mit Urteil vom 11.09.2007 – 712 C 194/07. Die HUK-Coburg hat an den Kläger 56,86 € zzgl. Zinsen sowie 27,07 € vorgerichtlich entstandene Anwaltsvergütung zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites an die Beklagte zu tragen.
Die Entscheidungsgründe gebe ich wortwörtlich bekannt, diese sind noch nicht einmal auf einer ganzen Seite aufgeführt:
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig ein Anspruch auf Ersatz seines hieraus resultierenden Schadens zu 100 % gegenüber der Beklagten zu. Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören grundsätzlich auch die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Den Kläger trifft vorliegend kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen. Es war – wenn man den Beklagtenvortrag insoweit als zutreffend unterstellt – für den Kläger nicht erkennbar, dass der Sachverständige überteuert abrechnet.
Ausweislich des vorgelegten Gutachtenauftrages wurde der Gutachter einen Tag nach dem Unfall mit der Begutachtung beauftragt. Dem Auftrag war auf der Rückseite eine Gebührentabelle mit einem Beispiel beigefügt. Die Gebühren richten sich demnach nach der Höhe der Reparaturkosten. Die Gebühren als solche erscheinen auch nicht übersetzt. Es sind daher für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, weshalb der Kläger im konkreten Fall an der Angemessenheit der Gebühren des Sachverständigen hätte Zweifel haben können und müssen. Man kann bei dieser Sachlage von einem Geschädigten auch nicht erwarten, dass er stets vor der Beauftragung mehrere Angebote einholt. Hierzu ist er nur dann verpflichtet, wenn sich ihm konkrete Zweifel an der Angemessenheit der Gebühren aufdrängen müssen. Dies ist aber nicht der Fall.
Die geltend gemachten anteiligen Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.
So das noch nicht einmal auf einer Seite begründete Sachverständigenhonorarurteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek. Eines Vergleiches mit der BVSK-Honorartabelle bedurfte es – zu Recht – nicht. Soweit das Gericht die Angemessenheit angesprochen hat, so wäre richtiger die Erforderlichkeit gemeint.
Hallo Leute,
jetzt habt ihr mit dem Urteil des AG Hamburg-Wandsbek auch noch eine „Schnapszahl“ erreicht. Herzlichen Glückwunsch an alle, die dabei mitgeholfen haben. Euer Blog ist Spitze!