Urheberrechtsverstoß der AachenMünchener Versicherung – Unterlassungserklärung

Es gibt sie noch, die aufrichtigen Kfz-Sachverständigen, die sich von Versicherern oder implodierenden Berufsverbänden nicht ins Boxhorn jagen lassen. Schon gar nicht für einen lächerlichen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten, wie es der Geschäftsführer des BVSK bzw. die (seine?) Versicherungsfreunde gerne hätten?

Der Sachverständige hatte im Juni 2010 ein Gutachten erstellt mit folgenden Werten:

Wiederbeschaffungswert:  EUR 2.600,00 (steuerneutral)
Schaden:                            EUR 2.574,62 (incl. MwSt)
Restwert:                           EUR 1.000,00 (incl. MwSt)

Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer war der Meinung, ein verkehrsfähiges Gutachten – übrigens ohne jeglichen BVSK-Urheberrechtsverzicht – müsse „überprüft“ werden und hat dieses dann Ende Juni 2010 an die Fa. HP Claim Controlling weiter gegeben. Die Fa. HP Claim Controlling, u.a. spezialisiert auf die Kürzung von (korrekten) Schadensgutachten, wollte ihrem „Auftrag“ offensichtlich gerecht werden und hatte die Lichtbilder aus dem Gutachten – ohne Erlaubnis des Sachverständigen – gleich in 2 Restwertbörsen eingestellt.

Die „Abfrage“ ergab folgende Restwerte:

                       autoonline                                                          car -tv

1.)   EUR     1.450,00 (incl. MwSt)                                    677,00 (incl. MwSt)
1.)   EUR     1.410,00 (incl. MwSt)                                    577,00 (incl. MwSt)
2.)   EUR     1.220,00 (incl. MwSt)
3.)   EUR        560,00 (incl. MwSt)
4.)   EUR        180,00 (incl. MwSt)
5.)   EUR        110,00 (incl. MwSt)

Die AachenMünchener Vers. AG rechnete daraufhin im Juli 2010 wie folgt ab:

Wiederbeschaffungswert: EUR 2.600,00
– Restwert:                        EUR 1.450,00
+ Auslagenpauschale:       EUR      25,00

Entschädigung:                 EUR 1.175,00

Davon abgesehen, dass der Geschädigte, sofern er sein Fahrzeug behält, gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Werten aus dem Gutachten seines Sachverständigen abrechnen kann, gibt es bei der vorliegenden Totalschadenabrechnung ein „kleines“ Mehrwertsteuer-Problem, auf das künftig alle Geschädigten achten sollten.
Die Versicherung hat hier den Bruttorestwert (incl. MwSt.) in Abzug gebracht. Eine allgemein übliche Praxis der meisten Versicherungen, die viele Geschädigte und auch deren Rechtsanwälte oft nicht beachten bzw. übersehen. Im Restwertangebot steht in der Regel ein Betrag incl. MwSt. Im Abrechnungsschreiben taucht dieser Hinweis dann aber nicht mehr auf und es wird der „Bruttorestwert“ vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.
Nachdem beim Totalschaden eines älteren Fahrzeuges Geschädigte in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind – wie auch hier – hätte die Versicherung bestenfalls den Nettobetrag in Höhe von EUR 1.450,00 – 19% MwSt = 1.218,49 in Abzug bringen „dürfen“. Denn der Geschädigte kann dem Restwertaufkäufer ja keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erstellen. Wenn dem so ist, zieht der steuerkundige Restwertkäufer die im Gebotspreis enthaltene Mehrwertsteuer (richtigerweise) ab und bezahlt nur den „Nettorestwert“.

Bei der Restwertbörse car-tv wurden wesentlich schlechtere Werte „ermittelt“ als vom Geschädigten-SV festgestellt. Aber auch bei autoonline war die Ausbeute wohl den Einsatz nicht wirklich wert. Insbesondere dann nicht, wenn man dafür Rechte Dritter, wie z.B. Urheberrechte, verletzen muss und damit jede Menge Ärger und weitere Kosten auslöst.
Von insgesamt 8 überregional eingeholten Angeboten gab es nur 3 Angebote (bei der Restwertbörse AutoOnline), die (brutto) höher waren als die des Geschädigten SV. 5 Werte lagen deutlich unter dem Restwert, den der Sachverständige des Geschädigten ermittelt hatte. Womit gleichzeitig bewiesen wäre, dass der Sachverständige seine Arbeit am regionalen Markt sorgfältig durchgeführt hat. Ein Ergebnis, das die eintrittspflichte Versicherung im Rahmen des § 249 BGB ohne weiteres zur Abrechnungsgrundlage hätte verwenden können – auch ohne Einschaltung von Restwertbörsen.

