§ 1,17, 18 UWG) OHNE Genehmigung DES SACHVERSTÄNDIGEN ist nicht gestattet. Das betrifft ganz besonders die Verwendung zur Einstellung in einer Restwertbörse im Auftrag oder selbst durch die regulierende Versicherung. Alle Rechte (§§ 12.1,35 PATG; § 2 GBMG) vorbehalten. Zuwiderhandlungen (§ 97 URHG, § 19 UWG, 823, 826 BGB, § 8 PATG) werden verfolgt.
Ich bin nicht auf Steit mit der Versicherungswirtschaft aus. Eher bin ich daran interessiert, für den Geschädigten (meinen Kunden) das rechtlich vertretbar beste Ergebnis zu erzielen. Daher bin ich bei entsprechnender Interessenlage auch bereit, der Haftpflichtversicherung wie folgt entgegen zu kommen.
Ausnahmeregelung:
Wenn es im Interesse meines Kunden (des Geschädigten) ist, und dieser zweifelsfrei die Absicht erklärt, sich von seinem Fahrzeug zu trennen, um sich schnellstmöglich einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, dann gestatte ich der regulierenden Haftpflichtversicherung im Interesse einer zügigen und für alle Beteiligten zufrieden stellenden Schadenabwicklung, die in dem betreffenden Gutachten enthaltenen Fotos zur Ermittlung eines für die Regulierung günstigeren Restwertgebotes zu verwenden. Hierzu setze ich eine Frist von maximal 4 Arbeitstagen ab Eingang des Gutachtens. Meine Gutachten werden in digitaler Form versendet. Daher ist das Datum der Fertigstellung des Gutachtens auch das Eingangsdatum auf dem Email-Postfach der Versicherung. Nach Ablauf dieser Frist sind die veröffentlichten Fotos wieder aus dem Netz zu nehmen.
Die Ausnahmeregelung wird nur für den jeweiligen Schadenfall erteilt, bei dem in dem entsprechenden Gutachten darauf hin gewiesen wird! Sonst nicht!
Die auf Grund der Ausnahmeregelung erzielten Restwerte werden von mir auf Realität und Seriösität geprüft. Der Hintergrund ist folgender: Nicht selten wurde im Auftrag des Restwertaufkäufers „nachverhandelt“ oder man trat gleich von seinem Gebot unter Vorgabe zweifelhafter Ausflüchte zurück, weil der Interessent nicht damit gerechnet hatte, das Fahrzeug tatsächlich auch kaufen zu müssen. Daher werden in erster Linie regionale (mir bekannte) Aufkäufer bevorzugt. Überregionale Restwertinteressenten werden nur dann berücksichtigt, wenn diese in der Lage sind, zeitnah (2 – 3 Tage) das Fahrzeug abzuholen. Überregionale Aufkäufer organisieren mit Großtransportern regelrechte Rundreisen durch die Bundesrepublik und sammeln die Schrottautos aus den entlegendsten Winkeln des Landes ein. Manch ein Betrieb stößt dabei an seine Kapazitätsgrenzen. Außerdem sind die überregional abgegebenen Restwertgebote meistens jenseits von Gut und Böse, so dass die von der Versicherung möglicherweise bereits gezahlte Differenz zum Totalschaden nicht aus reicht, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren. Ich habe es bereits erleben müssen, dass Unfallopfer mehrere Wochen auf die Abholung ihres Unfallfahrzeuges warten mussten, und in dieser Zeit kein Auto hatten. Als dann endlich der Sammeltransport ein traf, war das Ersatzfahrzeug, welches der Geschädigte sich schon beim Händler aus gesucht hatte, an jemand anderen verkauft.
mit freundlichen Grüßen
Mirko Schwäblein
Lieber Herr Schwäblein,
wohl eher nicht.
Der Urheberrechtsstein war schon lange vor dem 23.04.2007 im Rollen. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das dem BGH-Urteil I ZR 68/08 zugrunde liegt, datiert auf den 14.03.2007. Das gegenständliche Gutachten zu dem Verfahren war vom September 2006. Die einstweilige Verfügung datiert auf den 08.11.2006.
