Mit Endurteil vom 15.9.2010 – 6 C 2171/10 – hat die Amtsrichterin der 6. Zivilprozessabteilung des AG Regensburg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht 293,64 €nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Nachdem der Sachverständige Z. aus W. die gekürzten Sachverständigenkosten per Klage geltend gemacht hatte, hatte es der Beklagten die Sprache verschlagen. Auf jeden Fall kamen von ihr weder rechtsverbindliche Erklärungen noch Prozesserklärungen. So kann man also die HUK-Coburg sprachlos machen. Bei so wenig Äußerungen der Beklagten hatte es die Amtsrichterin bei der Abfassung des Urteil leicht. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteil gebe ich nachstehend wortwörtlich wieder:
Die Klägerpartei begehrt den von der beklagten Partei zugesprochenen Hauptsachebetrag nach Schadensersatzrecht.
Die Klagepartei stellt den Antrag gem. dem Tenor.
Die beklagte Partei hat weder ihre Verteidigungsabsicht angezeigt noch innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Klageerwiderung eingereicht und keine Anträge gestellt.
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Nach ihrem nicht bestrittenen Klagevorbringen hat die Klagepartei den geltend gemachten Zinsanspruch nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts gem. § 823 BGB.
Der Verzug beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Das war das gesamte Urteil. Schlägt die HUK-Coburg nunmehr eine neue Linie ein? Statt der 30 und mehrseitigen – themaverfehlenden – Schriftsätze nunmehr Sprachlosigkeit? Oder sieht die HUK-Coburg nunmehr ein, dass sie als Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, die kompletten geltend gemachten Sachverständigenkosten gem. § 249 BGB zu erstatten?
Was meint ihr?
@ Willi Wacker,
nun ja, dass man in Coburg nun mehr zur Einsicht gekommen sein soll, dass die bislang zuweilen verfolgte Strategie wenig zielführend war vermag ich weiterhin zu bezweifeln.
Vielleicht liegen hier einfach nur Verfahrensfehler (Fristversäumnis) seitens unqualifizierter (wenig Sprachgewandter bzw. sprachloser) Mitarbeiter vor?
Die Zukunft wird’s zeigen.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Hallo Gottlob Häberle,
meine Fragen zum Ende des Berichtes waren bewußt provokant, das weiß ich. Ich selbst glaube zwar auch nicht an eine Richtungsänderung. Verfahrensfehler und Fristversäumnise sind auszuschließen, da es sich nicht um ein Versäumnisurteil, sondern um ein „streitiges“ Endurteil handelt. Ob dieses Urteilscharakters war es ja bedeutsam, das Endurteil der geneigten Leserschaft bekannt zu geben. Du hast recht: Die Zukunft wird es zeigen.
Grüße in den wilden Süden
Willi Wacker
Ich mag das Urteil. 🙂
Viele Grüße
Andreas
Wenn es kein Versäumnisurteil war, dann war es ein Urteil im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO…
@ Schepers 25.09.2010 09:52
Sehr geehrter Herr Schepers,
Sie haben recht. Ich hätte mit angeben sollen, dass das Endurteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO ergangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Was sagt uns das alles? Nichts!
Bevor man in Coburg eine andere Strategie fährt, müsste der gesamte Vorstand wechseln. Und wie wahrscheinlich ist das?
Na also.
Genau das erleben wir ständig bei Mietwagenklagen gegen die VHV, sie schweigt.
Da ich die gesetzten Fristen zur Verteidigungsanzeige überwache, beantrage ich regelmäßig zwei Wochen nach Ablauf den Erlass eines End- oder Versäumnisurteils. Wenn ich das nicht mache, liegt die Akte bei Gericht bis zum St. Nimmerleinstag. So wird die Akte in Erinnerung gerufen und – aus Richtersicht – erfreulich schnell und unkompliziert abgearbeitet.
Hallo Andreas
Das Urteil geht m.E.auf eine Abstimmung der oberpfälzer Richter nach den Hinweisbeschlüssen der Berufungskammer des LG Regensburg zurück.
Auch das LG Aschaffenburg hatte bereits im Jahre 2003 einen Hinweisbeschluss erlassen,wonach die HUK dann die Berufung -moralisch m.E. höchst bedenklich- zurücknahm.
Seither war in AB dann Ruhe;jetzt geht das aber wieder los mit neuen Anwälten der HUK aus Köln und Frankfurt.
Ich wünsche diesen Herren schonmal gute Fahrt auf der A3 zu den Terminen;§495a ZPO wird es unter meiner Beteiligung aber leider nicht geben.
Ausserdem:Die Berufungskammer am LG AB hat zwar einen neuen Vorsitzenden,der aber die Linie seines Vorgängers 1:1 fortsetzt!
Und ich,ich mag das Urteil auch:Gewonnen,ohne auch nur einmal das Schlachtfeld betreten zu haben!
MfG.Peter
hallo zusammen, ich habe grade zwei klagen über restliches sachverständigenhonorar in leipzig eingereicht. mal sehen …
es handelt sich hier bestimmt um ein versehen, da ja die leute aus der rechtsabteilung in coburg zwar manchmal merkwürdige ansichten vertreten (müssen), aber sich doch zumindest im prozessrecht auskennen. immerhin haben sie ja auch recht schnell rausbekommen, wie man auch bei der erledigungserklärung die gerichtskosten auf 1 gebühr reduzieren kann.