Davon abgesehen, dass das Urheberrecht durch die Einstellung in 2 Restwertbörsen gleich doppelt verletzt wurde, stellt sich die Frage, warum muss ein Fahrzeug überhaupt in 2 Restwertbörsen eingestellt werden, wenn es (nach den Beteuerungen der Versicherer) doch angeblich nur um die „Überprüfung“ des Restwertes lt. Gutachten geht?  Soll durch eine Mehrfacheinstellung nur der Preis weiter nach oben getrieben werden oder vertraut man nun selbst den „eigenen“ Restwertbörsen nicht mehr, indem man die eine mit der anderen „überprüft“?

Wie dem auch sei.

Hier nun die – nach Abmahnungsschreiben – „freiwillig“ abgegebene Unterlassungserklärung der AachenMünchener Versicherung AG vom September 2010:

Schadennummer….
Verwendung von Lichbildern aus GA … des SV …

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir geben als Auftraggeber der Hp Claim Controlling GmbH folgende Erklärung ab:

1.  Die AachenMünchener Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Sachverständigen … , es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Herrn … nach billigem Ermessen festzusetzen und ggfls. vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, Lichtbilder aus dem Gutachten des Herrn … mit der Nr. … zum Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen … öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie mit den 6 Lichtbildern aus dem vorgenannten Gutachten in den Restwertbörsen autoonline und car-tv am 28.06.2010 um 18:16 Uhr geschehen.

2.  Die AachenMünchener Versicherung AG verpflichtet sich weiter, Herrn … Schadenersatz in Höhe von 30 EUR zu leisten.

3.  Die AachenMünchener Versicherung AG verpflichtet sich darüber hinaus, Herrn … die Kosten der Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Vertreter in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR zu erstatten.

Bzgl. der Gebühren gehen wir von Vorsteuerabzugsberechtigung aus und übernehmen die Netto-Kosten in Höhe von 651,80 EUR.

Insgesamt überweisen wir somit 681,80 EUR.

Mit freundlichen Grüßen

AachenMünchener Versicherung AG
i.V.  …

Wie es der Zufall so will, hat der Geschädigte das Fahrzeug dann doch nicht verkauft und nutzt das reparierte Fahrzeug weiter. Die Versicherung musste nun, nach Reparaturnachweis, die gesamten Reparaturkosten in Höhe von EUR 2.163,55 (netto) erstatten.

Somit ergibt sich folgende Gesamtabrechung:

Fahrzeugschaden:       EUR 2.165,55
Kostenpauschale:        EUR      25,00
1. Abmahnung:            EUR    681,80

Summe:                       EUR 2.872,35

Hinzu kommen dann noch die Kosten für die „Dienstleistung“ der Fa. Claim Controlling einschl der Kosten für die Abfrage bei den Restwertbörsen. Ist für die AM zwar alles nur „Peanuts“, sollte der Vollständigkeit halber jedoch nicht unerwähnt bleiben.

Hut ab, liebe AachenMünchener Versicherung. Eine wahrhaft meisterhafte Leistung des aktiven Schadensmanagements und eine weitere (völlig unnötige) Belastung der Versichertengemeinschaft.

Apropos Kosten: Beim nächsten Verstoß geht es dann wohl richtig „zur Sache“!

Die AachenMünchener Vers. AG ist übrigens ein Unternehmen der GENERALI Deutschland. So viel Schadenskompetenz im Konzernverbund sollte man sich unbedingt merken.

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35 Antworten zu Urheberrechtsverstoß der AachenMünchener Versicherung – Unterlassungserklärung

  1. Andreas sagt:

    Was ist denn mit der Strafanzeige gegen die Vorstände der beiden Restwertbörsen?

