Das AG Wesel hat mit Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 254/07 – dem Unfallgeschädigten die in dem Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Dabei hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aufgeführt:
Der von der Beklagten im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung vorgenommene Abzug in Höhe von 504,55 EUR ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der im Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet diese auch bei fiktiver Abrechnung nicht nur den niedrigeren Stundenverrechnungssatz der von ihr bezeichneten markenfreien Fachwerkstatt, auch wenn es sich dabei um einen von der DEKRA zertifizierten Meisterbetrieb handelt, der Reparaturen und Instandsetzungen nach den Empfehlungen und Richtlinien der jeweiligen Hersteller durchführt.
Nach dem Urteil des BGH vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02) kann ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob und ggf. wie der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Wie der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2003 zutreffend ausführt, ist Ziel des Schadensersatzes die Totalreparatur, wobei der Geschädigte grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Der Geschädigte muss sich zwar auf eine ihm ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, jedoch nicht auf die einer nicht markengebundenen, wenn auch billigeren Fremdwerkstatt. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten würde ansonsten hierdurch zu stark eingeschränkt werden…
Der Geschädigte hat regelmäßig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von der Versicherung benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt. Er müsste sich hier auf die Angaben der Versicherung verlassen, was dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzrechts widerspricht, nach dem gerade der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist. Vielmehr kann der Geschädigte verlangen, dass die Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden. Die Klägerin muss sich auch keine Kürzung der in dem Gutachten veranschlagten Entsorgungskosten in Höhe von 12,00 EUR netto gefallen lassen. Da die Klägerin zur Abrechnung auf fiktiver Grundlage grundsätzlich berechtigt ist, ist es unerheblich, ob sie die Reparatur mit den damit verbundenen Entsorgungskosten durchführt oder nicht.
Das Gericht hat gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auszug:
…auch wenn es sich dabei um einen von der DEKRA zertifizierten Meisterbetrieb handelt…
..und damit ist auch der Stuhl dieses Unternehmens wackliger denn je..zumindest was die angedachte Zertifizierungsqualität betrifft.
Das Gericht hat sich nicht auf den Namen alleine einwickeln lassen,sondern auch korrekt die freie Wahl der Werkstatt berücksichtigt,wenn diese dann auch nicht von DEKRA „geprüft“ (oder nennt man es „überwacht im Sinne der Versicherer“…?)ist.
(Dies ist auch zu betrachten seitens der Werkstätten,wenn sie sich dem Schadensmanagement verschreiben und dadurch Kontrolle von außen akzeptieren bezüglich Teileeinkauf, Lohnkalkulation, Aufschläge, Verbringung etc.)
Gruss Buschtrommler
Schade, dass der Richter nicht ausgeführt hat: „…gerade weil es sich dabei um einen von der DEKRA zertifizierten….“, denn das ganze Zertifizierungs(gemauschle)gehabe, frei nach Grimms Märchen „Des Kaisers neue Kleider“, verschlingt sicher Unsummen an Versicherungsprämien.
Wer zertifiziert eigentlich die DEKRA?
Diese selbsternannte Sachverständigen – Organisation Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie tausend andere macht doch nur ein Geschäft, betreibt Werbung und bietet das Produkt Zertifizierung an. Offensichtlich soll ein Karosseriebetrieb eine Zertifizierung aufweisen wenn er als Spachtler für die HUK tätig wird. Instandsetzung mit Spachteln vor erneuern. (Türfalz gerade klopfen und spachteln, dafür muß man sich zertifizieren lassen. Wird offensichtlich die Spachtelauftragung zertifiziert.) Zur Gewerbeerlaubnis benötigt man einen Meisterbrief von der HWK und muß nicht extra an die DEKRA jährlich Zertifizierungskosten ablegen. Werkstattinhaber denkt mal nach? Da kommt Einer der nicht mit dem Richtwerkzeug umgehen kann und lässt sich bezahlen damit ihr seine Werbeschilder an die Tür hängen dürft???? Nehmt das Geld und macht die eigene Werbung damit.