Das AG Hamburg-St. Georg hat die HUK-Coburg am 15.03.2007 – 915 C 456/06 – verurteilt, mit befreiender Wirkung an das SV-Büro B. 435,64 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche des Klägers gegen den SV B. wegen überhöhter Gebührenforderung aus der Rechnung v. 16.06.2006 zu zahlen.
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.06.2006 in Hamburg durch die Fahrerin eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ereignet hat.
Die Beklagte hat Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben und auch bereits den vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugschaden ausgeglichen. Die Parteien streiten jedoch um die vom Kläger hier geltend gemachten weiteren Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens durch das im Tenor genannte Sachverständigenbüro B. Zugrunde lag der Beauftragung des SV der schriftliche Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens nebst Sicherheitsabtretung vom 15.06.2006. Mit Rechnung vom 16.06.2006 berechnete der SV B. dem Kläger für die Tätigkeit einen Betrag von € 435,64. In diesem Betrag ist das Grundhonorar von 298,12 € netto bei einer ermittelten Schadenshöhe von 2.539 € enthalten. Die Beklagte wurde zur Zahlung aufgefordert. Sie lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 06.07.2006 ab.
Die Beklagte macht im geltend: Es sei keine Vergütungsabrede zwischen dem Kläger und dem SV B. getroffen worden und die Vergütungshöhe sei nicht angemessen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung mit befreiender Wirkung an den SV B. in Höhe von 435,64 €, denn der Kläger durfte den mit dem SV vereinbarten Preis für angemessen und erforderlich im Sinne des § 249 BGB halten. Im Hinblick auf die Abtretung des Anspruchs an den SV ist der Kläger berechtigt, Zahlung direkt an den SV als Form der Naturalrestitution zu beanspruchen.
Unstreitig ist, dass die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.06.2006 dem Kläger vollumfänglich Schadensersatz zu leisten verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden des Klägers auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten. Bei diesen Kosten handelt es sich um den im Sinne des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung „erforderlichen Geldbetrag“. Erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind die erforderlichen Aufwendungen, die der Geschädigte im Rahmen der Restitution getätigt hat, und welche im Einzelfall durchaus über den objektiv angemessenen Betrag hinausgehen können, denn als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 54, 82, 85). Ist also für den Fall der Beauftragung eines Sachverständigen davon auszugehen, dass der Geschädigte die vereinbarte Vergütung des SV für erforderlich halten durfte, so steht ihm ein Erstattungsanspruch in entsprechendem Umfang gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu (vgl. BGH NJW 1996, 1965 f. m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob die Haftpflichtversicherung die Rechnung für nicht spezifiziert genug hält. Die Haftpflichtversicherung ist nicht Vertragspartnerin des Gutachters geworden. Allerdings besteht der Anspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Regressansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen B.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Hallo Willi Wacker,
Ihnen und Ihrem Team einen herzlichen Glückwunsch. Auch diesen Monat sind wieder fünfzig Beiträge hier bei Captain-HUK eingestellt worden. Eine wahrlich beachtliche Zahl.
Friedhelm S.
Hallo Willi Wacker,
an dem Urteil gefällt mir nicht, dass eine Zug um Zug -Verurteilung erfolgt ist. Meines Erachtens besteht kein Abtretungsanspruch des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche. Vgl. hierzu AG Bochum Urteil vom 8.2.1996 – 73 C 564/95 (betraf auch HUK-Coburg) ; Urteil des AG Bochum vom 2.9 1997 – 68 C 280/97 – und AG Bochum Urt. vom 9.12.1997 – 68 C 446/97 -; Wortmann Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfäällen – insbesondere die Sachverständigenkosten in VersR. 1998, 1204, 1212,1213 m.w.N. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nur Ansprüche abzutreten sind, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache zustehen. Dies liegt eigentlich nicht vor.
Ich wünsche ein schönes Wochenende
Ihr Werkstatt-Freund