Der erkennende Richter der Abteilung 12 C des Amtsgerichtes Neubrandenburg hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG (wen denn sonst?) aus abgetretenem Recht verurteilt, an den Kläger das restliche gekürzte Sachverständigenhonorar zu zahlen. Wann lernt es die HUK-Coburg? Der HUK-Coburg ist noch einmal ins Versicherungsstammbuch geschrieben worden, dass das Gesprächsergebnis mit dem BVSK keine rechtliche Bindung entfaltet. Nachfolgend das Urteil aus Neubrandenburg:
Amtsgericht Neubrandenburg
Ausfertigung
12 C 127/10
verkündet am 24.08.2010
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertreten durch den Vorstand, Lohmühlenweg 01, 18057 Rostock
– Beklagte –
Prozeßbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch Richter … im schriftlichen Verfahren am 24.08.2010 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 221,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Mit Erklärung vom 05.01.2010 hat der Auftraggeber des Klägers, Herr … , Schadensansprüche aufgrund eines Unfallereignisses an den Kläger abgetreten. An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte ist auch gemäß der Abtretung verfahren, indem sie einen Teilbetrag in Höhe von 332,51 EUR (brutto) vorgerichtlich an den Kläger gezahlt hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen besteht keine gesetzliche Regelung. Eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten ist ebenfalls nicht getroffen worden. Deshalb richtet sich die Höhe der Vergütung nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB.
Im Gegensatz zu gerichtlich bestellten Sachverständigen, ist bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht üblich. Die Abrechnung der Vergütung außergerichtlicher Kfz-Sachverständiger erfolgt insofern überwiegend als Pauschalsumme, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe des ermittelten Reparaturaufwandes bzw. Wiederbeschaffungswertes steht.
Der Kläger richtete sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009 aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gespräche der Beklagten mit dem BVSK jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierungshilfe bieten.
Der Kläger ermittelte in seinem Gutachten Reparaturkosten in Höhe von 2.357,88 EUR netto. Entsprechend der BVSK-Honorarbefragung berechnen bei dieser Schadenshöhe (bis 2.500 EUR netto) 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar zwischen 332,00 EUR und 381,00 EUR. Der Kläger hat ein Grundhonorar in Höhe von 350,00 EUR abgerechnet und liegt damit im mittleren Teil des Rahmens der BVSK-Befragung, so dass – das-Gericht – diese Höhe als angemessen erachtet. Bezüglich der Kosten für den ersten Lichtbildersatz befindet sich der Beklagte geringfügig oberhalb des entsprechenden Rahmens der BVSK-Befragung. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da der Kläger sich hinsichtlich der anderen Auslagen im mittleren Teil (2. Lichtbildsatz, Schreibkosten Original) und sogar unterhalb (Schreibkosten Kopie, Porto/Telefon/EDV, Fahrkosten) des Rahmens der in der BVSK-Honorarbefragung ausgewerteten Nebenkosten befindet.
Des weiteren ist auch die Berechnung der Nebenkosten neben dem Grundhonorar nicht zu beanstanden. Wie die BVSK-Honorarbefragung zeigt, ist dies zum einen üblich und zum anderen verdeutlicht schon die Bezeichnung als „Grundhonorar“, dass die weiteren Nebenkosten in diesem Betrag nicht enthalten sind.
Auch die Einwendungen der Beklagten gegen den zweiten Lichtbildsatz greifen vorliegend nicht durch, insoweit weist der Kläger zurecht darauf hin, dass nicht nur das Original des Sachverständigengutachtens für die gegnerische Versicherung, sondern auch das Duplikat des Auftraggebers eines vollständigen Lichtbildsatzes bedarf, um Schadensersatzansprüche in ausreichender Weise prüfen und durchsetzen zu können.
