AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg wegen Mietwagenkosten

Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 08.08.2008 – 107 C 2450/08 – die HUK-Coburg wegen Schadenserstzes verurteilt, an die Klägerin 345,49 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Rechnung des Anwaltes der Klägerin in Höhe von 70,20 € durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung aus §§ 7 StVG i. V. m. § 3 PflVG.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben.

Aus der Abtretungsvereinbarung vom 09.10.2006 ist ersichtlich, dass grundsätzlich der Mieter die Aktivlegitimation hat und die­se nur dann verliert, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Der Sicherungsfall ist vorliegend eingetreten.

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass dem Zeugen eine Zahlungsaufforderung nebst Mahnung zugegangen ist und dieser dennoch die Zahlung nicht geleistet hat. Der Zeuge hat den Vortrag der Klägerin bestätigt.

Er erklärt, dass er mit Schreiben vom 15.01.2007 aufgefordert worden sei, den Restbetrag in Höhe von 356,20 Euro zu zahlen. Er hat auch bekundet, dass er eine Mahnung erhalten habe. Da sich die Klägerin daher zuerst an den Zeugen gehalten, dieser jedoch eine Zahlung verweigert hat, ist der Sicherungsfall eingetreten.

Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet.

Ein Geschädigter kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflicht­versicherung Ersatz derjenigen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat hierbei von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vorliegend jedoch nicht vor.

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erfolgte am 09.10.2006 zu einem Tagesmietpreis von 61,00 Euro zzgl. einer Haftungsbefrei­ung von 20,00 Euro/Tag zzgl. Nebenkosten in Höhe von 40,00 Euro, was unter Berücksichtigung der 16 %igen MWSt. einen Gesamtrech­nungsbetrag in Höhe von 516,20 Euro ergeben hat.

Die Klägerin hat substantiiert unter Vorlage der Schwackeliste 2006 dargetan, dass der von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag noch unterhalb des Normaltarifs der Schwackeliste liegt. Unabhängig von den Angriffen der Beklagtenseite bzgl. des Zustandekommens der Schwackeliste handelt es sich bei dieser um eine gängige und allseits bekannte Liste, so dass ein Geschädig­ter, wenn er zu Tarifen, die sich noch unterhalb des Normalta­rifs der Schwackeliste liegen, einen Ersatzwagen anmietet, nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen kann, wenn ein solcher Verstoß sich nicht aus anderen Gründen belegen lässt.

Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er auf ein Angebot der Beklagten zu einem Ta­gespreis von 32,00 Euro inklusive MWSt. einen Wagen anzumieten, nicht eingegangen ist. Aus der Information der Beklagten ist nicht ersichtlich, bei welcher Firma bzw. bei welchen Firmen die Anmietung zu einem Tagespreis von 32,00 Euro inklusive MWSt. möglich gewesen wäre. Die Vernehmung des Zeugen dazu hat ergeben, dass er bei mehreren Firmen im Internet recherchiert habe, aber keine Firma gefunden habe, die einen Ersatzwagen für 32,00 Euro/Tag angeboten habe.

Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass es dem Zeugen ohne ihre eigene Vermittlung möglich gewesen wäre, auf dem allgemein zugänglichen freien Markt, ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Tagesmietpreis in Höhe von 32,00 Euro anzumieten.

Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens im Rahmen eines aktiven Schadensmanagements eine geschäftsmä­ßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i. S. v. § 1 Rechtsberatungsgesetz. Allein dadurch, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann, lässt sich noch kein Schuldverhältnis zu dem Unfallgeschädigten begründen. Da die Beklagte daher, wenn sie selbst Angebote über die Anmietung von Ersatzfahrzeugen macht, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, ist der Geschä­digte bereits aus diesem Grund nicht verpflichtet, ein derarti­ges Angebot anzunehmen.

Die Vernehmung des Zeugen hat ergeben, dass dieser den Mietvertrag vom 09.10.2006 mit einem Tagesmiet­preis von 61,00 Euro zzgl. einer Haftungsfreistellung von 20,00 Euro/Tag nebst Zustellung/Abholung in Höhe von 40,00 Euro zzgl. 16 % MWSt. unterzeichnet hat. Eine vertragliche Vereinba­rung zwischen der Klägerin und dem Zeugen ist daher zu Stande gekommen.

Das Gericht musste sich daher nicht mit der Frage auseinander­setzen, wie hoch die ortsübliche Miete gewesen wäre.

Da ein Geschädigter grundsätzlich einen Ersatzwagen anmieten darf und lediglich bei geringem Fahrbedarf im Rahmen der Beach­tung der Schadensminderungspflicht gehalten ist, Öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, war die Anmietung erforderlich. Bei dem Zeugen lag ein Fahrbedarf von 278 km vor. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechnung insoweit unrichtig wäre. Die Beklagte hat auf die Mietwagenrechnung einen Betrag in Höhe von 160,00 Euro bezahlt und damit zu erkennen gegeben, dass sie gegen die grundsätzliche Möglichkeit der Anmietung eines Ersatz­fahrzeuges keine Einwände hat.

Da sich die Beklagte mit der Bezahlung der Mietwagenrechnung in Verzug befunden hat, schuldet sie auch die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286 BGB. Hinsichtlich der Höhe der geforderten Kosten hat die Beklagte keine Einwendungen gemacht.

Ein überzeugendes und beachtenswertes Urteil der Amtsrichterin der 107. Zivilabteilung des AG Leipzig. Bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichtes, dass die Beklagte selbst gegen das Rechtsberatungsgesetzt verstößt, wenn sie Angebote über die Anmietung von Ersatzfahrzeugen unterbreitet.

Urteilsliste „Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg wegen Mietwagenkosten

  1. Friedhelm S sagt:

    Hi Willi Wacker,
    wahrlich ein interessantes und sauber begründetes Urteil der Amtsrichterin in Leipzig. Sollten sich andere Richter, die mit Verkehrschadensrecht zu tun haben, abschreiben bzw. kopieren.
    MfG
    Ihr Friedhelm S.

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