Das AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 01.03.2007 – 915 C 5/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Geschädigten 169,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagen auferlegt worden.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars, denn der Kläger durfte den mit dem Sachverständigen vereinbarten Preis für angemessen und erforderlich i. S. v. §§ 249, 254 BGB halten. Im Hinblick auf die Rückabtretung des Anspruchs ist der Kläger auch berechtigt, Zahlung an sich selbst zu beanspruchen.
Die vom Sachverständigen entsprechend der Vergütungsabrede berechneten Kosten sind nach § 249 BGB erstattungsfähig. Der Sachverständige hat seine Gebühren nach der Höhe des von ihm festgestellten Schadens bzw. der von ihm kalkulierten voraussichtlichen Reparaturkosten bemessen. Die vom Sachverständigen dazu verwendete Honorartabelle ist Gegenstand des ihm seitens des Klägers erteilten Gutachtenauftrages geworden. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Einwendungen sind im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2006, 2472, 2474; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 315 Rn. 10).
So das kurze und knappe Urteil des AG Hamburg-St. Georg.
Kurz,knapp und auf den Punkt gebracht…so etwas stellt sich ein vernünftig denkender Mensch als Laie unter Rechtsprechung vor.
Herr Wacker,bitte weitermachen zum Wohle all derer, die sonst evtl. den Glauben an Gerechtigkeit verlieren.
Gruss Buschtrommler
Hi Willi,
wirklich ein kurz, knapp und präzises Urteil, dies mal aus dem Norden. Die BVSK-Honorarbefragung braucht der Amtsrichter zur richtigen Entscheidung gar nicht. Die BVSK-Honorarbefragung oder die BVSK-HUK-honorartabelle sind Mittel, die keiner braucht, zumindest nicht im Schadensersatzrecht.