AG Köln spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu

Das AG Köln hat mit Urteil vom 13.05.2008 – 264 C 16/08 – dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung den Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze seiner markengebundenen Vertragswerkstatt zugesprochen.

Aus den Gründen.

Das Gericht hält die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge bei den Stundenverrechnungssätzen nicht für gerechtfertigt. Der Kläger hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer allgemeinen Audi-Vertragswerkstatt. Diese sind der Berechnung der Reparaturkosten im Gutachten des Sachverständigen S. zu Grunde gelegt worden. Auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten konkret angegebenen Firma Autohaus W. in Frechen braucht der Geschädigte sich nicht verweisen zu lassen.

Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei der Firma W. ebenfalls um eine Audi-Vertragswerkstatt handelt. Deren Preise können dem Kläger aber nicht entgegengehalten werden. Dem widerspricht nicht, dass das Gericht diese Fragen ansonsten in ständiger Rechtsprechung für Mercedes-Fahrzeuge zu Gunsten eines anderen Haftpflichtversicherers anders entscheidet. Zwischen den Fällen gibt es einen deutlichen Unterschied. Während gerichtsbekanntermaßen alle Mercedes-Reparaturwerkstätten im Raum Köln (einschließlich Wesseling) die ausgehandelten günstigeren Stundenverrechnungssätze anbieten, verweist die Beklagte im vorliegenden Fall nur auf die Firma W. in Frechen. Ein solcher Verweis ist nach Ansicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung der BGH-­Rechtsprechung im sog. Porsche-Urteil, wonach der Geschädigte sich eine mühelos und ohne weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten entgegenhalten lassen muss, nicht gerechtfertigt. Der Verweis eines Geschädigten auf eine einzige spezielle Werkstatt, die mit dem Schädiger oder mit dessen Haftpflichtversicherung in besonderer Weise kooperiert, würde die auch vom BGH stark betonte Dispositionsbefugnis des Geschädigten allzu sehr einschränken. Das Recht des Geschädigten zur Behebung des Schadens in eigener Regie würde ausgehöhlt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte den in Köln wohnenden Kläger auf eine Werkstatt in Frechen verweisen will. Das (theoretische) Aufsuchen dieser Werkstatt würde dem Kläger Mühen bereiten, die ihm nicht zuzumuten sind.

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2 Antworten zu AG Köln spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu

  1. Andreas sagt:

    Die Urteilsbegründung ist einwandfrei. Genauso sehen durchdachte und rechtskonforme Urteile aus. Denn entscheidend ist nicht was die Versicherung gerne hätte, sondern was dem Geschädigten zusteht bzw. was ihm zugemutet werden kann.

    Grüße

    Andreas

  2. RA Schepers sagt:

    Bemerkenswert an dem Urteil ist der Hinweis auf die Mercedeswerkstätten. Offensichtlich gewähren alle Mercedeswerkstätten in Köln und Umgebung zumindest einer bestimmten Versicherung einen Sonderrabatt. Nach der Rechtsprechung auch des LG Köln muß sich der Geschädigte in diesen Fällen auf die Sonderrabatte, die Mercedes der Versicherung gewährt, verweisen lassen.

    Nach dem neuen Urteil des AG Köln muß sich der Geschädigte aber nicht mit dem Sonderrabatt abspeisen lassen, wenn nicht ALLE Vertragswerkstätten in der Umgebung einen solchen Sonderrabatt gewähren.

    Übrigens, wenn ich einen Mercedes hätte (den ich nicht habe), würde ich im Leben nicht mehr bei Mercedes in Köln die normalen Stundensätze bezahlen.

    Wenn ich als Mercedeskunde meine Reparatur selber bezahlen muß (z.B. selbstverschuldeter Unfall), soll ich höhere Stundensätze bezahlen als wenn ein Dritter mir den Wagen kaputt macht und der Dritte mir den Schaden ersetzen soll? Mercedes, gehts noch? ICH bin der Kunde, nicht der Schädiger!

    Das heißt, ich wäre der Kunde, weil, ich habe gar kein Mercedes.

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