Der Amtsrichter der 29. Zivilabteilung des AG Saarlouis verurteilte am 16.6.2010 die Saarland Feuerversicherung AG Saarbrücken zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten ( 29 C 2002/07 ). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des allgemein anerkannten Sachverständigen Franz Hiltscher aus Fürstenfeldbruck. Der Tenor lautet wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 462,67 € nebst Zinsen und 82,54 € vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Restschadensersatz gem. §§ 7, 18 StVG, 103 PflVG a.F.. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerin in Folge des Verkehrsunfalls vom 4.11.2006 entstandenen Schadens ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt-Grünberg BGB 69. Aufl. § 249 Rdnr. 58).
Der Geschädigte kann zwar auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Kosten audgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendingen verlangen ( vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 29.8.2008 – 13 S 108/08 mwN.).
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich das der Klägerin vom Sachverständigen Dipl.-Ing. R. in Rechnung gestellte Honorar sowohl was das Grundhonorar als auch die Nebenkosten betrifft, im Rahmen des Honorarkorridors HB III der BVSK-Honorarbefragung 2005, 2006 halten. Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors der genannten Befragung , so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat, vor Beauftragung zu einer anderen Einschätzunh zu kommen. Nach den Ermittlungen des Sachverständigen Hiltscher liegt ein nach den gemittelten Werten des Honorarkorridors HB III der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 berechnetes Honorar mit 751,78 € um ca. 50,– € über dem vom Sachverständigen R. beanspruchten Honorars von 708,06 €.
Der Sachverständige R. hat bei seiner Befragung zur Überzeugung des Gerichtes bekundet, dass zur Herstellung des Gutachtens 2 Anfahrten erforderlich waren. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Hiltscher geht hervor, dass es bei der Erstattung derartiger Gutachten durchaus dazu kommen kann, dass eine zweite Anfahrt notwendig wird, ohne dass dies dem Sachverständigen zum Verschuldensvorwurf gereicht. Nach den durchaus überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen Hiltscher ist es auch üblich, dass derartige Schadensfeststellungskosten an den Kunden weitergegeben werden, da sie auf keinen Fall im Grundhonorar enthalten seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Hiltscher sind nachvollziehbar und überzeugend. Aus seinen Ausführungen ergibt sich weiterhin, dass er das hier beanspruchte Honorar in Anbetracht der Qualifikation des Sachverständigen R. und der Qualität des von ihm erstatteten Gutachtens für in jeder Weise angemessen hält.
Nach alleden ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die von der Klägerun verursachten Sachverständigenkosten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich waren, sodass wie geschehen zu entscheiden war.
So die Amtsrichterin aus dem Saarland. Das war dann nach der Beweisaufnahme und der Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen F. Hiltscher und dessen Anhörung bei Gericht ein teurer Prozess im Saarland für die Saarland-Versicherung.
Lieber Willi,
weißt Du gerade wie hoch die gesamten Prozesskosten waren, also mit Anwälten, Gericht, Gutachten…?
Und warum versucht die Saarland Feuerversicherung jetzt das Gleiche mit dem die HUK schon tausendfach baden ging?
Viele Grüße aus der Sonne
Andreas
Hallo Andreas,
Verfahrenskosten (also Anwälte & Gericht) ca. 500,00 EUR.
Gericht 105,00 EUR; Kläger-RA ca. 200,00 EUR, Beklagten-RA 160,00 EUR (Habe gerade meinen Risikokalkulator in der Kanzlei gelassen….)
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
Hallo Andreas,
die genauen Zahlen habe ich nicht. Diese werden mit Kostenfestsetzungsbeschluß gegen die Beklagte verzinslich und erstattungspflichtig festgesetzt. Die Gutachterkosten sind mir nicht bekannt. Bekanntlich berechnet der vom Gericht bestellte Gutachter seine Kosten nach ZSEG bzw. JVG. Unter Berücksichtigung, dass der vom Gericht bestellte Gutachter auch noch sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, sind auch noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder entstanden, so dass ich davon ausgehe, dass der Rechtsstreit bei einer Klagesumme von knapp 470.– Euro ungefähr an Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten von rund 3000,– Euro verursacht haben. Genaue Zahlen kann ich erst angeben, wenn der KFB vorliegt.
Schöne Grüße in den sonnigen Süden
Dein Willi.
Hallo Schwarzkittel,
zu den von Dir angegebenen rd. 500 Euro kommen noch die hier vielmehr ins Gewicht fallenden Gutachterkosten des Sachverständigen Franz Hiltscher hinzu. Dieser hat Anspruch auf Sachverständigenvergütung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens. Darüber hinaus hat der gerichtlich bestellte Gutachter in der mündlichen Verhandlung sein schriftliches Gutachten erläutert. Er ist von FFB nach SLS gefahren. Also von Bayern ins Saarland. Da kommen auch noch ein paar Kilometer zusammen. Ich glaube, dass ich mit meinem Betrag näher am endgültig festzusetzenden Betrag sein werde.
Grüße in die Suhle
Willi
Na die Kosten haben sich ja sowas von gelohnt für die Versicherung. Wenn ich dort versichert wäre, müsste ich mir Gedanken über eine Anzeige wegen Veruntreuung gegen die Vorstände zu erstatten…
Grüße
Andreas
Traurig, dass auch der Honorarsachverständige Hiltscher sich anscheinend auf BVSK-Befragungen einlässt. M.E. sollte bei Urteilen mit Bezug auf BVSK-Befragung immer der Hinweis erfolgen, wie und auf welcher Grundlage die Befragung erfolgt ist, die Glaubhaftigkeit der Befragung und die Verflechtung BVSK HUK-Coburg und andere Versicherungen sollte dargestellt werden.
Grüsse SVS
Hallo SVS,
sehe ich so nicht. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat die vom Gericht gestellten Beweisfragen zu beantworten und ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Wenn der Gutachter über die gestellten Fragen hinaus ein Gutachten abgibt, kann passieren, dass das gesamte Gutachten unbrauchbar ist. Also musste der Herr Sachverständige F. Hiltscher zu dem Honorarkorridor HB III Stellung nehmen, was er auch gutachterlich getan hat.
Vorwurf an Herrn Hiltscher lasse ich nicht gelten!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hi SVS,
deine Kritik an Herrn Hiltscher finde ich unpassend, im übrigen aber auch falsch. Der vom Gericht beauftragte Gutachter, in diesem Fall Herr Hiltscher, erhält mit der Akte den Gutachtenauftrag durch das Gericht übersandt. In der Akte oben auf ist dann der Beweisbeschluß enthalten. Darin sind die Beweisfragen an den Gutachter aufgeführt. Nach diesen Beweisfragen, unter anderem auch die Frage nach dem Honorarkorridor HB III, hat der gerichtlich bestellte Gutachter vorzugehen. Herr Hiltscher MUSSTE daher zu der Frage Stellung nehmen.
Grüsse
Sebastian