Unstreitig hat die Beklagte 332,51 EUR bezahlt, so dass von der Rechnung des Klägers noch 221,85 EUR offen sind.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, § 286 BGB jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Für einen Zinsbeginn ab dem 11.02.2010 hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine Vorverlegung der Rechtshängigkeitswirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides kommt hier nicht in Betracht, da das Verfahren nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruches (15.02.2010) abgegeben wurde, § 696 Abs. 3 ZPO. Verfahrensabgabe erfolgte erst am 15.04.2010, nachdem der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Kostenvorschuss eingezahlt hatte. Insoweit war die Klage also abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Wieder ein Richter, der dem Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg die rote Karte gezeigt hat. Gesprächsergebnisse sind Sondervereinbarungen, die nach dem VW-Urteil des BGH für den Geschädigten unzumutbar sind.
Zitat aus dem Urteil:“…Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gespräche der Beklagten mit dem BVSK jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten…“. Richtig deutlich dem BVSK/HUK-Coburg-Gesprächsergebnis eine Abfuhr erteilt.Wann lernt die HUK, dass sie auf dieser Schiene nicht weiterkommt. Auch die im Rechtsstreit angesprochene Zeitabrechnung ist doch seit dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ausgestanden. Entweder können die Herren in Coburg das BGH-Urteil nicht lesen, oder sie wollen bewußt die BGH-Rechtsprechung ignorieren, bis wieder ein geeigneter Rechtsstreit bis zum BGH getrieben werden kann. Bis dahin müssen sich die Prozessbevollmächtigten der HUK aber noch reichlich blutige Köpfe holen, denn wer mit dem Kopf durch die Wand will, der erhält entweder erhebliche Kopfschmerzen oder -eben – blutige Köpfe. Die HUK muss auch nicht meinen, die Richter auf dem Lande seien dumm und könnten von 30 und mehrseitigen Schriftsätzen, in denen ohnehin viel Blödsinn steht, übertölpelt werden. In der Aufklärung der autofahrenden Bevölkerung und der potentiellen Unfallopfer liegt der Sinn dieses hervorragenden Blogs. Wenn dann auch noch Richter /innen mitlesen, umso besser. Es müssten täglich solche Urteile hier eingestellt werden, denn damit wird das Vorgehen der HUK in Zusammenarbeit mit dem GF des BVSK, quasi ein Honorardiktat zu etablieren, entlarvt.
Gruß
Norbert Neuner
Das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg-Versicherung sowie die BVSK-Honorarempfehlung sind kein Maßstab, noch nicht einmal Orientierungshilfe, da das Gesprächsergebnis Sondervereinbarung in Sinne des VW-Urteils ist, die für den Geschädigten unzumutbar ist und eine Honorarempfehlung ist nur ein schriftlicher Rat, sonst nichts, also auch ohne rechtliche Wirkung. Da produzieren der größte Sachverständigenverband (nach eigenen Worten) und sein Geschäftsführer und die größte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht anderes als Müll, den keiner will. Na vielleicht doch nicht, denn zwei haben auf jeden Fall ein Interesse an der Erhaltung des Mülls, nämlich die auf Kürzung bedachte HUK-Coburg und der GF des BVSK, indem er publikumswirksam (aber nur seinen eigenen Mitgliedern) seine Absprache mit der HUK als Erfolg verkaufen kann, wie die Lichtbilder aus dem Gutachten. Das steigert das eigene Geltungsbedürfnis. Gott sei Dank durchschauen mittlerweile die Gerichte diese Absprachen als das, was sie sind, nämlich Müll.
Der GV des BVSK sowie die Anwälte der HUK-Coburg, lachen sich doch einen Ast wegen der paar Negativurteile!
Warum?
Weil sich fast alle SV u. RA bei Honorarstreitigkeiten auf den BVSK berufen bzw. berufen haben , ohne nur ein kleines Quäntchen über den Tellerrand zu blicken.
Ich kann nur wiederholen welche Einfaltspinsel, auch hier im C-H Blog seit Jahren und selbstverständlich noch heute, immer noch nicht geschnallt haben, wie sehr sie damit den GV Fuchs u. die HUK-Coburg unterstützt haben.
Auch ein gewonnener Honorarprozess wo man die BVSK „Honorarbefragung“ u. das „Gesprächsergebnis“ eingeführt hat ,ist zum Nachteil der unabhängigen SV ausgegangen.
