Das AG Siegburg hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 116 C 566/07 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 160,40 € nebst Zinsen zu zahlen sowie den Kläger von der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte aus der vorgerichtlichen Tätigkeit aus dem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 10.01.2007 in Höhe von 34,62 € freizustellen.
Aus den Gründen:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10.01.2007, bei dem ihr Fahrzeug, ein Ford Escord, beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Parteien streiten über die Schadenshöhe. Nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges 1.300,00 €, der Restwert beziffert sich auf 500,00 €. Die Reparaturkosten errechnen sich unter Abzug der Wertverbesserung mit 708,17€. Dabei sind die mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt.
Die Klägerin hat das verunfallte Fahrzeug zwischenzeitlich unrepariert veräußert.
Mit ihrer Klage fordert sie restlichen Schadensersatz und macht dabei geltend, dass auf der Grundlage des Schadensgutachtens auch die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusetzen seien.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich im Rahmen der gebotenen
Abrechnung bei fiktiver Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis auf die auf Grund Sondervereinbarung mit der markengebundenen Fachwerkstatt T niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet.
Die Klägerin kann auf Reparaturkostenbasis fiktiv abrechnen.
Die Reparaturkosten können auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ermittelt und geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2003, 1158). Dafür ist hier unerheblich, ob die Klägerin ihren Wagen nach dem Unfall noch sechs Monate weiter benutzt hat, da dies nur für die Abrechnung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes notwendig ist (vgl. BGH NJW 2006, 2179), während hier Reparaturkosten nur in den Grenzen des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) geltend gemacht werden.
Auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten darf der Geschädigte grundsätzlich die durch ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten ausgewiesenen mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen (vgl. BGH NJW 2003, 2086). Etwas anderes gilt nur, wenn er „mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat“ (vgl. BGH a.a.O). Ob dazu auch die auf Grund Sondervereinbarung zwischen Versicherung und Werkstatt nachgewiesene Reparaturmöglichkeit zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen gehört, ist umstritten, auch wenn es sich bei der nachgewiesenen Reparaturmöglichkeit um eine solche in einer markengebundenen Fachwerkstatt handelt (z. B. LG Köln vom 29.01.2008 (11 5 1/07); anderer Ansicht LG Bochum vom 19.10.2007 (5 S 168/07)). Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des Landgerichts Bochum. Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Dabei ist es auch allein seine Entscheidung, ob und wie er sein Fahrzeug instand setzen lässt (vgl. BGH NJW 2003, 2086). Die Verweisung auf eine bestimmte Reparaturmöglichkeit zu Sonderkonditionen würde dem widersprechen, da sie den Geschädigten zwingt, bei der nachgewiesenen Werkstatt reparieren zu lassen und damit konkret abzurechnen, um keine Vermögenseinbuße zu erleiden. Denn wenn er das unreparierte Fahrzeug veräußern will, riskiert er einen Kaufpreisabzug in Höhe der durch das Gutachten ausgewiesenen Kosten, ohne in Höhe des Differenzbetrages zu den Sonderkonditionen Ersatz zu bekommen. Dies ist mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (und der Möglichkeit zur abstrakten Schadensberechnung) nicht zu vereinbaren.
Selbst die Entscheidung, die Reparatur zunächst zurück zu stellen und später durchführen zu lassen, ist dem Geschädigten praktisch genommen, da nicht sichergestellt ist, dass ihm dann noch die durch Sondervereinbarung günstigeren Reparaturpreise zugänglich sind. Daran ändert auch die von der Beklagten abgegebene „Garantie“ der Sonderkonditionen für eine künftige Reparatur nichts. Abgesehen davon, dass der Beklagtenvortrag nicht erkennen lässt, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese „Garantie“ nicht nur im Bezug auf die Firma T, sondern allgemein auf eine (unbenannte) markengebundene Fachwerkstatt abgegeben werden kann, ist sie schon deshalb nicht ausreichend, da etwa in Folge eines Wohnsitzwechsels der Geschädigten die zugesagte Reparaturmöglichkeit unzumutbar werden kann und daher ausscheidet.
Der BGH hat zu der hier zu entscheidenden Frage soweit ersichtlich noch nicht Stellung genommen. Allerdings zeigt die Entscheidung des BGH zu Sonderkonditionen im Rahmen von Restwertangeboten (vgl. BGH NJW 07, 1674) ähnliche Überlegungen. Auch dort hat der BGH wegen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten ausgeführt, dass bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten auch dann, wenn dem Geschädigten im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter benutzt, in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen ist. Einer Verweisung auf Restwertangebote in Folge von Sondervereinbarungen mit der beteiligten Versicherung hat der BGH hingegen abgelehnt, da auch dies dazu führt, dass der Geschädigte andernfalls praktisch gezwungen wäre, das Restwertangebot auf Grund Sondervereinbarung anzunehmen und sein Fahrzeug zu veräußern, weil nicht sicher ist, dass bei einer späteren Veräußerung dieser Restwert noch erzielt werden kann. Nichts anderes gilt – wie oben ausgeführt – für die Dispositionsfreiheit des Geschädigten im Rahmen der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten.
Nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten, welches inhaltlich von der Beklagten nicht angegriffen worden ist, errechnen sich Reparaturkosten auf der Basis der mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt unter Abzug der entstehenden Wertverbesserung von insgesamt 708,17 € netto. Hierauf hat die Beklagte 547,77 € gezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 160,40 € offen ist.
Der Zinsanspruch folgt aus § 280, 286, 288 BGB. Die Berufung war zuzulassen, da hier entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.