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Klaus Kannenberg sagt:

    Hallo Redaktion,
    so muss es laufen, damit den beratungsresistenten Kfz-Haftpflichtversicherern einmal so richtig der Marsch geblasen wird. Eigentlich müsste jeder freie und unabhängige Sachverständige diesen Weg gehen. Der SV freut sich, weil die Wiederholungsgefahr nunmehr bei ihm gebannt sein dürfte, der Anwalt freut sich über die Kosten zum Streitwert von 10.000,00 Euro. Die einzigen, die weiter in das Minusgeschäft bei Kfz-Haftpflichtschäden geraten sind die Haftpflichtversicherer. Man muss sich einmal vorstellen, statt korrekt den Schaden zu regulieren, machen die jetzt noch höheres Minus durch unnötige Kosten. Ein Fall für die BaFin. Prima!
    Die Haftpflichtversicherer müssen merken und spüren, dass beim Haftpflichtschaden die Restwertbörse nicht maßgeblich ist. Sie müssen spüren, dass die BGH-Rechtsprechung auch für sie gilt, obwohl sie gerne das Urheberrechtsurteil negieren würden. Solche Vorhaben, wie sie der SV … durchgeführt hat, solche Vorhaben müssen jeden Tag zig mal durchgeführt werden. Jeder SV kann nur animiert werden, ebenso vorzugehen.
    Grüße
    Klaus

  3. SV Wehpke sagt:

    „Denn der Geschädigte kann dem Restwertaufkäufer ja keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erstellen. Wenn dem so ist, zieht der steuerkundige Restwertkäufer die im Gebotspreis enthaltene Mehrwertsteuer (richtigerweise) ab und bezahlt nur den “Nettorestwert”
    ———————
    Hab ich so noch nicht erlebt. Wenn die 1000,00 € geboten hatten (hier regional)dann haben die auch 1000,00 € gezahlt.

    So ganz hab ich das nicht verstanden – kann mir das nochmal wer erklären?
    Wehpke Berlin

  4. wesor sagt:

    @ SV Wehpke: Es wird angegeben inkl. MWSt. Das heist, auch wenn der Verkäufer MWSt pflichtig ist, kann er die MWSt. nicht mehr daraufschlagen auf den Gebotspreis. Hat der Bieter das Glück dass der Verkäufer MWSt. ausweist und das Auto in Export geht. Hat er zusätzlich die MWSt als Vorsteuerabzug im Gewinn.

  5. Franz511 sagt:

    Hallo SV Wehpke,

    im Normalfall ist der Restwert mehrwertsteuerneutral zu sehen. Deshalb bedarf es hierzu keines Hinweises im Gutachten.

    Sollte der Fahrzeugverkäufer jedoch vorsteuerabzugs-berechtigt sein, so enthält der Restwert den jeweiligen Mwst.-Anteil. Dann hat der Käufer einen zusätzlichen Vorteil erlangt, wenn das Fahrzeug in den Export gehen sollte, wie Wesor bereits erwähnt hat.

    Gruß Franz511

  6. Frieda sagt:

    @Franz511

    Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Finanzbehörden der Meinung sind, daß Handelsgeschäfte mit Fahrzeugrestwerten „im Normalfall“ mehrwertsteuerneutral sein sollen. Hat das schon einmal ein Finanzamt bestätigt?

  7. Franz511 sagt:

    @Frieda

    Handelsgeschäfte wohl sicher nicht. Wenn aber eine Privatperson ein Unfallfahrzeug an einen Restwertaufkäufer veräußert, dann ist in dem Verkaufspreis sicher wohl kein Mwst.-Anteil enthalten und ausweisbar.

  8. virus sagt:

    Worauf die Redaktion hinaus will ist folgendes: Wenn das Restwertangebot incl. MwSt gegenüber einem nicht Vorsteuerabzugsberechtigten abgegeben und letztendlich so auch realisiert wird, kann der Restwertbieter den Vorsteuer-Betrag nicht beim FA geltend machen, da dieser ja in der Rechnung (Kaufvertrag) nicht ausgewiesen werden kann. Will der Restwertanbieter den Versicherer nicht um 19 % des Restwertpreises subventionieren, muss er daher regelmäßig den Bruttogebotspreis bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden um eben diese 19 % mindern.
    Der Versicherer hat somit an den Kunden zu erstatten: Wiederbeschaffungswert minus Restwert „netto“ und nicht wie bisher Wiederbeschaffungswert minus Restwert „brutto“. Das heißt, Versicherer haben bisher bei den Restwerten auch noch zusätzlich 19% des Restwerts auf Kosten des Bieters vereinnahmt, sofern er den Gebotsbetrag einschl. Mehrwertsteuer (Bruttobetrag) an den Endverbraucher ausbezahlt hat. Die o.a. Steuerbetrachtung betrifft nur den Fahrzeugeinkauf und hat nichts mit dem Fahrzeugweiterverkauf (Export) zu tun. Betroffen sind also alle Restwerte für Fahrzeuge der Endverbraucher.

