Die Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag von 96,56 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27,07 € zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann Ersatz ihres Schadens aus den §§ 823, 249 BGB, 7 StVG, 3 PflVG wegen des Unfalls vom 06.12.2006 in Hamburg von der Beklagten, der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, verlangen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte der Klägerin zu 100 % dem Grunde nach haftet.
Vom Schaden umfasst sind nach § 249 Abs. 2 BGB auch die Kosten für SV-Gutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Letztere zieht die Beklagte auch hier nicht in Zweifel. Sie hat lediglich Einwände gegen die Rechnung des SV, weil sie die Vergütungsberechnung für überhöht und im Einzelnen für nicht nachvollziehbar hält.
Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin hier den Mehrwertsteueranteil aus der Rechnung in Höhe von 69,28 € nicht verlangen kann.
Im Übrigen besteht aber der Anspruch auf Erstattung der SV-Kosten. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, wie sich durch Vorlage der entsprechenden Rückabtretungsvereinbarung jedenfalls belegen lässt. Der SV hat seine Gebühren nach der Höhe des von ihm festgestellten Schadens bzw. der von ihm kalkulierten Reparaturkosten bemessen. Das Gericht kann nicht erkennen, warum die Beklagte diese Art der Berechnung für willkürlich und unbillig und damit für unverbindlich hält. Das Gericht nimmt Bezug auf den Beschluss des LG Hamburg vom 17.07.2006 – 323 S 29/06 – der von Klägerseite eingereicht worden ist. Danach sind – mit Ausnahme der Mehrwertsteuerbeträge – die berechneten SV-Kosten erstattungsfähig.
Aus den gleichen Rechtsgründen kann die Klägerin auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Diese durfte auch auf einer Geschäftsgebühr von 1,3 berechnet werden. Diese ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen anzusetzen (BGH VersR 2007, 265).
Die Beklagte war daher entsprechend zu verurteilen.