Mit Urteil vom 29.04.2010 (106 C 3171/09) hat das AG Berlin Mitte das Deutsche Büro Grüne Karte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.594,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilspruch ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im Hinblick auf die der Schadensberechnung zu Grunde gelegten Mietwagenkosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten bestehen seitens des Gerichts jedoch keine durchgreifenden Bedenken.
Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Mithin sind grundsätzlich neben der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugen für die Dauer des Ausfalls der beschädigten Fahrzeuges, als Naturalrestitution in Form des Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 S.2 BGB erstattungsfähig (BGH NJW 1985; 2639).
Mietwagenkosten sind danach jedoch nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie sich im Rahmen des zur Herstellung objektiv Erforderlichen halten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH a.a.O). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist der auf dem Grundsatz des § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs.2 BGB anzuwenden, wonach der Geschädigte im Rahmen des ihm zumutbaren unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet gleichsam eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (OLG München, NZV 1992, 363, unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1985, 2639; 1985, 2637(2638); 1982, 1518(1519).
Vorliegend hat der Kläger unstreitig einen seinem Fahrzeug gruppengleiches Fahrzeug zu dem als Normaltarif der Klägerin bezeichneten Konditionen angemietet. Dieser Mietpreis liegt mit einem Mietpreis von insgesamt 1.064,70 € pro Woche lediglich unwesentlich über dem für ein vergleichbares Fahrzeug ermittelten durchschnittlichen Mietpreis der Schwacke-Mietpreisliste 2009 im Postleitzahlgebiet 458 bezogen auf einen Normaltarif von 104,85 €. Der sich aus der unter Bezug genommenen Rechnung ergebende Tagespreis beträgt 100,79 € netto. Dass hier bereits bei Anmietung abzusehen gewesen wäre, dass die Vereinbarung einer Wochenpauschale sinnvoll und gegebenenfalls erforderlich werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend auch die unter Bezug genommene Schwacke-Mietpreisliste der Feststellung der Schadenshöhe zugrundezulegen. Dies wird auch in jüngster Zeit weiterhin wie bereits in ständiger Rechtsprechung vom BGH, etwa mit Urteil vom 2.2.2010 (BGH VI ZR 7/09) bestätigt. Auch bestätigt der erkennende Senat in dieser Entscheidung seine bisherige ständiger Rechtsprechung, wonach die spezifischen Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis eines Unfallersatztarif ist im Vergleich zum so genannten Normaltarif rechtfertigen können und welche einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Fahrzeugen für durchaus plausibel.
Auch kann vorliegend kein Verstoß des Klägers gegen die ihm zweifellos obliegenden Schadensminderungspflichten erkannt werden. Die Beklagten tragen bereits nicht substantiiert vor, dass überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, ein Fahrzeug im Zeitpunkt der Anmietung zu einem geringeren Preis anzumieten.
Da auch die, in der Rechnung, enthaltenen Zustell- und Abholgebühr ist als unfallursächlich erstattungsfähig. Denn unstreitig geblieben ist, dass sich das Klägerfahrzeug nach dem Unfall in einem nicht mehr verkehrssicheren und nur bedingt fahrfähigen Zustand befand und sich der Mietwagen nicht unmittelbar am Ort des Unfalls beziehungsweise der Werkstatt befand, so dass letztlich auch nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger insoweit gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.
Auch die ausweislich der unter Bezug genommenen Rechnung eingestellten Kosten für Schneeketten/Winterreifen im Hinblick darauf, dass sich der Unfall unstreitig in den Wintermonaten ereignete, als unfallbedingt zu erstatten.
Es war jedoch ein Abzug von 10 % vom Mietzins im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen des vorzunehmen, so dass, ausgehend von Gesamtmietzins in Höhe von insgesamt 3150,43 € ein Abzug in Höhe von 315,04 € vorzunehmen war.
Die Klage ist somit in Höhe von 1.594,22 € begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 AbS.T; 100 Abs.4, 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.