Der klagende Sachverständige hatte übrigens keinen Urheberrechtshinweis im Gutachten.
So weit ich mich entsinne, gibt es (einige) Kfz-Sachverständige, die bereits schon vor dem Jahr 2006 im Gutachten auf das Urheberrecht hingewiesen hatten.
Vielen Dank für den Hinweis – Schön zu wissen, dass es doch noch mehrere Gleichgesinnte gibt.
Interessant jedoch, dass erst 2008 die Thematik vom BGH aufgegriffen wurde und bis dahin mit unserer Arbeit (sowohl der SV’s als auch der RA’s) Schindluder betrieben wurde…
Übrigens: die erste Urheberrechtsklausel wurde von mir 1997 in einem Gutachten eingearbeitet. Ich habe mich aber damals – unerfahren wie ich war – von der Versicherung einschüchtern lassen und es später dann wieder unterlassen … bis zu jenem Tag …
Grüße aus Hennigsdorf
Hallo Herr Schwäblein
es kommt nicht darauf an,ob Sie im Gutachten einen Hinweis auf Ihr Urheberrecht haben.
Urheberrechte sind absolute Rechte,wie das Recht am Eigentum oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Wenn ihnen Jemand auf die Nase haut,dann ist das bereits per se rechtswidrig und nicht erst dann,wenn Sie vorher den Schläger darauf hingewiesen haben!
MfG Peter
Hallo Mirko,
ob der Urheberrechtsvermerk in das Gutachten gesetzt ist oder nicht. Das Urheberrecht ist von jedermann, ich wiederhole: jedermann, also auch von Versicherungen, zu beachten. Des Urheberrechtsvermerks bedarf es daher eigentlich nicht. Auch so ist es zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Peter Pan Mittwoch, 04.08.2010 um 17:03
Hallo Herr Schwäblein
es kommt nicht darauf an,ob Sie im Gutachten einen Hinweis auf Ihr Urheberrecht haben.
xxxxxx
Hallo, Peter Pan,
genau so ist es und trotzdem wird hier mit dem Urheberrecht ungeniert weiter Schindluder bis zum geht nicht mehr betrieben und das auch noch mit Stillschweigen von vielen Sachverständigen, die es besser wissen müßten, von DEKRA und SSH einmal ganz abgesehen, die per se schon in einem Unterseeboot mit Leck ihre Zuflucht suchen.Der angeblich bestehende „Prüfungsbedarf“ ist reinweg erfunden, denn es besteht kein Anlaß, einen BGH-konform ermittelten Restwert zu prüfen. Es besteht aber gleichwohl die Pflicht BGH-konform einen Schaden mit Vorlage eines verkehrsfähigen Gutachtens zu regulieren und was das bedeutet, sollte bekannt sein.
Wie steht es denn mit dem Urheberrecht und der Vernichtung fremden Eigentums von Lichtbildern und Dokumenten, wenn diese bei der Anlage von elektronischen Schadenakten nach dem Scannen geschreddert werden ? Einige Haussachverständige und Versicherungsmitarbeiter haben ohne ausdrückliche Befragung zugestanden, dass bei einer solchen Verfahrensweise zumindest teilweise Fahrzeugschäden auf den gescannten Fotos nicht mehr zu erkennen seien, was aber nicht zu Verzögerungen in der Schadenregulierung führen sollte und zu einer Mehrarbeit für die Sachverständigen und die mit der Schadenregulierung befaßten Rechtsanwälte. Ich habe insoweit noch den Ratschlag im Ohr , dass im Prozess die Schädigerseite unbedingt veranlaßt werden sollte, das zwecks Schadenregulierung eingereichte Gutachten vorzulegen. Was ist aber, wenn das dann nicht geschieht, weil gar nicht mehr möglich ? Erwachsen daraus dem Unfallopfer Nachteile ? Was haben für einen solchen Fall die Gerichte für Konsequenzen zu ziehen ?
Mit freundlichen Grüßen
J.U.
