AG Ottweiler verurteilt HUK-Coburg zur Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten wegen der Gutachtenerstellung und der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 13.7.2010 [2 C 114/10].

Die Amtsrichterin der Abteilung 2 C des Amtsgerichtes Ottweiler (Saarland) hat mit Urteil vom 13.7.2010 – 2 C 114/10 – die HUK-Coburg verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 424,23 € nebst Zinsen gemäß Rechnungen des Sachverständigenbüros R. GbR vom 17.3.2009 sowie 27.5.2009 freizustellen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte hinsichtlich der aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 8.3.2009 entstandenen Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro R. GbR in Höhe von insgesamt 424,23 € aus §§ 7,18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 249, 250, 257 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus Anlass des Verkerhrsunfallereignisses vom 8.3.2009 in Illingen ist unter den Parteien nicht im Streit.

Soweit die Parteien im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites darüber streiten, ob dem Kläger ein weiterer Freistellungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigenkosten gem. der Kostennote des Sachverständigen R. vom 1.4.2009 über restliche 328,91 € sowie vom 19.5.2009 über restliche 95,32 € für die Erstellung einer Reparaturbestätigung zustehen, so sind die Streitpunkte der Parteien dahin gehend zu entscheiden, dass der Kläger Freistellung von sämtlichen in den Rechnungen aufgeführten Kosten und Nebenkosten verlangen kann.

Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist zunächst maßgeblich, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB angesehen werden kann. Danach hat der Schädiger der zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – sowie LG Saarbrücken Urt. vom 21.2.2008 – 11 S 130/07 ).

Die Frage, in welcher Höhe die von dem Sachverständigen berechneten Nebenkosten wie Schreibkosten, Kopiekosten sowie Fahrt- und Telefonkosten ortsüblich und angemessen sind, oder im Sinne des Beklagtenvortrags als überhöht angesehen werden, stellt jedoch nichts anderes als eine Preiskontrolle dar. Zwar kann der Geschädigte vom Grundsatz her vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des  Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist insoweit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist insbesondere auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten  sowie auf die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädiogten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten  der Begutachtung oder Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich bezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen ( Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess 24. A. Kap. 3 Rnr. 113 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte eine solche objektive willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars, die dem geschädigten Kläger als Laien erkennbar gewesen wäre, nicht aufgezeigt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass gesetzliche Vorgaben bezüglich der Höhe der privaten Sachverständigenkosten gerade fehlen, so dass dem Geschädigten keine verläßlichen gesetzlichen Vorhaben zur Hilfe stehen. Bei der Frage, wie hoch die Nebenkosten anzusetzen sind, existiert eine erhebliche Bandbreite auf dem freien Markt der Sachverständigenkostenberechnung, von denen die hier streitige Berechnung nicht willkürlich nach oben erheblich abweicht. Auch der Umstand, dass der Sachverständige für die Ausarbeitung des Gutachtens und Fahrzeugbesichtigung einen eigenen Zeitaufwand insoweit pauschaliert in Form eines Grundhonorares berechnet, begegnet zunächst keinen Bedenken; letzteres gilt auch im Hinblick daurauf, dass sich das Grundhonorar an der Schadenshöhe des von dem Sachverständigen festzustellenden Schadensbetrages orientiert.

Dass der Sachverständige daneben für weitere Nebenkosten, die nicht seine eigene Arbeitszeit betreffen, eine Vergütung in Rechnung stellt, hält sich im übrigen auch im Rahmen desjenigen, was für die Vergeltung der Sachverständigenkosten im Rahmen der für die Gerichte tätigen Sachverständigen i.S.d. JVEG gilt. Dort unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem eigenen Aufwand für die Tätigkeit des Sachverständigen sowie den weiteren Nebenkosten wie Fahrtkosten, Fotokosten und Schreibgebühren, die daneben ansetzungsfähig sind. Eine objektiv erkennbare Willkür der Höhe der Sachverständigenkosten im Sinne der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken ist somit nicht dargelegt, so dass die Sachverständigenkosten im Rahmen der Begutachtung vollständig zuzusprechen waren.

Bezüglich der Kosten für die Aufstellung der Reparaturbestätigung gelten die gleichen Grundsätze wie oben bereits dargelegt. Auch insoweit handelt es sich um adäquat kausal durch das Verkehrsunfallereignis entstandene Kosten, die insbesondere darin ihre Ursache finden, dass der Wiederbeschaffungsaufwand unter Berücksichtigung des Restwertes des PKWs des Klägers auf Gutachtenbasis die Nettoreparaturkosten unterschritten hat, so dass es erforderlich war, durch eine Reparatur des Fahrzeugs zumindest die Verkehrssicherheit herbeizuführen und diesbezüglich gegenüber der Beklagten Beweis zu führen. Letzteres ist zusammen mit der 6-monatigen Nutzung des PKWs Voraussetzung für die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Die Kosten für eine entsprechende Bestätigung gehen zu Lasten der Beklagten. Denn der Geschädigte hat vom Grundsatz ger die freie Wahl zwischen mehreren Abrechnungsmodalitäten, die er bei Beachtung der gesetzlichen und durch richterliche Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien für sich in freier Wahl entscheiden darf. Nach alledem waren auch die Kosten für die Ausstellung der Reparaturbestätigung ersatzfähig.

II.

Aus den Sachverständigenkosten sind grundsätzlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensfolge geschuldet, die der Kläger unbestritten aus dem dargelegten Streitwert berechnet hat. Auch insoweit handelt es sich um hem. § 249 BGB zu ersetzende Schadensfolgen.

III.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die prozessualen Nenbenentscheidungen beruhen aus §§ 91 I, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichtes weder zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortführung derselben geboten erscheint.

So das überzeugende Urteil der Amtsrichterin aus Ottweiler.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Ottweiler verurteilt HUK-Coburg zur Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten wegen der Gutachtenerstellung und der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 13.7.2010 [2 C 114/10].

  1. Peter Petrovic sagt:

    Im ersten Teil ist das Urteil einfach klasse. Die Richterin aus Ottweiler weiß worüber sie entscheidet. Gibts noch mehr solcher Urteile?

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