Sehr viele Gerichte haben aufgrund dieser falschen weit verbreiteten Zahlen entschieden und tun das heute noch.
Alles was der BVSK u. die HUK-Coburg in jüngster Vergangenheit (Bruttoliste ) glaubhaft in Prozessen verbreiten bzw. behaupten, haben diese Einfaltspinsel von SV u. RA jahrelang gefördert.
Ja, sie haben es erst ermöglicht diese ausgesprochene Scharlatanerie BVSK/HUK-Coburg hoffähig zu machen.
Das musste mal gesagt werden. Man kann viel über den GV Fuchs schimpfen, aber cleverer wie die meisten der Anwälte die ich kenne ist er allemal.
Der Willi Wacker ist hier aber nicht gemeint.
Versicherungsunabhängige Honorarumfragen innerhalb des VKS-ev behalten als Hilfsbegründung auch im Schadensersatzprozess ihren absoluten Wert!
Wer das nicht erkennt,der knipst sich selber die Lampe aus!
Dringend empfohlene Lektüre:BGH X ZR 42/06
Kein SV „erweist sich im Nachhinein als zu teuer“(BGH VI ZR 67/06),der sein Honorar innerhalb der Bandbreiten einer solchen Honorarumfrage abrechnet.
Es war erschreckend zu sehen,wieviele hier den Wert des Beitrages vom Willi dazu,dass die DEVK die VKS-Honorarumfrage als Massstab akzeptiert,nicht erkennen konnten und stattdessen meinten,ihre Einfältigkeit auch noch durch völlig danebenliegende Kommentare zur Schau stellen zu müssen.
So– und jetzt könnt ihr alle gerne auf mich eindreschen—es ist mir wurscht!
Der BVSK hat einen Volumen von ca. 600 Mitgliedern. Das entspricht bei einem Gesamtbestand von mindestens 10.000 Kfz-Sachverständigen in Deutschland einem Marktanteil von lächerlichen 6%. Eine ungeprüfte Honorarbefragung dieser Minderheit, die darüber hinaus noch mit „Versicherungssachverständigen“ durchzogen ist, kann wohl kaum für die weiteren 94% der Kfz-Sachverständigen Anwendung finden. Schon gar nicht beim BGH.
Der VKS wiederum hat nur einen Bruchteil der BVSK-Mitglieder.
Wie viele sind es denn zur Zeit? 130, 140 oder gar 150 Kfz-Sachverständige?
Also ein „Marktanteil“ von bestenfalls 1,5%.
Wenn also, wie hier oft zu recht propagiert, die BVSK-Tabelle, mangels Repräsentativität, keine Wirkung auf den gesamten Bestand der Kfz-Sachverständigen auslösen kann, was ist dann erst mit der ungeprüften VKS-Liste einer unbedeutenden Minderheit?
Manchmal könnte man meinen, einige leiden an Realitätsverlust – oder Größenwahn?
@Hunter
„Manchmal könnte man meinen, einige leiden an Realitätsverlust – oder Größenwahn?“
Erschreckend ist es, dass wie z.Bsp. „Vaumann“ meint jeder müsse oder dürfe nur das gleiche Honorar verlangen.
Gehts eigentlich noch besser?
Wir haben bei Auswertungen große Unterschiede weil es eben auf die Qualifikation, auf den Standort, auf die Ausstattun, auf den Kostenapparat und nicht zuletzt auf den Inhalt u. die Ausführungen der GA ankommt.
Wer meint er müsse dies alles unter einen Hut wursteln und alles gleich machen leidet wirklich unter einen Realitätsverlust und unter dem Mangel an Betriebswirtschaftlichen Wissen, sowie an Defiziten bei der Kenntnis des Grundgesetzes.
Ich stelle mir gerade bildlich vor wenn diversen Handwerkern zum Bsp. den Schreinern von ihren Verband ein Mass vorgeschlagen wird welchen Stundensatz sie verlangen Können und oder was ein Schrank, egal welche Ausführung in der Größe 1×2 Meter durchschnittlich kosten darf.