Guten Tag, Willi Wacker,
ein Kfz-Sachverständiger berichtete dieser Tage, das die HUK-Coburg nach wie vor mit der sog. BVSK-Honorarerhebung operiert bzw. zur Kürzung von Schadenersatzansprüchen auf ein Gesprächsergebnis aus der Vergangenheit mit diesem Berufsverband verweist, an dem die unabhängigen und qualifizierten kfz-Sachverständigen nicht beteiligt waren.
Wenn es richtig ist- und davon gehe ich einmal aus – dass es sich bei den schadensbedingt verursachten Sachverständigenkosten auch um einen jeweils individuell sogar mit Rechnung zu belegenden Schadenersatzanspruch handelt, frage ich mich ernsthaft, wie man zur teilweisen Abwehr im Vorfeld über Ansprüche unbekannter Höhe in diesem Bereich als „Quasilegitimation“ sich auf ein solches „Gesprächsergebnis“ berufen kann, auf das sich dann in einer prozessualen Auseinandersetzung alles focussiert. Warum haben die Gerichte bisher, von Ausnahmen abgesehen, keinen Anlaß gesehen, diese nahezu irrwitzige Vorgehensweise und die damit aufgestellten Behauptungen einmal zu durchleuchten und kritisch zu hinterfragen ?
Es soll ja auch noch von anderen Berufsverbänden der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen Honorarerbungen geben. Warum werden diese nicht in solchen Prozessen angesprochen ?
Soweit ich informiert bin, hat beispielsweise der VKS mit Hilfe von Sachverständigen für das Honorarwesen eine solche übersichtliche Erhebung erstellt, die auch verständlich ist und nicht so eine blödsinnige Gruppenunterteilung enthält, wie beim BVSK, aus der man eigentlich nur schließen kann, dass das Qualitätsgefälle der BVSK-Mitglieder eine nahezu atemberaubende Bandbreite
beinhaltet.
Mit nur einem Quentchen an emotionaler Intelligenz sollte sich deshalb jede Richterin und jeder Richter an den Deutschen Amtsgerichten leicht Klarheit darüber verschaffen können, was hier eigentlich auf Kosten der Allgemeinheit, der Justiz und der Unfallopfer für ein Spiel getrieben wird mit der daraus resultierenden Gefahr , dass danach zumindest der unabhängige Sachverständige auf der Strecke bleibt und dann auch für die Gerichte nicht mehr zur Verfügung steht. Man sägt also dann am eigenen Ast auf dem man selbst sitzt.
Mit Feriengrüßen aus
Kroatien
G. Schröder
http://news.springertransportmedia.com/re?l=ew5ow8I45fvuzfIk
Hallo J.U.
Das Schadensgutachten bleibt Eigentum des Geschädigten.
Wird es von der Versicherung nach dem einscannen vernichtet,dann ist das strafbare Sachbeschädigung,die auf Anzeige des Geschädigten zu verfolgen ist.
Der Versicherer hat ein befristetes Besitzrecht an dem Gutachten bis zum Abschluss der Prüfung und Regulierung;danach muss er es an den Geschädigten herausgeben § 985 BGB.
Der Geschädigte sollte das Gutachten in jedem Fall vom Versicherer zurückfordern,denn will er das Fahrzeug z.B.später einmal verkaufen,dann ist er nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen verpflichtet,dem Käufer Art und Umfang des Unfallschadens zu offenbaren.Dies geschieht am besten durch die Vorlage des Originalgutachtens nebst Lichtbildanlage.
Versicherer können gerne elektronische Akten führen wie es ihnen beliebt,aber Beweisurkunden über den Unfallschaden selbstherrlich vernichten?—–soetwas geht garnicht!
Ich verlange die Gutachten immer zurück;in meinen Anspruchschreiben weise ich ausdrücklich auf die Pflicht zur Rückgabe des Originals hin.
Bei verweigerter Rückgabe entsteht für die Mandanten ein Schadensersatzanspruch,über den ich die Mandanten informiere.
Häufig zahlen die Versicherer freiwillig die GA-Reproduktionskosten,die im Schnitt bei 100.-€ liegen.
