AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg wegen restl. Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht

Das AG Halle (Saale) hat mit Urteil vom 08.02.2008 – 98 C 3494/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 185,53 € zzgl. Zinsen sowie 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat – aus abgetretenem Recht – einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Sachverständigenvergütung in Höhe von 185,53 € nebst Zinsen. Weiterhin hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,00 €.

Unstreitig haftet die Beklagte der Geschädigten zu 100 % aus dem am 05.12.2006 stattgefundenen Verkehrsunfall. Die Geschädigte hat – was ebenfalls unstreitig ist – die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und schuldet aus diesem Auftrag der Klägerin 484,51 €.

Diesen Betrag hat die Beklagte, da sich die Einholung des Gutachtens als notwendig zur Konkretisierung ihres Schadens darstellte, der Geschädigten zu erstatten (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Diesen Anspruch hat die Geschädigte an die Klägerin abgetreten.

Gezahlt hat die Beklagte bislang lediglich 238,00 € und 60,98 €‚ so dass eine Forde­rung in Höhe von 185,53 € noch offen ist.

Die Einwände der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen.

Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger ein Anspruch auf Bezahlung der Kosten eines SV, der sein Gutachten in Relation zur Schadenshöhe abrechnet, zusteht, ist die Auffassung der obergerichtlichen Rechtssprechung, dass der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kos­ten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 11, 346).

Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des für ihn zumutba­ren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Hö­he der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2007, Seite 1451)…

Ob – wie die Beklagte meint – die Kosten für das Sachverständigengutachten über­teuert und damit unüblich sind, kann dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte nicht behauptet, dass die Geschädigte ein „Auswahlverschulden bei der Auswahl des Sachverständigen“ trifft, die Geschädigte also einen günstigeren Sachverständigen hätte beauftragen können. Daher hat die Geschädigte im vorliegenden Fall einen Anspruch gegenüber der Be­klagten auf Ausgleich der vollständigen Sachverständigenkosten in Höhe von noch 185,53 €.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Der Zinsanspruch, wie auch der Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Mahnkosten ergibt sich aus Verzug.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Be­deutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung notwendig ist. Die Problematik, ob der Geschädigte vom Schädiger die an der Schadenshöhe orientierten Kosten eines Sachverständigen verlangen kann, ist höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof entschieden.

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Eine Antwort zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg wegen restl. Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht

  1. Andreas sagt:

    Schön, dass hier auch die Mahnkosten zugesprochen wurden, denn diese sind oftmals sehr umstritten.

    Obgleich natürlich durch das unrechtmäßige Regulierungsverhalten der HUK Coburg ein enormer Mehraufwand für den SV entsteht, der mit 6,00 Euro nicht einmal ansatzweise gedeckt ist.

    Grüße

    Andreas

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