Das AG Hamburg-St. Georg hat durch die zuständige Amtsrichterin die HUK mit Urteil vom 05.01.2007 – 915 C 596/06 – verurteilt, an das Sachverständigenbüro B. 337,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages für die Sachverständigengebühren aus §§ 823, 249 BGB, § 7, 17StVG, § 3 PfIVG, denn der Kläger durfte den mit dem Sachverständigen vereinbarten Preis für angemessen und erforderlich halten. Im Hinblick auf die Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen ist der Kläger berechtigt, Zahlung an den Sachverständigen zu beanspruchen.
Die vom Sachverständigen entsprechend der Vergütungsabrede berechneten Kosten sind nach § 249 BGB erstattungsfähig. Der Sachverständige hat seine Gebühren nach der Höhe des von ihm festgestellten Schadens bzw. der von ihm kalkulierten voraussichtlichen Reparaturkosten bemessen. Das Gericht kann nicht erkennen, warum die Beklagte diese Art der Gebührenbemessung für nicht prüffähig hält. Dabei hat sich der Sachverständige durchaus im Rahmen des Üblichen gehalten. Indes kann letztlich offen bleiben, ob die Berechnung des Honorars nach einer Art Streitwert sachgerecht ist oder nicht. Die Rechtsprechung hält dies jedenfalls für sachgerecht hält.
Der Gegenansicht, wie sie insbesondere in der vom Beklagtenvertreter eingereichten Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 07. Oktober 2005 ergibt, vermag das Gericht in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2472, 2474) nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Kfz-Sachverständige das Honorar für ein Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwandes nach dem Gegenstandswert festsetzen (vgl. auch Palandt, BGB, § 315 Rn. 10). Bereits in seiner Entscheidung vom 04. April 2006 (X ZR 122/05) weist der BGH darauf hin, dass für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist.
Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass die Rechnung nicht spezifiziert genug sei, denn sie ist nicht Vertragspartnerin des Gutachters geworden, sondern der Kläger.
Die Beklagte kann dem Kläger auch keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zur Last legen, weil diese Art der Honorarberechnung zulässig ist und der Unfallgeschädigte nicht gehalten ist, vor Beauftragung eines Sachverständigen eine Marktforschung zu betreiben und Sachverständigenkosten zu vergleichen.
Die Beklagte war daher antragsgemäß und kostenmäßig zu verurteilen.