  9. Franz511 sagt:

    Hallo Virus,

    wenn ich Deine Ausführungen richtig verstanden habe, dann ist der Restwert niemals steuerneutral.
    Dies würde bedeuten, dass im Gutachten auch der Restwert netto anzugeben wäre.

    Soll der Verkäufer im Falle eines Verkaufes an einen Restwertbieter der zahlenden Versicherung gegenüber dokumentieren, dass er nur den Netto-Restwert bekommen hat?
    Meine Erfahrung ist die, dass der Restwertaufkäufer dem Geschädigten tatsächlich den Brutto-Restwert auch auszahlt.
    Wenn Du Recht hast, dann haben die Versicherungen bis jetzt eine Menge Geld gespart und den Anspruchsteller übervorteilt.
    Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage zum Nachlesen?
    Gruß Franz511

  10. wesor sagt:

    Die Regulierung erfolgt entweder Brutto für WBW / RW
    oder Netto für WBW / RW.
    Der volle MWSt. oder der Diiferenzst §25 Abzug erfolgt doch nur wenn der Geschädigte keine Ersatzbeschaffung vornimmt.

    Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten wird doch WBW Netto und RW Netto abgerechnet.

    Was hier manchmal zu Verwirrung führt ist, wenn der Vorsteuerabzugsberechtigte einen Gebrauchtwagen ohne Mehrwertsteuerausweis gekauft hat. Dann muss er aber beim Verkauf trotzdem die MWst. ausweisen und abführen. Der § 25 ist nur für Gebrauchtwarenhändler gültig, so ist unser Kenntnisstand.

  11. wesor sagt:

    Virus, da möchte ich noch was nachschieben. Die RW Bieter kommen ja alle mit Inlandsanschrift. Als solche geben sie das Gebot ab. Das es hier Scheinadressen der Börsen gibt ist bekannt, aber dagegen hat noch niemand etwas unternommen. Was diese angeblichen inländischen Börsenhändler dann mit dem Unfallwagen machen entzieht sich der Regulierung. Hier müsste mal der Zoll tätig werden und die Scheinadressen der Börsen überprüfen.
    Aber offensichtlich interessieren sich der Zoll wenig dafür, wenn keine Vorsteuer vom Exporteur gezogen wird. Deutschland ist eben ein Exportland.

    Ein Teil des Handels läuft doch hier von Privat an den Aufkäufer-Privat im EU Wirtschaftsraum. Hier wird keine MWSt. mehr fällig. In Deutschland fällt beim Verkauf von Privat an einen Käufer ob Privat oder Händler erstmal keine MWSt. an.

  12. SV Wehpke sagt:

    virus Freitag, 03.12.2010 um 14:10

    Zunächst Dank für den Aufklärungsversuch. Diese ganze Diskussion ist schlichtweg neben der Sache. Wenn der Verkäufer (Firmenfahrzeug) den Mwst.-anteil ausweisen kann, so ist das für den Aufkäufer eine Vorsteuer.
    Kauft der Aufkäufer von Privat so hat er keine Vorsteuer die er geltend machen kann. Also Brutto gleich Netto. Im Übrigen unterliegt der Restwerthändler, genau wie andere Autohändler , der Differenzbesteuerung. Also wie soll das gehen?
    Gemeint war wohl da kommt ein Restwerthändler zum Privatmann und will dem erklären, er werde jetzt auch noch die Mwst. abziehen – aber wie gesagt – ich habe das noch nicht erlebt und wer sich das gefallen lässt, ist selber schuld. Und soweit sollten die Rechenkünste eines Jeden ja reichen, dass die Vers. nicht mehr abziehen kann als der Restwerthändler gezahlt hat.