MfG Peter
Hallo G. Schröder,
Auch ich habe ein Schreiben der HUK hinsichtlich der Honorarkürzung erhalten und werde hier Stellung zu nehmen.
Wie hier schon berichtet wurde, ist die Überlegung einer Sammelklage bestimmt von Vorteil.
Ich habe gesehen das das hier schon seit längeren ein Thema ist und möchte mal nachfragen ob dies schon geschehen ist?
Gruß Robin
Hallo Peter Pan,
völlig richtig. Der Geschädigte gibt das Schadensgutachten bei dem von ihm ausgewählten Sachverständigen in Auftrag und schließt mit diesem einen Werkvertrag gem. § 631 BGB, auf Grund dessen der Sachverständige das Gutachten zu erstellen hat und der Geschädigte das zu bezahlen hat. Inhalt des Werkvertrages ist, dass der Sachverständige das Eigentum an dem Gutachten auf seinen Kunden, den Geschädigten überträgt, und zwar durch Einigung und Übergabe, § 929 BGB. Auf jeden Fall wird der Kunde Eigentümer des Gutachtens. Gem. § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer das Eigentum herausverlangen. Mit der Übersendung an die Versicherung wird diese Besitzerin. Das Besitzrecht endet jedoch mit der Regulierung des Schadens, denn das Gutachten ist nur zu dem Zweck übersandt worden, dass es als Beweis der eingetretenen Schäden und deren Höhe dient. Keineswegs ist in der Übersendung zwecks Schadensregulierung eine Übereignung gewollt. Dies ergibt sich auch nicht durch Auslegung oder konkludentes Verhalten. Fest steht also, dass der Geschädigte auch mit der Übersendung des Gutachtens an die Versicherung Eigentümer des Gutachtens bleibt. Wenn die Versicherung meint, mit der von ihr geleisteten (meist unzureichenden) Entschädigung habe sie das Gutachten „gekauft“, so ist dies eine abwegige Ansicht. Die Leistung der Versicherung ist lediglich der sich aus § 249 BGB ergebende Geldbetrag, kein Kaufpreis. Sonst hätte die Versicherung ja auch das Schrottauto gekauft, was der Geschädigte womöglich als Mahnmal noch in seinen Vorgarten stellen will.
Deshalb ist es konsequent, im Namen der Mandantschaft das Gutachten unversehrt wieder herauszuverlangen. Sollte die Herausgabe unmöglich sein, z.B. weil das Gutachten vernichtet worden ist, ist in ein absolutes Recht des Geschädigten eingegriffen worden, was nach den §§ 823 I, 823 II i.V.m. § 303 StBG schadensersatzpflichtig macht. Im übrigen liegt darin auch eine strafbare Sachbeschädigung! Ich hatte meinen Mandanten in diesem Falle geraten, bei dem Schadensgutachter ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben bzw. eine 3.oder weitere Ausfertigung zu erstellen und diese Kosten bei der Versicherung als Schadensersatz einzufordern, was auch i.d.R. anstandslos erfolgte, weil auch von den Versicherungen erkannt wurde, dass das Vernichten rechtswidrig war.
Es sollte hier viel mehr darauf hingewiesen werden, dass die Gutachten nach dem Ende der Besitzzeit, also nach der Schadensregulierung, an den Geschädigten unversehrt zurückgesandt werden muss.
Noch einen schönen Sonntag
Dein Willi
Aauf in die nächste Runde..
Heute rief eine nette weibliche Stimme von CarTv in meinem Büro an.
Die Stimme wollte die Büroadresse prüfen. Als Grund wurde angegeben, dass man ein Anschreiben zusenden wolle. Nach mehrern Nachfragen bezüglich des Schreibens wurde erklärt, das es um erstellte Gutachten und Bilder gehe..
AHA .. Was soll denn mit welchen Gutachten und Bildern sein??
Na es gehe um die Urheberrechte und die Abtretung derer ..
Tjaaa.. Meine Antwort war kurz.. 🙂
Mich ruft niemand an… :-((
… aber mich – allerdings war die freundliche Frauen-Stimme von AutoOnline … Meine Antwort war ebenso freundlich aber auch unmissverständlich …