AG Dortmund spricht Geschädigtem Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt sowie Unkostenpauschale von 25,00 € zu

Das AG Dortmund hat mit Urteil vom 01.08.2008 – 427 C 4628/08 – die Beklagte, die Deutsche Post AG, verurteilt, an den Kläger 91,96 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 46,41 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts­streits.

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 01.03.06 in Dortmund, wobei ein Postmitarbeiter mit dem Fahrrad den Pkw des Klägers, VW Polo, beschädigt hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten lediglich im die Schadenshö­he, und zwar insbesondere um die Höhe der Stundenverrechnungssätze.

Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag der Fa…eingeholt, wonach die Reparaturkosten mit 657,18 € netto beziffert sind. Er ist der Ansicht, dass er berechtigt ist, diese Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend zu machen. Die Beklagte hat 562,08 € auf die fiktiven Reparaturkosten gezahlt sowie auf die gel­tend gemachte Unkostenpauschale von 25,00 € lediglich 20,00 €.

Der Klä­ger hat mit Schreiben vom 31.03.08 mitgeteilt, dass er damit nicht einverstanden ist und auf die restliche Forderung bestanden. Die Beklagte hat ihre Weigerung mitgeteilt. Auf die anwaltliche Aufforderung vom 21.04.08 zur Zahlung des Differenzbetrages von 100,10 € hat die Beklagte 8,14 € gezahlt. Über die verbleibenden 91,96 € verhält sich die Klage. Zusätzlich macht der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 46,41 € geltend.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Reparaturkosten nicht die von der Fa. H. berechneten Stundenverrechnungssätze von 98,10 € netto für Karos­seriearbeiten und 136,88 € netto für Lackierungsarbeiten maßgebend seien. Da der Kläger fiktiv abrechne, seien lediglich die ortsüblichen Stundenverrech­nungssätze regionaler Fachwerkstätten zugrundezulegen. So hat sie auch dem Kläger konkret verschiedene Werkstätten mitgeteilt und empfohlen, wobei es sich um seriöse Werkstätten handele, die qualitativ ebenso hochwertig arbeiten wür­den, wie jede markengebundene Werkstatt.

Der Kläger ist jedoch nicht verpflichtet, diese Preise seiner Schadensberechnung zugrunde zu legen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte restliche Schadenersatz zu. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger hinsichtlich der Beschädigung an seinem Fahr­zeug den zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das ist der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und sachgerechte Reparatur in einer anerkannten und vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen Werkstatt, erforderlich ist, und zwar unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird (BGH NJW 1989, 3009 ff.; NJW 2003, 2085ff.).

Der Geschädigte kann nach Ansicht des Gerichts insoweit unter Zugrundelegung der schadensrechtlichen Grundsätze bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Repa­raturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes dabei grundsätzlich die in einem Gutachten oder einem Kostenvoranschlag einer markengebundenen F achwerkstatt ausgewiesenen Reparaturkosten in vollen Umfang erstattet verlan­gen, ohne dass er sich auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer, nicht markengebundener Werkstätten verweisen lassen muss. Entgegen der An­sicht der Beklagten ergibt sich aus dem sog. Porsche-Urteil des BGH (NJW 2003, 2086 ff.) auch nichts anderes. Hierin hat der BGH nämlich erkannt, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundele­gen darf und nicht auf mittlere Stundenverrechnungssätze regionaler Werkstätten verwiesen werden kann. Soweit daraus teilweise gefolgert wird, dass bei Benen­nung einer Fachwerkstatt in der Nähe des Wohnsitzes des Geschädigten mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen der Geschädigte auf diese verwiesen sein muss, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 20.02.2006 Az.: 127 C 149/06). Ein Geschädigter hat grund­sätzlich das Recht, eine Reparatur seines Fahrzeugschadens in einer markenge­bundenen Fachwertstatt durchführen zu lassen. Er darf nicht darauf verwiesen werden, die Reparatur in einer anderen, nicht markengebundene Werkstatt mit etwa niedrigeren Stundenverrechnungssätzen durchführen zu lassen. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Dispositionabefugnis des Geschädigten bedeuten. Gleiches hat dabei auch für den Fall der fiktiven Abrechnung zu gelten, da es sich sowohl bei der konkreten als auch der fiktiven Abrechnung um gleichwertige Schadenser­satzmöglichkeiten handelt. Bei einem Verweis auf nicht markengebundene Werk­stätten und deren Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung würde näm­lich die Grenze zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung unzulässigerweise verwischt. Mithin kann auch bei fiktiver Abrechnung der Geschädigte die in einem Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt einer markengebundenen Werkstatt angegebenen Stundenverrechnungssätze zugrundelegen (so auch LG Bochum Urt. v. 19.10.2007 Az.: 5 S 168/07).

