Das Bensheim (Hessen) hat mit Urteil vom 02.01.2007 – 6 C 1105/06 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 515,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin und der Zedent haben eine Vergütungsvereinbarung über die Gutachterkosten getroffen, an der Wirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin bestehen keine Zweifel. Die abgetretene Forderung ist der Höhe nach gerechtfertigt. Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, der Klägerin steht gegen den Zedenten daraus die vereinbarte Vergütung zu gem. § 631 BGB. Auf die Frage, ob die Vergütung angemessen ist, kommt es nicht an. Eine Reduzierung der Klageforderung käme nur für den Fall in Betracht, dass der Zedent bewusst eine unangemessene Leistung versprochen und somit gegen seine Schadensgeringhaltungspflichten verstoßen hätte, § 254 BGB.
Davon kann aber schon nach dem Beklagtenvortrag nicht die Rede sein. Die Parteien haben eine Grundgebühr von 380,00 € vereinbart. Die Beklagte hat vorgetragen, die entsprechende Vergütung liege nach einer Markterhebung bei 280,00 € bis 312,00 €. Damit liegt gegenüber dem behaupteten Durchschnitt eine Überhöhung von rund einem Drittel vor, eine Abweichung, die dem Zedenten nicht auffallen musste. Dass an den Zedenten aus irgendwelchen Gründen überhöhte Anforderungen zu stellen sind, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht substantiiert behauptet.
Die Beklagte war daher kostenpflichtig zu verurteilen.
Welch ein erfrischend kurzes und knappes Urteil des AG Bensheim, dem nichts hinzuzufügen ist.