Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 03.01.2007 – 646 C 428/06 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 217,20 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 217,20 € aus dem Verkehrsunfall der sich in Hamburg-Wilhelmsburg ereignet hat, zu. Die Beklagte ist der Klägerin als Haftpflichtversicherer aus dem Unfallereignis ersatzpflichtig. Zu dem ersatzfähigen Schaden der Klägerin zählen auch die Kosten für die Einholung des SV-Gutachtens des SV B. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich zwar, dass die Klägerin ihren Anspruch aus dem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, Halter und den Versicherer des Unfallbeteiligten verursachenden Fahrzeuges sicherungshalber an den Sachverständigen B. abgetreten hat. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Rückabtretungsvereinbarung erfolgt. Aufgrund dieser Rückabtretungsvereinbarung ist die Klägerin nunmehr wieder aktivlegitimiert und berechtigt, die von der Haftpflichtversicherung nicht regulierten Beträge im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen.
Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen den Erstattungsanspruch greifen nicht durch. Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, d. h. die Aufwendungen die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt § 249 Randnummer 12 m. w. N.). Dazu zählen auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten soweit dieses zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Es kommt nur sehr begrenzt auf die Üblichkeit und Angemessenheit der vom SV errechneten Kosten an. Da es vorliegend um einen Schadensersatzanspruch im Verhältnis Schädiger zu Geschädigte und nicht um das Werkvertragsverhältnis zwischen dem SV und seiner Auftraggeberin geht, geht der Hinweis der Beklagten- seite auf die Entscheidungen des BGH vom 04.04.2006, AZ X ZR 122/05 und X ZR 80/05- fehl. Zum einen behandeln die Entscheidungen des BGH das Vertragsverhältnis zwischen dem SV und seinem Auftraggeber, also etwas völlig anderes als die hier zu entscheidende Frage. Zum anderen bestand im vorliegenden Fall, anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien, so dass es auf die Frage der Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB oder der Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB schon deswegen nicht ankommt…..
Vorliegend ist damit allein maßgebend, ob die Sachverständigenkosten erforderlich im Sinne von § 249 BGB waren. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Geldbetrag objektiv erforderlich war. Vielmehr hat eine subjekt- bezogene Schadensbetrachtung stattzufinden. Dass eine einheitliche „Gebührenordnung“ für Kraftfahrzeugsachverständige fehlt, kann der geschädigten Partei nicht zum Nachteil gereichen. Genauso wenig, wie von ihr verlangt werden kann, umfangreiche Marktforschung zu betreiben, um die Werkstatt mit dem besten Preisleistungsverhältnis ausfindig zu machen und mit der Reparatur des Kraftfahrzeuges beauftragen zu können, ist ihr nicht zuzumuten, Nachforschungen und Vergleiche hinsichtlich der Art der Berechnung und der Höhe der Honorare einzelner Sachverständiger vorzunehmen oder intensive Preisverhandlungen zu führen (vergl. AG Zwickau, SP 2001, 407 und 2001, 437; AG Darmstadt zfs 2000, 65). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist daher auch die Höhe der vereinbarten Honorarbeträge nicht zu beanstanden.
Schließlich muss sich die Klägerin auch nicht auf die Freistellungserklärung der Beklagten verweisen lassen und das Risiko eingehen, als Auftraggeberin vom SV verklagt zu werden. Es ist kein Grund ersichtlich, von ihr zu verlangen, die dadurch entstehenden Anwaltskosten vorzustrecken und weitere Zeit und Mühe aufzuwenden. Zudem obliegt es auch nicht dem Geschädigten, sich mit dem von ihm beauftragten Gutachter nach Gutachtenerstellung über die Höhe der Gutachterkosten zu streiten. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, der den Geschädigten mit dem Schadensereignis in die Situation gebracht hat, einen Sachverständigen beauftragen zu müssen, sich mit dem Sachverständigen über die Einzelheiten der Rechnung auseinander zu setzen (vergl. LG Hamburg, Urteil vom 07.12.2004, -331 S 171/04-). Da es vorliegend um das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten geht, kann selbstverständlich auch der Einwand der Beklagten, die Forderung des Sachverständigen sei nicht fällig, da der Sachverständigen gegenüber der Beklagten sein Honorar nicht spezifiziert habe, nicht überzeugen.
Dementsprechend war die Beklagte zum Ersatz des restlichen Schadens gemäß § 249 BGB verpflichtet. Die Beklagte musste daher mit der Kostenfolge verurteilt werden.
So das überzeugende Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg.
Hallo Willi Wacker,
hier knallt es ja im Sekundentakt (die Urteile).
Liebe Kollegen, mal ernsthaft:
Wären das alles Urteile z.B. über einen Telefonanbieter oder sonst einen Dienstleister für das alltägliche Einerlei, was da los wäre.
Das würde durch den Blätterwald raßen, von den Tagesthemen bis zur Abendschau:
– FIRMA XX SCHON WIEDER VERURTELT- DER SKANDAL FINDET KEIN ENDE –
Und die Verantwortlichen wären entweder entmachtet oder verhaftet aufgrund des öffentlichen Druckes.
Des Wegen muss man den Druckkessel noch ein bißchen mehr durch alle Fronten anheizen.
Es wäre wünschenswert, wenn viele Versicherungsnehmer diese Seite lesen, denn dann wissen diese, wo ihre Versicherungsprämien bleiben. Immer wieder die HUK. Sie wirft ein schlechtes Bild auf die Versicherungswirtschaft.
Es ist an der Zeit, dass nun eine der anderen Versicherungen ein Vorbild abgibt und reguliert, wie es dem Geschädigten zusteht. Voran Allianz, DEVK etc., wer wird die Erste sein?
Lieber bgh,
das ist aber ein frommer Wunsch. Ich wünsche Ihnen, dass er in Erfüllung geht.
Ihr Willi Wacker
@Nachdenker am 08.08.08 16,44h..und warum ist es nicht so? Weil die HUK ein großer Werber in den Medien ist. Darum halten die sich zurück im Blätterwald und TV.