Evtl. mindestens oder maximal soviel wie ein € 2471,0 Bruttoschaden an Honorarkosten nach der VKS Tabelle ausweist, oder ?
Selbstverständlich würde es da eine Verbandsliste von verschiedenen Größen als Empfehlung geben.
@DerHukflüsterer, Dienstag, 21.09.2010 um 18:34
Da muss ich zustimmen, das mit der Clevernis des Herrn GV kann man nur unterstreichen. Der denkt und handelt – im Gegensatz zu einigen hier – strategisch und langfristig.
Deshalb sichert er sich ja auch schon jetzt im politischen Bereich ab – für die Zeit nach seiner Vordenkerschaft – wenn er nicht mehr will und seine Taschen endgültig überquellen?
Sehr lange kann das nicht mehr dauern, denn Geld hat er, mit Hilfe seiner Truppe, ja mittlerweile genung eingesammelt?
Aber er muss noch diese Nummer mit dem Urheberrechten durchziehen. Das ist er seinen „Freunden“ schuldig?
Hi HD-30,
bei dem politischen Bereich denken Sie wohl an die Kreisstadt Düren in Nordrhein-Westfalen, oder?
Hi Hukflüsterer
VAUMANN meint nicht,jeder müsse das gleiche Honorar verlangen,er meint genau das Gegenteil.
Wollen sie das nicht verstehen,oder können sie das nicht verstehen?
VAUMANN Dienstag, 21.09.2010 um 19:48
1.) Bei dem BGH-Urteil X ZR 42/06 ging es ausschließlich um werkvertragliche Gesichtspunkte => Sachverständiger gegen Auftraggeber!
2.) Stehen die verwendeten Zitate so nicht in den genannten BGH-Entscheidungen X ZR 42/06 bzw. VI ZR 67/06.
Hallo Hunter,
noch einmal:
In dem Verfahren vor dem X. Zivilsenat ging es in der Tat um die Angemessenheit des (werkvertraglich) zu beurteilenden Sachverständigenhonorares.( -> X ZR 42/06 ).Ähnlich auch die Entscheidung des X. Zivilsenates vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 -.
In dem Verfahren vor dem VI.Zivilsenat ging es um die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des vom geschädigten geltend gemachten Schadensersatzes.( -> VI ZR 67/06 -). Im Rahmen dieses Schadensersatzprozesses hat der BGH dann geprüft, ob die vom Geschädigten geltend gemachten Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB sind. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder das Gericht noch der Geschädigte berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (so wortwörtlich BGH VI ZR 67/06 Rdziffer 13 Ende). Zu prüfen ist aber, und das hat der BGH auch in dem Urteil getan, ob der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt worden ist. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadensbehebung für zweckmäßig und angemessen erscheinen ( so wortwörtlich BGH VI ZR 67/06 Rdziffer 17). Das heißt im Rahmen des „Erforderlichen“ i. S. d. § 249 BGB muss schon die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Schadensbeseitigungsmaßnahmen geprüft werden, denn nur dann, wenn die Erforderlichkeit gegeben ist, ist eine Kontrolle nicht zulässig. Aber es muss erst die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Schadensbeseitigungsmaßnahmen geprüft werden. Zwar ist der Geschädigte grds. nicht zu einer Preiskontrolle der einzelnen Sachverständigen vor der Beauftragung verpflichtet. Aber es kann beim Geschädigten ein Risiko verbleiben, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH VI ZR 67/06 RdZiffer 17 Ende).