    Wehpke Berlin

  13. Hunter sagt:

    Wenn der Verkäufer (Firmenfahrzeug) den Mwst.-anteil ausweisen kann, so ist das für den Aufkäufer eine Vorsteuer.

    => richtig !

    Kauft der Aufkäufer von Privat so hat er keine Vorsteuer die er geltend machen kann.

    => richtig !

    Also Brutto gleich Netto.

    => falsch !

    Brutto bleibt Brutto und Netto bleibt Netto

    Im Übrigen unterliegt der Restwerthändler, genau wie andere Autohändler , der Differenzbesteuerung.

    => stimmt zwar, betrifft aber nicht den Einkauf, sondern den Verkauf = Thema verfehlt

    Gemeint war wohl da kommt ein Restwerthändler zum Privatmann und will dem erklären, er werde jetzt auch noch die Mwst. abziehen..

    => So habe ich den Beitrag der Redaktion verstanden.

    – aber wie gesagt – ich habe das noch nicht erlebt und wer sich das gefallen lässt, ist selber schuld.

    Selbstverständlich wird das muntere Treiben der Versicherer wohl seine Richtigkeit haben, wenn der SV Wehpke so was noch nicht erlebt hat. Oder vielleicht doch nicht?

    Wenn der Restwertaufkäufer bei einem Privatmann die Mehrwertsteuer in Abzug bringt, dann ist das völlig korrekt. Der Geschädigte muss sich das – wohl oder übel – gefallen lassen. Denn der Restwertaufkäufer hat bei einem Bietbetrag von z.B. 11.900 € incl. MwSt ein Gebot abgegeben in Höhe des Fahrzeugwertes von 10.000 € + 19% MwSt für den Fiskus. Die Mehrwertsteuer wäre (als Vorsteuer) für den Restwertaufkäufer lediglich ein „durchlaufender Posten“, der keine Kosten verursacht. Warum sollte er nun den „durchlaufenden Posten“ dem Geschädigten auszahlen, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist?

    Die meisten Restwertaufkäufer ziehen die MwSt, trotz Gebot einschl. MwSt., beim Endverbraucher in der Praxis nur deshalb nicht ab, weil sie schlicht und ergreifend keine Ahnung haben.

    Viele Sachverständige aber offensichtlich auch nicht? Nur so ist es vorstellbar, dass es noch immer jede Menge Gutachten gibt, in denen der Restwert, bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten, einschl. MwSt ausgewiesen wird => Gutachten falsch und unbrauchbar.

    Vielleicht wird hierbei auch munter bei der DEKRA abgeschrieben, die ähnliches praktiziert. Nur dort wird es wohl ein „gewollter Fehler“ sein, da bei der DEKRA, selbst bei Uraltkisten, oft auch der Wiederbeschaffungswert einschl. 19% MwSt ausgewiesen wird => damit die Versicherung dann die volle MwSt in Abzug bringen kann?

    Wenn ich irgend ein Gebot abgebe, das Mehrwertsteuer enthält, dann will ich auch eine Rechnung, auf der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Ansonsten mache ich bei dem Kauf des Gegenstandes einen Verlust von 19%, da ich die Vorsteuer beim Finanzamt nicht einfordern kann. Das betrifft alle Produkte. Nicht nur die Restwertbetrachtung. Da der kluge Kaufmann nicht vom Zusetzen lebt, zahlt er bei diesen Fällen eben nur den reinen Warenwert = Nettobetrag. Der Geschädigte wiederum kann sich die Differenz ggf. beim Versicherer holen. Denn die Versicherung hätte ja von Anfang an, beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten, nur den Nettobetrag in Abzug bringen dürfen. So schließt sich der Kreis!

    Eines ist sicher. Clevere Restwertaufkäufer, die nun vielleicht verstanden haben, worum es wirklich geht, werden diese Chance ergreifen, sobald die Botschaft durchgedrungen ist. Denn es geht hierbei um richtig viel Geld (das bisher die Versicherer eingesackt haben). Für die betriebswirtschaftliche Kalkulation macht es einen gewaltigen Unterschied, ob man für irgend einen Schrotthaufen im Einkauf 10.000 € oder 11.900 € bezahlt.

    Und kaum einer hat das bisher „geschnallt“?

