AG Hamburg-Barmbek erläßt zur rechtzeitigen Darlegungspflicht der eintrittspflichtigen Versicherung Verfügung vom 16.8.2010 [816 C 266/09].

Nachdem der Klägeranwalt auf das immer wieder das selbe Vorbringen der Beklagten, nämlich dass der Geschädigte auf die Preise der freien Werkstätten verwiesen werden könne, ohne dass zureichend die Gleichwertigkeit bereits vorgerichtlich dargelegt und bewiesen worden ist, das Urteil des AG Solingen, war hier auch schon im Captain-Huk eingestellt, vorgelegt hat, hat der zuständige Dezernent der 816. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes HH-Barmbek eine an die Beklagtenseite gerichtete Verfügung erlassen, die ich nachstehend den geneigten Lesern bekannt gebe.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Hamburg, 16.08.2010
816 C 266/09

Verfügung

Die Ausführungen des Amtsgerichts Solingen in dem nunmehr von der Klägerseite vorgelegten Urteil vom 27.04.2010 dürften zutreffend sein. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beklagte dem Kläger die von ihr benannten Werkstätten jedenfalls nicht rechtzeitig in der erforderlichen Form nachgewiesen hat. Die Klage erscheint somit hinsichtlich des noch verbliebenen Teils in Höhe von € 141,27 aussichtsreich.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen. Wird der Klaganspruch anerkannt?

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