Nachdem der X. Zivilsenat wenige Monate vorher das (werkvertraglich) entschiedene Urteil gesprochen hatte, wonach ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorares vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht überschreitet, war der VI. Zivilsenat an das Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – gebunden. Er hat dies auch zum Gegenstand seines Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 Rdziffer 19 gemacht. Hält daher der Geschädigte aus der ex-ante-Betrachtung die Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen zur Feststellung seiner Fahrzeugschäden für zweckmäßig und angemessen, so sind diese dadurch verursachten Kosten erforderlich, wenn sie auch aus nachträglicher ex-post-Betrachtung angemessen sind. Für die allerdings (hilfsweise) im Nachhinein zu bewertende Angemessenheit hilft eine unabhängige Honorarbefragung, z.B. des VKS. Stellt sich aus der ex-post-Betrachtung nämlich heraus, dass das vom Geschädigten veranlasste Gutachten preismäßig im Rahmen dieser Honorarbefragung (nicht Gesprächsübereinkunft oder Honorarempfehlung!!) hält ist es auf jeden Fall angemessen und zweckmäßig gewesen, aus der anzustellenden ex-ante-Sicht gerade diesen Sachverständigen mit diesen Kosten zu beauftragen.
Wenn man sich das Urteil VI ZR 67/06 genau durchliest, stellt man fest, dass der VI. Zivilsenat sich hinsichtlich der Angemessenheit auf den X. Zivilsenat bezieht. Insoweit sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des § 249 BGB auch diese Merkmale mitzuprüpfen – und sei es nur hilfsweise.
Grundsätzlich ist zwar von der Erforderlichkeit auszugehen, aber im Rahmen der Wirtschaftlichkeit bedarf es (hilfsweise) auch dieser Argumentation, weil seitens des Schädigers immer wieder der Einwand kommt, das Honorar sei unangemessen und daher vom Schädiger nur teilweise zu erstatten.
Jetzt sollte es aber eigentlich klingeln.
Mir freundlichen Grüßen
Willi
Und (im Schadensersatzprozess) soll demnach angemessen sein, was weniger als 1,5% aller Kfz-Sachverständigen (= VKS) für richtig halten?
Da lobe ich mir die „Angemessenheit“ der anderen Truppe, die wenigstens das Honorar von ca. 6% aller Kfz-Sachverständigen (= BVSK) „ermittelt“ hat.
Davon abgesehen besitzt keine der beiden Fantasy-Listen irgend einen „amtlichen Segen“. Meinen sowieso nicht.
Nach wie vor ist auf den Geschädigten abzustellen. Wenn für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung eine Überteuerung des Gutachtens nicht erkennbar ist, dann ist es „erforderlicher Aufwand“. Kann der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung eine Überteuerung feststellen? Kann er selbstverständlich nicht. Wie denn auch? Die jeweilige Begründung hierzu kann man in vielen Urteilen nachlesen.
Auf wundersame Weise hat sich – seit Auftauchen der VKS-Liste – die Rechtsansicht plötzlich ins Gegenteil verkehrt.
Zuerst wird die BVSK-Liste jahrelang im Schadensersatzprozess „verteufelt“ und mit Erscheinen der VKS-Liste war plötzlich alles nicht so gemeint?
Bei so viel unsinniger Gemeinsamkeit sollten die beiden Verbände vielleicht in Fusionsgespräche eintreten?
Nur so am Rande: Das VKS-Werbegeklingel haben auch Leute mit unterdurchschnittlichem Gehör durchaus wahrgenommen.
Lieber Hunter,
es kommt doch auf eine Honorarbefragung eines unabhängigen Verbandes an. Dass der BVSK unabhängig sei, wird doch wohl nicht allen Ernstes von Dir behauptet. Ein Verband, der mit der Größten Kfz-Versicherung ein Honorarabkommen trifft, ist in meinen Augen nicht unabhängig. Auf die Prozentzahl kommt es nicht an. Maßstab kann nur eine Honorarbefragung eines unabhängigen Verbandes sein. Gesprächsergebnisse sind Sondervereinbarungen, deren Preise für den Geschädigten unzumutbar sind. Deshalb gelten die vom BGH aufgestellten Regeln auch bei dem Sachverständigenmarkt ( ebenso wie beim Mietwagengeschäft).
Auf den Verband der freien Sachverständigen könnte man sich noch versteifen, wenn die eine entsprechende Umfrage gestartet haben. Bei den Nichtorganisierten, offenbar größter Anteil, gibt es eine solche Umfrage auch nicht. Also wonach richten? Ach da gibt es auch noch den bvs. Der ist aber noch kleiner.
