Die Amtsrichterin der 36. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 12.8.2010 – 36 C 58/10 (12) – die Firma Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertreten durch den geschäftsführenden Vorsitzenden Rolf Peter Hoenen, Glockengießerwall 1, Hamburg, verurteilt restliche nicht regulierte Sachverständigenkosten sowie die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten zum Lackierer, ebenfalls vorgerichtlich von der beauftragten deutschen Versicherung ( HUK ) nicht reguliert, zu zahlen. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 805,49 € nebst Zinsen seit dem 21.1.2010 sowie 20,– € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Reschtsstreites.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restlichen Schadensersatz geltend aufgrund des Verkehrsunfalles vom 21.11.2009 in Saarbrücken. Der bei dem Beklagten versicherte Verkehrsteilnehmer hat den Unfall alleine verursacht, so dass die Haftung des Beklagten dem Grunde nach feststeht. Die Klägerin hat bei dem Sachverständigen R. aus M. ein Schadensgutachten erstellen lassen. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Klägerin folgende Schadensersatzpositionen verfolgt:
Sachschaden gem. Gutachten i.H.v. 1.635,32 €
Sachverständigenkosten i.H.v. 872,59 €
allgemeine Unkostenpauschale 25,— €
somit zusammen insgesamt 2.532,91 €
Auf diese Positionen hat der Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 20.1.2010 einen Betrag von 1.727,42 € gezahlt, so dass ein Differenzbetrag von 805,49 € verbleibt. Dabei wurden die Kosten der Fahrzeugverbringung nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass diese nur zu erstatten seien, wenn sie beui der Reparatur des Fahrzeuges auch tatsächlich anfallen. Auf die Reparaturkosten wurden 1.512,92 € gezahlt. Auf die Gutachterkosten wurden 189,50 € gezahlt, ein höheres Honorar entspreche nicht dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 BGB.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verbringungskosten auch fiktiv zu erstatten seien, weil nach Feststellung des Sachverständigen im Gutachten die nächst gelegene BMW-Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfüge, so dass Verbringungskosten zur ordnungsgemäßen Instandsetzung anfallen würden. Die geltend gemachten Kosten für die gutachterlichen Feststellungen seien angemessen und in der geltend gemachten Höhe zu zahlen. Die Position der Schadensfeststellungskosten sei deshalb erforderlich, weil Tätigkeiten einer Fremdfirma in Anspruch genommen worden seien, um die Begutachtung des Fahrzeuges in teilweise demontiertem Zustand auf einer Hebebühne durchführen zu können. Die Klägerin beantragt daher, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin stehen die restlichen noch geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 805,49 € nach dem Verkehrsunfall vom 21.11.2009 gem. der §§ 7, 17 StVG, 249, 823 BGB, 115 VVG zu. Dieser Betrag ergibt sich aus dem nicht regulierten Betrag der fiktiven Verbringungskosten sowie weiterer Kosten für das Sachverständigengutachten i.H.v. weiteren 683,09 €.
1. Auch bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten als Kosten der notwendigen Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges gem. § 249 BGB zu ersetzen, wen sie im Schadensgutachten kalkuliert sind. Es handelt sich nämlich hierbei um erforderlicher Kosten zur Wiederherstellung i.S. d. § 249 I BGB ( allgemein hierzu: LG Saarbrücken Urt. v. 1.2.2007 – 11 S 124/06 -). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten angegeben, dass die nächst gelegene BMW-Fachwerkstatt in Saarlouis nicht über eine eigene Lackiererei verfüge und deshalb bei der Kostenkalkulation die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei und zurück zur Fachwerkstatt zu berücksichtigen sind. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Sachverständige mit 122,40 € in seinem Gutachten kalkuliert. Dieser konkreten Behauptung ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Klägerin konnte sich daher auf die Feststellungen des Sachverständigen verlassen. Unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht war sie nicht gehalten, weitere Erkundigungen einzuholen. Der Klägerin stehen deshalb die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu, nachdem das Schadensgutachten entsprechende Kalkulationen und Darlegungen enthält (allgemein hierzu: LG Saarbrücken a.a.O.)
2. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der restlichen noch offen stehenden Sachverständigenkosten i.H.v. 683,09 €. Sachverständigenkosten sind gem- § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; LG Saarbrücken Urt. v. 29.8.2008 – 13 S 108/08; LG Saarbrücken Urt. v. 27.10.2008 – 13 S 85/08 -). Dem Geschädigten wird dabei die Verpflichtung auferlegt, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen und im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Dabei wird dem Geschädigten aber nicht die Verpflichtung auferlegt, zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes eine Umfrage unter möglichst preisgünstigen Sachverständigen durchzuführen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Grenze des Zumutbaren erst dann erreicht und die Grenze des Erforderlichen erkennbar überschritten , wenn der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zu einander stehen und dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung und der Honorarabrechnung missachtet wurden ( LG Saarbrücken, a.a.O.). Die Ermittlung der Kosten des Sachverständigen überschreiten nicht die Grenzen willkürlicher Festsetzung.
Das Grundhonorar des Sachverständigen R. liegt bei 323,– €. Bei der Ermittlung dieses Honorares wird es als zulässig angesehen, die Schadenshöhe als grundlage für die Bemessung zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 1450). Zieht man zur Überprüfung dieses Betrages (so auch LG Saarbrücken Urt. v. 29.8.2008 – 13 S 108/08 -) die BVSK-Honorarbefragung von 2008/2009 heran, so ergibt sich keine Überschreitung des Honorarkorridores. …
Das gilt auch für die Nebenforderungen. Diese orientieren sich zwar alle am oberen Rand des Honorarkorridores, überschreiten ihn jedoch nur geringfügig bei der Position der Fotokosten für den ersten Fotosatz. Im übrigen liegen die einzelnen Ansätze innerhalb des Honorarkorridors, so dass mit der Rechtsprechung des LG Saarbrücken von einer erkennbar überhöhten Forderung zu Lasten der Geschädigten nicht auszugehen ist. Die Anzahl der abgerechneten Fotos und Schreibseiten wird nicht in Abrede gestellt, so dass der Umfang der gelieferten Fotos und Schreibseiten unstreitig ist.
Die Rüge der Beklagten, der erforderliche Fotosatz hätte statt der 11 Fotos auch mit nur 5 bis 6 Fotos ausreichend sein können, wird nicht ausreichend konkretisiert. Es wird kein konkreter Vortrag darüber gehalten, auf welche Fotos hätte verzichtet werden können.
Die Position der Schadensfestellungskosten hat die Klägerin damit begründet, dass der Sachverständige zur weiteren Schadensfeststellung eine Fremdwerkstatt habe in Anspruch nehmen müssen, Teile hätten ein- und ausgebaut und Fotos hätten gefertigt werden müssen. Dies ergäbe sich auch aus Seite 3 des Gutachtens. Diesen Angaben ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten…. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Höhe der Abrechnung für die Geschädigte nicht erkennbar überhöht und willkürlich war, so dass der Beklagte die Forderung der Klägerin zu begleichen hat.
3. Der Anspruch auf Erstattung der Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren beruht auf §§ 286, 288 BGB.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
So das Urteil der Saarbrücker Amtsrichterin.
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