  14. Daniel F sagt:

    Die meisten Restwertaufkäufer ziehen die MwSt, trotz Gebot einschl. MwSt., beim Endverbraucher in der Praxis nur deshalb nicht ab, weil sie schlicht und ergreifend keine Ahnung haben.

    Das denke ich auch.

    Viele Sachverständige aber offensichtlich auch nicht? Nur so ist es vorstellbar, dass es noch immer jede Menge Gutachten gibt, in denen der Restwert, bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten, einschl. MwSt ausgewiesen wird => Gutachten falsch und unbrauchbar.

    Das Gebot kann doch ruhig inkl. MwSt. sein, sollte dann nur hinterher richtig verwendet werden. Aber besser ist es direkt ohne MwSt. im Gutachten anzugeben, damit kein Ärger (was diesen Punkt angeht) vorprogrammiert ist.

  15. sv sagt:

    Hunter – danke für die Lehrstunde zum Steuerrecht!

    Jetzt können wir zurück auf das Thema dieses Beitrages kommen. Der Sachverständige ist hier gegen die Verletzung seiner Rechte erfolgreich vorgegangen und hat zudem den Sachverhalt öffentlich gemacht. Soweit – sehr gut! Wer gleiches gerade anstrebt, sollte jedoch daran denken, den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch auch auf zukünftige Fälle festzuschreiben. Sprich, der Versicherer hat Copyright geschützte Lichtbilder auch aus noch zu erstellenden Gutachten weder zu veröffentlichen noch veröffentlichen zu lassen.

  16. Andreas sagt:

    Nochmal meine Frage von oben:

    Was ist denn mit der Strafanzeige gegen die Vorstände der beiden Restwertbörsen?

    Viele Grüße

    Andreas

  17. RA.STA. sagt:

    Redaktion,
    was hat denn die Versicherung als Definition für ein „verkehrsfähiges Gutachten“ angegeben. Dieses Kunstwort habe ich schon einmal im „Kfz-Anwalt“ gelesen. Ansonsten gibt es das Wort gar nicht. „Verkehrsfähig“ sollten Fahrzeuge im Strassenverkehr sein. Im übrigen sind sog. Traditionspapiere um Handelsverkehr verkehrsfähig. Das gilt aber nicht für Kfz-Schadensgutachten. Also was soll so ein Begriff?

  18. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    RA.STA. Samstag, 04.12.2010 um 15:29
    Redaktion,
    was hat denn die Versicherung als Definition für ein “verkehrsfähiges Gutachten” angegeben. Dieses Kunstwort habe ich schon einmal im “Kfz-Anwalt” gelesen. Ansonsten gibt es das Wort gar nicht. “Verkehrsfähig” sollten Fahrzeuge im Strassenverkehr sein. Im übrigen sind sog. Traditionspapiere um Handelsverkehr verkehrsfähig. Das gilt aber nicht für Kfz-Schadensgutachten. Also was soll so ein Begriff?

    +++++

    Sie irren, Herr RA.STA.

    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) muss ein Gutachten grundsätzlich so beschaffen sein, dass sich ein unbeteiligter Dritter ein objektives Bild von der Sachlage machen kann. Dies setzt die Neutralität, Kompetenz und Glaubwürdigkeit des Gutachters und die Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens voraus. Nur dann kann einem Gutachten die Verkehrsfähigkeit attestiert werden.

    Viel deutlicher kann man es wohl kaum umreißen.-

    Ich erinnere mich, das diese Infragestellung hier schon einmal aufgetaucht ist und von einem Leser genau so beantwortet wurde.

    Selbstverständlich hat ein Versicherer das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob ein Beweissicherungs-Gutachten hinsichtlich der darin aufgeführete Prognosen schlüssig und nachvollziehbar ist. So reicht es beispielsweise nicht aus, bezüglich des festgestellten Schadenumfangs auf
    die Reparaturkostenkalkulation zu verweisen. Das ist objektiv falsch, weil eine solche nicht mehr als eine Prognose der ins Auge gefaßten Reparaturkosten beinhaltet. Aber auf welchen festgestellten Schaden beziehen sich diese Reparaturaufwendungen? Dazu muss man im Gutachten eine beweissichernde Tatsachenfeststellung finden, um das eine dem anderen schlüssig zuordnen zu können und ein Gutachten damit überprüfbar zu machen und deshalb gibt es ja auch die sog. Mindestanforderungen für die Verkehrsfähigkeit eines Gutachtens.- Noch Fragen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  19. Joachim Otting sagt:

    Wir sind nicht im Steuerrecht, sondern im Schadenrecht.
    Wenn der Aufkäufer die 1.000 bietet und bezahlt, sind dem Geschädigten die 1.000 zugeflossen, sie sind abzuziehen.