Ich habe nicht für VKS werbegeklingelt. Das würde ich auch nie hier im Blog tun. Ich habe schon einige Mitglieder geworben und brauchte dafür nicht den Captain-Huk. Da gibt es andere Mittel und Wege. Dabei bin ich für Sachlichkeit hier eigentlich bekannt.- Ich habe mit meinem Kommentar auch nur auf sachlicher Ebene versucht die Situation, wie der X. und der VI. Zivilsenat sie gesehen hat, sowie auch einige Instanzgerichte, nicht immer alle richtig, darzustellen. Wenn aber schon sachliche Erwiderungen nicht mehr möglich sind, dann werde ich mich zu dem Thema vorerst nicht mehr äußern.
Das war es dann aber auch.
Gute Nacht.
Hallo Willi,
lass dich nicht verrückt machen. viele sogenannte „fachleute“ reden bzw. schreiben hier. aber keiner sagt wie es denn gemacht werden sollte um endlich mal ruhe im bau zu haben.
also ruhig blut, oder lass sie reden und schreiben, denn in abwandlung: sie wissen nicht was sie schreiben (tun).
kritisieren können viele, aber sagen wo’s lang geht………
unsere zeit wird noch kommen wo kritiker verstummen, scharlatane sich selbst als solche bekannt machen und „geschäfte macher“ verschwinden.
@Willi Wacker
Wenn die „Angemessenheit“ aus dem Werkvertrag weiterhin in den Schadensersatzprozess portiert und damit die freie Marktwirtschaft weiter ausgehöhlt wird, könnte möglicherweise eine Honorarbefragung eines Verbandes mit unabhängigen Kfz-Sachverständigen und entsprechend großem Marktanteil Maßstab für die Angemessenheit eines Honorares sein.
Unabhängig sind u.a. aber nur all diejenigen Kfz-Sachverständigen, die keine Aufträge von „Großabnehmern“ erhalten. Großabnemer sind nicht nur Versicherungen, sondern z.B. auch Kfz-Werkstätten. Nachdem der Löwenanteil der Kfz-Sachverständigen sich über Jahrzehnte an den einen oder anderen Großabnehmer „gebunden“ hat, ist die Masse der Sachverständigen eben nicht „unabhängig“. Viele Mitglieder von den jeweiligen Verbänden sind demnach auch nicht „unabhängig“, so dass es derzeit keinen Verband mit wirklich unabhängigen Sachverständigen gibt.
Und da es derzeit keinen Verband gibt, der die Anforderungen erfüllt, gibt es auch keine Grundlage für die Erstellung einer allgemein verbindlichen Honorarliste. Davon abgesehen ist das Berufsbild des Kfz-Sachverständigen sowieso nicht geschützt, so dass es schon von daher keine verbindlichen Regeln geben kann.
Wenn man Demokratie lebt, schon!
Wenn nicht – dann nicht.
@Frank
So lange es Menschen gibt, wird diese Zeit nicht kommen.
Wenn hier schon alle die Befragungen verteidigen und verteufeln, dann sollte denjenigen auch klar sein, dass Hunter Recht hat mit der mangelnden Aussagekraft der Ergebnisse. Jeder der sich schon einmal mit Statistik auseinander gesetzt hat, der sollte wissen, dass es auf viele Faktoren ankommt um ein vernünftiges Ergebnis zu produzieren.
Wie und ob man eine bessere Befragung starten könnte weiß ich so auf Anhieb auch nicht.
