Das AG Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 11.01.2008 – 715 C 194/07 – dem Geschädigten auch den Anspruch auf Erstattung der fiktiven Ersatzteilaufschläge und fiktiven Verbringungskosten zur Lackiererei gem. § 249 II 1 BGB zugesprochen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Schadensminderung genügt der Gläubiger grundsätzlich seinen Pflichten, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Er ist nicht verpflichtet selbst einen Preisvergleich der einzelnen örtlichen Werkstätten anzustellen, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Auf der Basis dieses Gutachtens kann der Geschädigte nach seiner Wahl den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Insbesondere hat der Schadensgutachter den UPE-Zuschlag mit 10 % beziffert. Die Beklagte hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass für die betreffende Marke in der Region typischerweise keine oder geringere UPE-Aufschläge erhoben werden. Vielmehr hat sie nicht qualifiziert bestritten, dass die vom SV angesetzten UPE-Aufschläge von 10 % auf die Materialkosten sowie die Verbringungskosten bei Durchführung der Reparatur in einer örtlichen Fachwerkstatt tatsächlich anfallen. Gegen die Richtigkeit des Gutachtens spricht nicht, dass möglicherweise nicht in jeder Vertragswerkstatt in der Region UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten erhoben werden. Die Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hatte. Dazu genügte es nicht, dass die Beklagte dem Kläger Möglichkeiten aufzeigte, die Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt durchführen zu lassen. Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich ausführen lässt oder nicht. Der Geschädigte hat nämlich regelmäßig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt. Die für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten sind daher diejenigen, die bei Durchführung der Reparatur in einer ortsnahen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen und nicht diejenigen einer nicht markengebundenen Werkstatt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger einen früheren Schaden in einer nicht markengebundenen Werkstatt hat beseitigen lassen, da es Sache des Geschädigten ist, ob er den Schaden überhaupt nicht, nur notdürftig oder in Form einer Billigreparatur beseitigen lässt. Sein Verhalten bindet ihn auch nicht für spätere Schadensfälle. Der vorstehende Grundsatz gilt auch für ältere Fahrzeuge, unabhängig davon, ob noch Werksgarantien bestehen oder die turnusmäßigen Inspektionen in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden.