Das AG Aue (Sachsen) hat den Unfallverursacher des Unfalls vom 09.05.2007 am 05.08.2008 – 1 C 0931/07 – verurteilt, an die Klägerin 163,89 € nebst Zinsen sowie 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich daraus, dass sich der Unfall im Amtsgerichtsbezirk Aue ereignete. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Wert des Streitgegenstandes unter 5.000,00 € liegt.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht der Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 163,89 EUR aus abgetretenem Recht zu. Da die 100%ige Haftung zwischen den Parteien unstreitig ist, sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen. Der Kläger ist dabei auch unstreitig aktivlegitimiert. Aufgrund abgetretenem Recht kann er die dem Unfallgeschädigten zustehenden Schadensersatzpositionen geltend machen.
Gemäß § 249 Satz 2 BGB umfasst der Herstellungsaufwand beim Ausgleich von unfallbedingten Fahrzeugschäden auch regelmäßig den Ersatz der verauslagten oder noch offenen Sachverständigenkosten. Dabei ist der Sachverständige berechtigt, das Honorar für die Gutachtenerstellung pauschal anhand der ermittelten Schadenshöhe zu bestimmen. Allein dadurch, dass er eine Pauschalierung vornimmt, überschreitet er nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung.
Es kommt nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Vergütung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, halten. Dabei ist für die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine inviduellen Erkenntniss- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte nicht grundsätzlich zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Von einer solchen Überteuerung mit der Konsequenz, dass das Maß der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichkeit überschritten ist, kann jedoch keine Rede sein. Nach der freien Überzeugung des Gerichtes besteht im Ergebnis gegen die Höhe der klägerischen Resthonorarforderung keine durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn vom Sachverständigen einseitig das festgesetzte Entgelt objektiv überhöht wäre, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als erforderlicher Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbare Überteuerung muss sich der Geschädigte eine Kürzung gefallen lassen. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt jedoch nicht vor.
Die in der Rechnung aufgeführten Positionen bewegen sich im Übrigen auch im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung für Sachverständige zwischen dem BVSK und den Versicherungen.
Unter Heranziehung der oben genannten Gesichtspunkte war damit die Restforderung begründet und der Beklagte zum Ausgleich verpflichtet.
Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.