AG Limburg spricht Restwert aus dem allgemeinen regionalen Markt zu.

Das Amtsgericht Limburg hat mit Urteil vom 9.3.2010 – 4 C 1862/09 (16) – der Geschädigten den Restwert zugesprochen, den der Sachverständige in sein Schadensgutachten aufgenommen hatte. Der  Sachverständige hatte sich dabei an dem allgemeinen regionalen Markt orientiert. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung hatte jedoch Restwertanfragen im Internet eingeholt und dem Geschädigten das Angebot aus der Restwertbörse entgegen gehalten. So hielt der Versicherer den Differenzbetrag zwischen dem Restwert aus der Restwertbörse in Höhe von 2.050,– € und dem Restwert aus dem Schadensgutachten in Höhe von 1.200,– €, also 850,–€, zurück. Die Geschädigte klagte bei dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Limburg/Lahn – und gewann.

Tatbestand:

Die Klägerin war Leasingnehmerin eines Pkws Peugot 107. Leasinggeberin war die Fa. AL . In dem Leasingvertrag ist unter Abschnitt X Ziffer 2 die Abwicklung von Haftpflichtschäden durch den Leasingnehmer geregelt  Am 13.10.2009 kam es  zwischen dem Peugot-Pkw und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zum Unfall. Dieser Unfall wurde durch die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges alleine verschuldet.

Bei dem Unfall kam es zum Totalschaden am Peugot-Pkw. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige S. stellte in seinem Schadensgutachten einen Wiederbeschaffungswert von 9.700,– € und einen Restwert von 1.200,– € fest. Das Gutachten wurde am 16.10.2009 erstellt und der Beklagten am 19.10.2009 übermittelt. Bereits am 16.10.2009 bestellte die Klägerin bei der Firma AB ein Neufahrzeug der Marke Peugot 107, das wiederum über die Firma AL  geleast werden sollte. Die Leasinggeberin veräußerte den beschädigten Pkw durch die Firma KH am 22.10.2009 zu einem Preis von 1.200,– €, so wie er im Gutachten als Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt angegeben war. Mit Schreiben vom 22.10.2009, das erst an einem der Folgetage bei der Klägerin einging, wies die Beklagte der Klägerin für das beschädigte Fahrzeug ein Restwertangebot über 2.050,– € der Firma. Kfz-Handel RW nach. Mit Schreiben vom 9.11.2009 erklärte die Beklagte, eine Schadensregulierung nur zu diesem Wert vorzunehmen und lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung endgültig ab. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin als Leasingnehmerin nicht aktivlegitimiert sei. Selbst, wenn sie klageberechtigt sei, habe sie sich das Fachwissen der Fa. AL anzurechnen. Der Fa. AL sei die Existenz der Fahrzeugrestwertbörsen bekannt. Auch sei der Fa. AL bekannt, dass dort regelmäßig höhere Restwertgebote unterbreitet würden. Der voreilige Verkauf des beschädigten Fahrzeuges sei daher ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus den §§ 7 I, 18 I StVG i.V.m. § 115 VVG. Als Rechtsfolge kann die Klägerin ihren Schaden aus dem Unfall vom 13.10.2009 geltend machen.

Unabhängig von der Frage, ob der Klägerin als Leasingnehmerin tatsächlich ein eigener materieller Schaden durch die Zerstörung des Leasingfahrzeuges entstanden ist, ergibt sich eine Klagebefugnis der Klägerin zumindest aus dem Leasingvertrag. Abschnitt X Ziff. 2. regelt die Abwicklung von Haftpflichtschäden durch den Leasingnehmer. Hierin liegt sie zulässige Regelung einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Nach der vorgerichtlichen Zahlung durch die Beklagten verbleibt ein Restschaden von 850,– €. Auch, wenn der Klägerin das Fachwissen der Firma AL zuzurechnen wäre, läge in dem Verkauf des Klägerfahrzeuges am 22.10.2009 zu einem Preis von 1.200,– € keine Verletzung der Schadensminderungspflicht . Das der im Sachverständigengutachten kalkulierte Restwert dem regionalen Markt entspricht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hierauf durfte  sich die Fima AL auch stützen. Insbesondere bei Fahrzeugen im niedrigeren Preissegment kann auch von einem Autohändler nicht zwingend verlangt werden, dass er sich überregional oder gar bundesweit um ein höheres Restwertgebot bemüht. Auch ist unbeachtlich, dass die Beklagte bereit relativ zeitnah ein Restwertgebot unterbreitet hat. Eine grundsätzliche Pflicht des Geschädigten, einen gewissen Zeitraum vor dem Verkauf abzuwarten, gibt es nicht. Mithin kann die Klägerin einen Restschaden von 850,– € von der Beklagtenseite fordern.

Gegen dieses eigentlich überzeugende Urteil des AG Limburg, das sich im übrigen an der BGH-Rechtsprechung zum Restwert orientiert, hat die Beklagte Berufung zum LG Limburg eingelegt. Die Berufungskammer hat aber bereits mit Beschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung ohne Erfolg bleibt und daher beabsichtigt sei, durch einstimmigen Beschluss die Berufung zurückzuweisen. Über den Beschluss des LG Limburg (3 S 85/10) ist hier im Blog am 9.9.2010 16.16 h berichtet worden. Damit dürfte das überzeugende Urteil des AG Limburg rechtskräftig werden.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Restwert - Restwertbörse, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Limburg spricht Restwert aus dem allgemeinen regionalen Markt zu.

  1. Paul Paulsen sagt:

    Man muss allerdings auch berücksichtigen, dass das Urteil des AG Limburg vor dem jüngsten Restwert-Urteil des BGH ergangen ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert