Der Amtsrichter der 915. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 04.12.2007 – 915 C 534/07 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 104,79 € Sachverständigenkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Gründen:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2007 dem Kläger vollumfänglich Schadensersatz zu leisten verpflichtet ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden des Klägers auch die hier geltend gemachten SV-Kosten in Höhe von 565,04 €, von denen die Beklagte bisher lediglich 442,75 € erstattet hat. Bei diesen SV-Kosten handelt es sich um den im Sinne des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung „erforderlichen“ Geldbetrag.
Erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind die erforderlichen Aufwendungen, die der Geschädigte im Rahmen der Restitution getätigt hat und welche im Einzelfall durchaus über den objektiv angemessenen Betrag hinausgehen können. Denn als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 54, 82, 85). Ist also für den Fall der Beauftragung eines SV davon auszugehen, dass der Geschädigte die vereinbarte Vergütung des SV für erforderlich halten durfte, so steht ihm ein Erstattungsanspruch in entsprechendem Umfang gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu (BGH NJW 1996, 1965 f. m. w. N.).
Der vom Kläger beauftrage SV B. rechnet seine Tätigkeit grundsätzlich nach Schadenshöhe ab. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Berechnungspraxis liegen nicht vor. Die Berechnung des SV ist auch nicht etwa unüblich oder gar unangemessen. Zwar mag die Berechnung des SV-Honorars nach Schadenhöhe Nachteile mit sich bringen. Sie ist aus diesem Grunde jedoch nicht gleichsam willkürlich, unbillig oder nicht nachvollziehbar. Zum einen birgt auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand durchaus die Gefahr mangelnder Überprüfbarkeit. Zum anderen hat im Zusammenwirken mit dem BVSK die Beklagte vor Jahren selbst eine Honorartabelle entwickelt, die den vom SV B. verwandten Abrechnungsmodus zu Grund legt. Ergebnis der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche zwischen der Beklagten und dem BVSK war nach einem -gerichtsbekannten- Protokollauszug vom 17.03.1997 unter anderem die nachfolgende Erklärung:
HUK-Coburg u. BVSK stimmen darin überein, dass derzeit die Abrechnung nach Schadenshöhe eine praktikable Abrechnungsmethode ist“. Nicht nur im Hinblick auf die vorstehende Vereinbarung, sondern auch angesichts einer Vielzahl von Berufen mit vergleichbarer Abrechnungspraxis vermag das Gericht der Auffassung, die notwendigen Kosten würden sich aus aufzuwendenden Arbeitsstunden und Vergütung pro Stunde ergeben, nicht zu folgen.
In jedem Falle kann in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht die Rede davon sein, dass sich der Abrechnungsmodus, den der SV B. zugrunde gelegt hat, nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten und ohne jede Einflussnahme der Beklagten entwickelt hätte.
Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGHZ 61, 246ff). Dass ihm ein solcher, zumal erkennbar, offenstand, ist aus vorgenannten Gründen nicht ersichtlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger auf das ihrer Meinung nach überhöhte Honorarverlangen des SV aufmerksam gemacht haben will. Dieser Hinweis der Beklagten erfolgte aber erst nach Erstattung des Gutachtens.
Die Beklagte ist auch zur Tragung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Insgesamt war daher die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen.