Das AG Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 21.02.2007 – 641 C 38/07 – die HUK-Coburg verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen des Sachverständigenbüros D. gem. Rechnung vom 13.04.2006 in Höhe von restlichen 186,70 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freihaltung gegenüber dem SV-Büros D gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PfIVG zu. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.04.2006 in Hamburg zu 100 % ersatzpflichtig ist. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens des SV D in Höhe von insgesamt 372,36 €‚ von denen die Beklagte lediglich 185,60 € gegenüber dem SV beglichen hat.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger, soweit wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 249 Rn. 12 m.w.N.). Dazu zählen auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten soweit dieses – wie vorliegend – wegen der erforderlichen Ermittlung von Art und Ausmaß des Schadens im Zuge der Beseitigung des Schadens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Kosten des SV-Gutachtens Aufwendungen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Schadensausgleich für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßgebend ist nicht, ob der Geldbetrag objektiv erforderlich war. Vielmehr hat eine subjektbezogene Schadensbetrachtung stattzufinden. Der Frage ob die SV-Kosten angemessen und korrekt berechnet sind, ist dabei im Haftpflichtverhältnis keine Bedeutung beizumessen, da insoweit ein anderer Maßstab gilt als im Verhältnis zwischen Vertragsparteien. Der Geschädigte ist zwar aufgrund des Gebots zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGHZ 132, 373, 375 f.; BGHZ 154, 395, 398; BGH VersR 1985, 1090). Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte zugunsten des Schädigers sparen muss oder sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Dass nicht alle Gutachter nach demselben Modus abrechnen und daher für dieselbe Leistung manchmal unterschiedliche Preise zu zahlen sind, ist Folge des Fehlens einer einheitlichen Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige. Dies kann der geschädigten Partei jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Genauso wenig, wie von ihr verlangt wird, umfangreiche Marktforschung zu betreiben, um die Werkstatt mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis ausfindig machen und mit der Reparatur des Kfz beauftragen zu können, ist ihr zumutbar, Nachforschungen und Vergleiche hinsichtlich der Art der Berechnung und der Höhe des Honorars einzelner Sachverständiger vorzunehmen oder intensive Preisverhandlungen zu führen (AG Zwickau, SP 2001, 407 und 2001, 437; AG Darmstadt, ZfS 2000, 65).
Insbesondere obliegt es auch nicht dem Geschädigten, sich mit dem von ihm beauftragten Gutachter nach Gutachtenerstellung über die Höhe der Gutachtenkosten zu streiten. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, der den Geschädigten mit dem Schadensereignis in die Situation gebracht hat, einen SV beauftragen zu müssen, sich mit dem SV über die Einzelheiten der Rechnung auseinander zu setzen (LG Hamburg, Urteil vom 07.12.2004, Az.: 331 S 171/04).
Der Geschädigte verletzt erst dann seine Schadensminderungspflicht, mit der Folge, dass die Kosten nicht mehr als „erforderlich“ anzusehen sind, wenn er sich auf eine Sachverständigenrechnung einlässt, obgleich für ihn als Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des SV stehen, ferner, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder wenn er grobe Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet (LG Hamburg, Urteil vom 07.12.2004, Az.: 331 S 171/04). Ein derartiges Verschulden trifft den Kläger hier nicht. Das vom SV D in Rechnung gestellte „Grundhonorar“ steht mit 372,36 € in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu seiner Leistung. Auch die Art und Weise der Berechnung musste dem Kläger nicht als grob unrichtig ins Auge springen. Abgesehen davon, dass viele Gerichte die Berechnung der Sachverständigenkosten anhand der Schadenshöhe nach wie vor für zulässig halten, ist dies auch in anderen Bereichen, etwa bei der Ermittlung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren ein üblicher und zulässiger Berechnungsmaßstab. Die von der Beklagten selbst den dem BSVK angeschlossenen Sachverständigen nach der so genannten HUK Tabelle gewährten Gebühren orientieren sich im Übrigen an der Schadenshöhe.
Nach alledem waren die Kosten des SV D. als erforderlich anzusehen. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Die Berufung gegen die das Urteil wird nicht zugelassen gem. § 511 ZPO.