Insgesamt steht daher dem Kläger auf der Grundlage der fiktiven Abrechnung vorliegend der im Kostenvoranschlag ausgewiesene Nettoreparaturbetrag von 657,18 € als Schadensersatzbetrag zu, sodass abzüglich der gezahlten Beträge ein restlicher Betrag von 86,96 EUR von der Beklagten zu zahlen ist

Schließlich kann der Kläger auch weitere 5,00 EUR begehren. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unfallbedingt pauschale Unkosten von 25,00 € dem Geschädigten zustehen. Da die Beklagte unstreitig hierauf 20,00 € gezahlt hat, steht dem Kläger noch ein restlicher Betrag von 5,00 €zu.

Insgesamt ist daher die Klageforderung von 91,96 EUR begründet.

Schließlich kann der Kläger auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 46,41 € begehren.

Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Frage der Ersatzfä­higkeit der Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten in den Fällen vorliegender Art umstritten ist, beim AG Dortmund unterschiedliche Auffas­sungen bestehen und nach Kenntnis des erkennenden Richters weder eine Ent­scheidung des BGH sowie auch eine Entscheidung des Berufungsgerichts bislang nicht vorliegt, sodass zumindest eine Entscheidung des Beru­fungsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung herbeigeführt werden könnte.

Ein sorgfältig begründetes Urteil des Amtsrichters der 427. Zivilabteilung des AG Dortmund.

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Eine Antwort zu AG Dortmund spricht Geschädigtem Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt sowie Unkostenpauschale von 25,00 € zu

  1. Hunter sagt:

    Sauberes Urteil und ein typischer Fall, wie er auch bei Versicherern täglich zu beobachten ist.

    Zuerst auf dem Bagatellschaden „herumreiten“, um die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu sparen, dann im Rahmen der fiktiven Abrechnung noch das Steuergeschenk unserer damaligen Justizministerin mitnehmen (Auszahlung des Schadens ohne 19% MwSt) und last not least noch die Netto-Schadenshöhe gemäß Kostenvoranschlag um weitere 14% herunterdrücken. Wohlgemerkt gegen geltendes Recht. Die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages wollte man bestimmt auch nicht übernehmen?

    Das hat doch was von grenzenloser Skrupellosigkeit?

    Interessant hierbei ist, dass auch die Deutsche Post AG offensichtlich der allgemeinen Goldgräberstimmung der Versicherungen gefolgt und auf das inzwischen „lahmende Pferd“ des Schadensmanagements aufgesprungen ist.
    Ausserdem findet die Deutsche Post AG die Bezeichnung „Schadensmanagement“ wohl schick, da sie diese Bezeichnung gemäß Rubrum in der Firmenbezeichnung verwendet.

    Beklagte:

    Deutsche Post AG, Service Niederlassung Schadensmanagement…..

    Dumm gelaufen liebe Post. Schuster bleib bei deinen Leisten bzw. Post bleib bei……

    Und hier noch etwas für unsere Verschwörungstheoretiker.

    War da vielleicht die HUK im Spiel?
    Da war doch irgend was von wegen Kooperation mit der Postbank?
    Wer weiß, vielleicht ein reger Austausch bei gemeinsamen Seminaren?
    Tausche Wissen zum Schadensmanagement gegen Kundendaten oder Briefmarkensammlung?

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