Die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Merzig – Zweigstelle Wadern – (Saarland) hat die HUK-Coburg Allg. Vers. AG Saarbrücken und ihre VN als Gesamtschuldner mit Urteil vom 14.7.2010 – 13 C 227/09 – verurteilt, an den Kläger 302,52 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist aus den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 BGB begründet. Die alleinige Verantwortlichkeit der Fahrerin (Bekl. zu 1.) des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeuges für den streitgegenständlichen Unfall mit dem Fahrzeug des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2. hat auf die durch den Kläger ursprünglich geltend gemachten Sachverständigenkosten von insgesamt 576,26 € nur einen Teilbetrag von 273,74 € gezahlt. Sie haben als Gesamtschuldner weitere Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe von 302,52 € zu ersetzen.
Die für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten hat der Schädiger insoweit zu ersetzen als sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Hierbei ist der Geschädigte zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, von mehreren Alternativen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Da es im Rahmen der Erstellung von Sachverständigengutachten – anders als etwa auf dem Mietwagensektor – an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten oder allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der angefallenen Sachverständigenkosten ermöglichen können, wird der Geschädigte in der Regel von der Erforderlichkeit der angefallenen achverständigenkosten ausgehen können. So lange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich feststetzt und das Preis-Leistungs-Verhältnis damit in einem auffälligen Missverhältnis zueinander steht, dem Geschädigten ein Auswahlverschulden nicht zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger Ausgleich der vollen Sachverständigenkosten verlangen. Hinsichtlich der Höhe von Sachverständigenkosten ist zu berücksichtigen, dass es insoweit keine üblichen Vergütungen im Sinne des § 632 BGB und keine Vergütungs- oder Honorarordnung wie in anderen Berufen gibt. Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall gemäß der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die Rechnung erstellt. Bezüglöich der Höhe der vereinbarten Grundvergütung wird auf § 5 der zwischen den Vertragsparteien, nämlich Kläger und Sachverständigem, abgeschlossenen Vereinbarung verwiesen.
Diese Vergütungsregelung ist nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige hat, orientiert an dem Wiederbeschaffungswert von 875,– € abzüglich des Restwertes von 50,– € eine Grundvergütung von 231,– € berechnet. Darüber hinaus begehrt er noch die Zahlung der Nebenkosten gemäß der getroffenen Vereinbarung. Dass Leistungen in Rechnung gestellt wurden, die nicht erbracht wurden, haben die Beklagten substantiiert nicht dargetan und unter Beweis gestellt. Damit sind die Beklagten verpflichtet, den geltend gemachten Restbetrag zu zahlen. Es ist allein darauf abzustellen, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob dies für den Geschädigten erkennbar war. Dies ist jedoch zu verneinen… Im übrigen wird vollinhaltlich auf das gegen die Beklagte zu 2. am 4. Juli 2010 verkündete Urteil des AG Merzig in 26 C 1139/09 verwiesen.
… Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
So das Urteil der Amtsrichterin aus Merzig-Wadern.