Das AG Völklingen hat mit Urteil vom 23.07.2008 – 5B C 259/08 – der Klage der Geschädigten gegen die HUK-VN statt gegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 222,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat als Geschädigte gegen die Beklagte Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG und §§ 823, 249 BGB auf Zahlung noch offen stehender Gutachterkosten in Höhe von 222,76 €.
Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) hat der Klägerin ihren Schaden im Wesentlichen ersetzt, allerdings Gutachterkosten in Höhe von 222,76 € nicht beglichen.
Die Klägerin kann Erstattung noch offen stehender Gutachterkosten von 222,76 € aus der Kostenrechnung des SV M. verlangen. Die Einwände der Beklagten gegen die vollständige Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenrechnung gehen fehl. Diese Kosten sind als zurechenbar durch das Unfallereignis verursachte Schadensermittlungskosten gemäß § 249 BGB zu ersetzen.
Dem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass, wie sie behauptet, die Rechnungshöhe des SV nicht angemessen und üblich sei.
In Bezug auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass zur Darlegung einer erforderlichen Aufwendung im Sinne des § 249 BGB grundsätzlich die Vorlage einer Sachverständigenrechnung genügt (siehe Grober, NVZ 2002, 153, 154).
Für den Fall, dass überhöhte Forderungen des SV im Raum stehen, gilt: Auch insoweit ist prinzipiell ein Erstattungsanspruch das Geschädigten in der vollen Rechnungshöhe gegeben. Dabei ist die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine überhöhte Sachverständigenforderung vorliegt, nach Maßgabe der zwischen dem Geschädigten und dem SV getroffenen Preisvereinbarung bzw. – wenn eine solche fehlt – nach den §§ 315, 316 BGB zu beantworten. Davon zu unterscheiden ist jedoch, inwieweit der Geschädigte, der das Gutachten in Auftrag gibt, vom Versicherer Erstattung verlangen kann.
Zum ersten, allenfalls mittelbar die Ansprüche des Geschädigten beeinflussenden Komplex ist festzuhalten, dass den Vertragspartnern bei der Preisvereinbarung bzw. dem SV bei der Festsetzung des Honorars mit Blick auf die §§ 134, 138, 305 ff. bzw. den §§ 315, 316 5GB ein beträchtlicher Spielraum zur Verfügung steht. Insoweit sind Tabellen nicht zu beanstanden (vergleiche Gruber, a.a.O; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2005, 2 S 2/05).
Für die vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der SV-Kosten gilt nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -, der sich das erkennende Gericht anschließt folgendes:
„Nunmehr wird das Urteil des BGH vom 23.01.2007 wörtlich zitiert“.
Unter Anwendung dieser Grundsätze könnte nach Ansicht des Gericht das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB allenfalls in krassen Fällen zu verneinen sein, also etwa dann, wenn der Geschädigte mit dem SV kollusiv zusammengewirkt hätte oder vielleicht auch, wenn es für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage getreten wäre, dass die Rechnung des SV unter krassem Verstoß gegen die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre.
Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Es bleibt daher dabei, dass hier von der Klägerin als Geschädigte eine professionelle Überprüfung der Rechnung ebenso wenig zu erwarten ist, wie ihr zugemutet werden kann, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einzulassen.
Aus entsprechenden Erwägungen muss sich die Klägerin auch nicht die Einwände der Beklagten gegen die in der Rechnung enthaltenen Nebenkosten entgegenhalten lassen.
Die Höhe der von ihr gegenüber dem SV geschuldeten Beträge aus Nebenkosten ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anhaltspunkte dafür, dass sie als krass überhöht und daher möglicherweise als unwirksam angesehen werden müssten, bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht. Auch die übrigen Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.
Was die Foto-, Porto-, Telefon- und Schreibkosten anbelangt, so halten diese sich innerhalb der Honorarkorridore der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006.
Abzuweisen war die Klage lediglich hinsichtlich eines Restbetrages von 4,44 €, weil die unfallbedingten allg. Kostenpauschale mit 30,00 € geltend gemacht worden ist. Das Gericht hält den vorgerichtlich beglichenen Betrag von 25,56 € (vormals 50,-DM) für angemessen.
So das Urteil des AG Völklingen. Leider hat das Amtsgericht auch bei den Nebenkosten wieder den Verweis auf die BVSK-Honorarbefragung vorgenommen. Meines Erachtens ist diese, wie andere überzeugende Urteile zeigen, entbehrlich.