Das AG Elmshorn hat mit Urteil vom 23.03.2007 -57 C 248/06- die HUK-Coburg verurteilt, den Kläger von Ansprüchen des Sachverständigenbüros D. in Höhe von 308,56 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 STVG i. V. mit § 3 PflVersG. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat nach dem unstreitigen Sachverhalt den Unfall schuldhaft verursacht, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % haftet. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber dem SV ergibt sich aus § 249 BGB, da die Kosten des SV ein gemäß § 249 BGB zu ersetzender Schaden sind. Die Begutachtung war zur Geltendmachung des Sachschadens erforderlich und zweckmäßig. Der Anspruch des SV war nicht an § 315 BGB zu messen. Es liegt eine Vereinbarung vor und der SV bestimmt nicht die Vergütung selbst. Diese formularvertragliche Regelung begegnet angesichts der Üblichkeit auch keinen Bedenken hinsichtlich des Verstoßes gegen die §§ 307 ff BGB.
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, den Kläger von Ansprüchen des eingeschalteten SV freizustellen. Maßgeblich ist, ob sich die Kosten des SV im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten. Was zur Wiederherstellung erforderlich ist, bestimmt sich aus der Perspektive des Geschädigten ex ante. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte allerdings verpflichtet, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg zu wählen. Dabei ist allerdings auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (ständige Rechtsprechung zuletzt BGH VI ZR 67/06 m.w.N.). Das entscheidende Kriterium ist, ob der Geschädigte bei Beauftragung davon ausgehen konnte, dass die Sachverständigenkosten erforderlich sind. In diesem Fall war es für den Geschädigten vor Beauftragung des SV gar nicht klar, wie hoch sein Schaden tatsächlich sein wird, so dass auch das genaue Honorar nicht bekannt war. Die Honorare in der vereinbarten Honorartabelle sind zwar nicht gerade günstig, aber in den einzelnen Spalten jeweils nicht so hoch, dass der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass für einen geringeren Betrag ein solches Gutachten hätte erstellt werden können. Nach alledem war der Klage stattzugeben.
So das kurze und knappe Urteil des AG Elmshorn. Auch das AG Elmshorn benötigte zur Begründung seines Urteiles keines Verweises auf eine sog. BVSK-Honorarbefragung, um die Erforderlichkeit festzustellen.
Zum Feierabend – das ist er nun,
der
50. Beitrag
im Monat.
Willi Wacker – wir danken Ihnen.
Hallo Allesmerker, hallo User,
den Dank gebe ich weiter an die Redaktion und die übrigen Mitautoren, die mitgeholfen haben, dass in diesem Monat die 50 geknackt wird. Fünfzig Beiträge, bunt gemischt, sind schon etwas Besonderes. Die Zahl der Beiträge konnte ab Dezember letzten Jahres immer gesteigert werden. Ich bedanke mich auch für die Munition, die mir freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde. Aus ganz Deutschland, von Flensburg bis Füssen und von Aachen bis Frankfurt/Oder wurden Anregungen und Urteile zugesandt. Ich bin froh, bei dieser Truppe mitarbeiten zu dürfen.
Machen wir den Weg frei zur Beseitigung des Schadensmanagement und packen wir es gemeinsam an.
Euer Willi Wacker
50 Beiträge/Monat sind schon eine bedeutende Zahl in Anbetracht der Tatsache, dass jeder Beitrag viel Zeit in Anspruch nimmt und das gesamte Engagement aller Beteiligten aus „ehrenamtlicher Tätigkeit“ besteht.
Vielen Dank an alle Mitstreiter der Truppe, die auf der Plattform stets auf´s Neue rechtliches, interessantes und wichtiges bereitstellen!
Der Dank gilt auch allen „externen Helfern“, die mit dem zur Verfügung gestellten Material die entsprechenden Aktivitäten erst ermöglichen. Weiter so und immer her mit sämtlichen Unterlagen zum Thema Unfallschadenabwicklung bzw. Schadensmanagement.
Last not least noch ein besonderer Dank an unseren (unermüdlichen) Willi, der sich mit Haut und Haaren der (gerechten) Rechtsprechung verschrieben hat.