Aber mal ein kleines Beispiel: Wenn Bundestagswahlen anstehen (oder auch so zwischendurch), dann muss um Prognosen über den Ausgang einer Wahl abgeben zu können ein repräsentativer Teil der Bevölkerung befragt werden. Mit dem VKS und dem BVSK Ergebnis verhält es sich ähnlich zu einer Wahlumfrage die ich nur im Osten z.B. durchführen würde und dort erhalten dann vermutlich die Rechtsextremen einen beachtlichen Prozentsatz (und dort würde man sich ja ganz klar die Frage stellen, ob die Umfrage stimmen kann). Die gleiche Umfrage nur in Bayern würde ein ganz anderes Ergebnis (die Schwarzen) liefern. Neben diesen ungeklärten Faktoren, wer, wie viele, wo (kann einer sich sicher sein, dass die Mitglieder dieser Vereine Repräsentativ die Fläche deutschlands abdecken inkl. Ballungsgebiete etc?) an diesen Honorarbefragungen teilgenommen haben, kann und sollte keine Befragung durch den eigenen Vorstand eines Verbandes für alle anderen freien Sachverständigen gelten.
Ich hoffe ich konnte mich klar und verständlich genug ausdrücken.
@all…man kann durchaus annehmen, daß unter anderem flächendeckende Honorarzahlen, Nebenkosten etc., unabhängig der jeweiligen Couleur, von allen Sv´s in Datenbanken existieren, genauso wie Verrechnungssätze von Betrieben und Autovermietungen.
Mit jedem Gutachten werden den Versicherern Zahlenwerke geliefert, die ohne grosse Umstände gesammelt und ausgewertet werden können, auch über die Firmengrenzen hinweg.
Oder glaubt ihr im Ernst,daß die Round-Table-gespräche der Versicherungen zum Kaffeekränzchen mutieren?
Falls ja dürft ihr ruhig weiterschlummern….
So isses!
Genau deshalb brauchen Versicherungen, wie z.B. die DEVK, HUK usw., keine VKS-, BVSK- oder wie auch immer geartete Honorarbefragung, um die „Angemessenheit“ des Honorars zu „überprüfen“. DIE haben repäsentative Zahlen aufgrund jahrzehntelanger „Massen-Erhebung“.
Mit Formulierungen der DEVK wie
nimmt man die Verbände lediglich „auf die Rolle“ und spielt sie gezielt gegeneinander aus.
DIE treiben doch nur perfide Spielchen mit den SV-Verbänden – und alle „hampeln“ fleißig mit.
Denn solange sich die Sachverständigen mit ihrem Honorar beschäftigen, haben sie natürlich keine Zeit für andere Kriegsschauplätze.
Stell dem Hamster ein Rad (SV-Honar) in den Käfig und schon läuft er los nach nirgendwo. Derweil lacht sich das „Herrchen“ scheckig.
Hallo Frank,
ich lass mich nicht verrückt machen, wer sollte das auch sein? Ruhig Blut zu bewahren, das ist es, was ich brauche. Ich schreibe zu dem Thema nichts mehr und fertig ist.
Sonnige Grüße ins Frank(en)land.
Dein Willi
Hunter Donnerstag, 23.09.2010 um 10:21
„So isses!
Genau deshalb brauchen Versicherungen, wie z.B. die DEVK, HUK usw., keine VKS-, BVSK- oder wie auch immer geartete Honorarbefragung, um die “Angemessenheit” des Honorars zu “überprüfen”. DIE haben repäsentative Zahlen aufgrund jahrzehntelanger “Massen-Erhebung”.
….DIE treiben doch nur perfide Spielchen mit den SV-Verbänden – und alle “hampeln” fleißig mit.
Denn solange sich die Sachverständigen mit ihrem Honorar beschäftigen, haben sie natürlich keine Zeit für andere Kriegsschauplätze.
Stell dem Hamster ein Rad (SV-Honar) in den Käfig und schon läuft er los nach nirgendwo. Derweil lacht sich das “Herrchen” scheckig.“
Hallo Hunter,
genau so schätze ich die Situation und den damit ausgelösten Aktionismus auch ein. Etwas mehr Distanz zu solchen „Enten“ kann sicherlich nicht schaden und dabei ist zwischen Information jedweder Art und Bewertung deutlich zu unterscheiden, wenn man davon absieht, das man nicht unbedingt zu allen Beiträgen auch etwas einbringen muß. Deshalb herzlichen Dank für diese bildhafte Deutlichkeit, aber man muß solchen Spielchen sicherlich nicht auf den Leim gehen.
H.S.