AG Ahrensburg spricht gegen die HUK wegen SV-Honorar

Das AG Ahrensburg hat mit Urteil vom 13.03.2008 – 47 C 1073/07 – die HUK verurteilt, an den Kläger 204,39 € nebst Zinsen sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auch für das Gutachten, mit dem die Reparaturkosten und der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs des Klägers ermittelt wurden.

Die Auffassung der Beklagten, die Vergütung des SV hätte sich nicht – wie hier vereinbart – nach der Schadenshöhe richten dürfen, sondern am erforderlichen Arbeitsaufwand orientieren müssen, verfängt nicht. Allein die von der Beklagten behauptete Tatsache, einige Gutachter, darunter auch welche mit großer Marktbedeutung, rechneten mittlerweile nach Zeitaufwand ab, führt nicht dazu, dass der Geschädigte nur noch eine derartige Abrechnung für erforderlich halten darf (vgl. dazu auch BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Begriff der Erforderlichkeit ist im Übrigen aus dem Blickwinkel des Geschädigten zu sehen, und zwar ex ante; es kommt daher hier darauf an, welche Aufwendungen der Kläger bei Beauftragung des Gutachters zur Wiederherstellung für erforderlich halten durfte.

Der Kläger musste auch nicht ohne Gutachten erkennen, dass ein Totalschaden vorlag.

Sofern die Beklagte meint, der SV habe das allein an den Bildern erkennen können, ist das unerheblich, denn der Kläger haftet insoweit allenfalls im Rahmen eines Auswahlverschuldens, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen (vgl. dazu auch LG Bochum, Urteil vom 10.01.2006, Az. 11 S 235/05, m.w.N.).

Nebenbei bemerkt zeigt die Erfahrung in vielen anderen Fällen, dass es gerade die Versicherer sind, die sich in der Regel nicht mit einer „Daumenpeilung“ begnügen, sondern für die Feststellung eines Totalschadens auf einer Reparaturkostenkalkulation bestehen. Es mutet daher merkwürdig an, wenn die Beklagte hier ex post feststellt, es sei nicht notwendig gewesen, die voraussichtlichen Reparaturkosten zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Kurz, Knapp und Präzise. Dieses Urteil erging im schriftlichen Verfahren.

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3 Antworten zu AG Ahrensburg spricht gegen die HUK wegen SV-Honorar

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Allein die von der Beklagten behauptete Tatsache…

    Nach meiner Ansicht besteht durchaus ein Unterschied zwischen den Begriffen >BehauptungTatsache<.
    Wenn man etwas oft genug behauptet wird es deswegen nicht zur Tatsache.

    Zitat:
    …einige Gutachter, darunter auch welche mit großer Marktbedeutung, rechneten mittlerweile nach Zeitaufwand ab…

    …etwa Dekra und SSH…?

    Frontschaden: 43 Minuten = 89,37 Euro ?
    Heckschaden: 34 Minuten = 78,66 Euro ?
    Totalschaden: 12 Minuten = 43,04 Euro ?

    ..wovon träumt die Welt der Versicherer…????

    Ein sauberes Urteil,danke WW…

    Gruss Buschtrommler

  2. einmaleins sagt:

    Die Kennzeichen jeder Zeitabrechnung sind der Ausweis des Stundensatzes und des Zeitaufwands.
    Kann irgend jemand mal eine von DEKRA erstellte und auf die HUK ausgestellte Rechnung vorlegen?
    Erfüllen DEKRA-Rechnungen diese Mindestanforderungen?
    Wenn nicht, liegt keine wirkliche Zeitabrechnung vor, sonst würde schließlich kein Verschleierungsbedarf bestehen, oder?

  3. mussmal sagt:

    zwar nicht auf HUK aber auf Kunden.

    Wohin bitte? Fax Nummer angeben dann kommts.

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