AG Hamburg-St. Georg verneint Verweisung auf Preise der freien Werkstätten wegen unzureichender Darlegung der Gleichwertigkeit mit Urteil vom 13.8.2010 [ 913 C 71/10 ].

Die Amtsrichterin der Zivilprozessabteilung 913 C des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg hat mit bemerkenswertem Urteil die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit der freien Werkstätten im Raum Hamburg wegen fehlender ausreichender Darlegung der Beklagten verneint. Damit betont die Hamburger Amtsrichterin die vom BGH vorgegebene Darlegungspflicht des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers.  Insoweit war der Geschädigte berechtigt, seinen (fiktiven) Unfallschaden auf der Basis der im Schadensgutachten angegebenen Stundenverrechnungssätze der Markenfachwerkstatt abzurechnen. Nachfolgend gebe ich das bemerkenswerte Urteil aus Hamburg-St. Georg der interessierten Leserschaft bekannt:

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

– 913 C 71/10 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch die Richterin am Amtsgericht … am 13.08.2010 folgendes

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz nach §§ 823 249 BGB, 7 StVG, 115 VVG in Höhe der Klageforderung zu.

Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu 100 % eintrittspflichtig für die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden. Unstreitig ist weiterhin, dass bei Reparatur des über 10 Jahre alten Fahrzeuges des Klägers in einer BMW-Fachwerkstatt Reparaturkosten in Höhe von 1.680,07 € netto anfallen würden und dass die Beklagte bisher lediglich 1.477,22 € an den Kläger gezahlt hat.

Der Kläger hat nach § 249 BGB Anspruch auf Zahlung der offenen Differenz in Höhe von 202,85 €. Zur vollständigen Wiederherstellung seines Fahrzeuges in einer BMW-Fachwerkstatt ist auch dieser weitere Betrag erforderlich. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten an, so dass maßgeblich ist, welche Aufwendungen aus seiner Sicht zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Der Kläger bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, denn er hat dem Wirtschaftlichkeitsgebot dadurch Genüge getan, dass er der Schadensberechnung die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Da das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht verlangt, zugunsten des Schädigers oder seiner Versicherung zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als habe er den Schaden selbst zu tragen, kann der Kläger die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt als zweckmäßig und angemessen ansehen und alle damit verbundenen Kosten als erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Beklagten verlangen.

Der Kläger muss sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht, welche ihm als Geschädigtem nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt, auf die von der Beklagten genannten günstigeren Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten muss sich nur der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Dem Kläger war jedoch eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich, jedenfalls hat dies die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob zur Zugänglichkeit einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit nicht auch gehört, dass die Tatsachen, aus denen die Versicherung die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit ableitet, bereits in dem entsprechenden Regulierungsschreiben an den Geschädigten benannt werden. Hier kommt es auf diese Frage nicht an, da die Beklagte die tatsächlichen Angaben, aus denen sich ein Rückschluss auf die Gleichwertigkeit der angegebenen Alternativwerkstätten ergibt, auch im Rahmen des Prozesses und auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht für alle von ihr dem Kläger benannten Alternativwerkstätten vorgetragen hat.

Es ist nicht ausreichend, im Prozess lediglich für eine oder mehrere der genannten Alternativwerkstätten die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit darzulegen, vielmehr hat dies für alle dem Geschädigten genannten Werkstätten zu erfolgen, da anderenfalls die Zugänglichkeit einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit nicht dargelegt ist. Die Beklagte hat trotz wiederholter, entsprechender Aufforderung durch das Gericht weder in der gesetzten Frist noch danach dargelegt, welche Tatsachen dazu führen, dass die Werkstätten XY (Hamburg und Reinbek) und YZ eine Reparatur gewährleisten, die mit einer solchen in einer BMW-Vertragswerkstatt gleichwertig ist. Von einer Gleichwertigkeit dieser dem Kläger benannten Alternativwerkstätten kann daher nicht ausgegangen werden. Wenn dem Kläger im entsprechenden Regulierungsschreiben aber sowohl gleichwertige als auch minderwertige Reparaturmöglichkeiten benannt werden, ohne dass dies deutlich gemacht wird, werden hierdurch gleichwertige Reparaturwerkstätten für ihn gerade nicht mühelos zugänglich. Der Geschädigte, der ohne weitere Kenntnis sein Fahrzeug in eine der benannten Werkstätten bringt, unterliegt dann ebenso wie ein Geschädigter, der sein Fahrzeug in eine auf dem freien Markt zugängliche Werkstatt bringt, dem Risiko, dass es sich um eine nicht gleichwertige Werkstatt handelt. Wenn die Versicherung dem Geschädigten also gleichzeitig gleichwertige und minderwertige Reparaturmöglichkeiten benennt, wird eine solche Auswahl nicht mehr dem Zweck gerecht, für den Geschädigten eine Art Marktforschung zu betreiben, die ihn dann in die Lage versetzt, ohne weiteres (mühelos) eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu wählen. Daher reicht es im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht aus, dass die Versicherungen im Prozess die Vergleichbarkeit der Reparaturmöglichkeit für eine oder einige der von ihnen genannten Werkstätten darlegen und beweisen, sondern es muss dies für alle benannten Werkstätten erfolgen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So die bemerkenswerten Ausführungen der Amtsrichterin aus Hamburg-St. Georg.

Urteilsliste “ Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Hamburg-St. Georg verneint Verweisung auf Preise der freien Werkstätten wegen unzureichender Darlegung der Gleichwertigkeit mit Urteil vom 13.8.2010 [ 913 C 71/10 ].

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Damit bestätigt das AG HH-St. Georg das, was LG Krefeld mit Urteil vom 18.3.2010 – 3 S 30/09 – und AG Düsseldorf mit Urt. vom 28.7.2001 23 C 9440/09 – bereits entschieden hatten. Wenn der Geschädigte und sein Anwalt auf das Regulierungsschreiben des ersatzpflichtigen Versicherers, mit dem die freien Werkstätten angegeben werden, richtig mit Bestreiten reagiert, ist der Schädiger in der Darlegungs- und Beweislastsituation. Er muss bereits vorgerichtlich die behautete Gleichwertigkeit beweisen (vgl. VW-Urteil). Wenn er mit den Beweisen erst im Prozess kommt, ist dies zu spät, da der Geschädigte bereits aufgrund des Regulierungsschreibens die Möglichkeit haben muss die alternativ angebotenen Reparaturmöglichkeiten anzunehmen. Die Dispositionsbefugnis liegt immer noch bei dem Geschädigten.
    Eine gute Entscheidung.

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