    Dass der Aufkäufer dann 1.000 gezahlt hat, ohne daraus Vorsteuer ziehen zu können, ist das eine Sache seiner Kalkulation.

    Redaktions Meinung als richtig unterstellt, würde bedeuten, dass Autohändler nur noch netto in Zahlung nehmen könnten. Denn Autokauf ist Autokauf, ob ganz oder kaputt. Soll das ernst gemeint sein? Genau dafür ist doch der § 25 a UStG gemacht. Weil er vorne keine Vorsteuer zieht, muss er hinten nur die Handelsspanne „vermehrwertsteuern“

    Also: Das Schadenrecht ist ein Sache, wie der Käufer mit dem Finanzamt abrechnet, eine ganz andere.

  20. Peter Pan sagt:

    Vielen Dank,Herr Rasche,für diese umfassende Definition!
    Ich darf ergänzen,dass der BGH Gutachten hinsichtlich des Restwertes für verkehrsfähig erachtet,wenn sie drei Gebote des örtlichen Marktes enthalten und wenn die Bieter im Gutachten namhaft gemacht sind.
    Der Versicherer kann dann die Restwertangabe prüfen,indem er die genannten Bieter kontaktiert und befragt,ob und weshalb sie das jeweilige Gebot abgegeben haben.
    Restwertbörsen sind dann völlig unnötig,weil bereits ein aus sich heraus prüfbares Gutachten vorliegt.
    MfG Peter

  21. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    Nochmal:
    Wenn der Aufkäufer EUR 1.000 incl. MwSt bei der Restwertbörse bietet, dann weiß er zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob der Verkäufer vorsteuerabzugsberechtigt ist, oder nicht. Bei einem Verkäufer der dann nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird der Restwertaufkäufer nur den Warenwert (= Nettobetrag ohne MwSt) erstatten. Ansonsten setzt er 19% zu und würde dem Verkäufer Mehrwertsteuer erstatten, die dem nicht zusteht (siehe oben). Das hat nichts mit Steuerrecht zu tun, sondern ist die einzig richtige und logische Konsequenz des Kaufmanns und wird auch in anderen Teilen des gewerblichen Einkaufs grundsätzlich so gehandhabt.

    Wenn ein Gewerbetreibender bei einer Internetbörse, wie z.B. ebay, eine Kamera für sein Gewerbe kauft, macht es einen gewaltigen Unterschied, ob die Kamera EUR 595,00 incl. MwSt kostet oder in dem Betrag von EUR 595,00 keine MwSt. enthalten ist. Bei einer Kamera für einen Betrag von EUR 595,00 incl. MwSt bekommt er vom Finanzamt die Steuer in Höhe von EUR 95,00 zurück, so dass das gute Stück dann tatsächlich nur EUR 500,00 (=Warenwert) kostet. Mehr als EUR 500,00 würde ein halbwegs gebildeter gewerblicher Käufer wohl nicht bezahlen, wenn der Verkäufer keine MwSt ausweisen kann?

    Gleiches gilt auch, wenn ein Gewerbetreibender z.B. einen Gebrauchtwagen kauft. Er wird sich, beim gleichen Fahrzeug zum gleichen Preis, in der Regel immer für ein Fahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer entscheiden, da der enthaltene Mehrwertsteuerbetrag vom Finanzamt als Vorsteuer zurück erstattet wird – das Fahrzeug also 19% weniger kostet.

    usw…..

    Die Handhabung der Nettoabrechnung spült den Versicherern natürlich deutlich weniger Bares in die Restwertkasse. Eine flächendeckende Reduzierung von 19% bei den meisten Restwertabrechnungen dürfte sich, nach grober Schätzung, für die gesamte Versicherungswirtschaft locker in einem Bereich von EUR 100 Mio / Jahr bewegen. Sehr viel Geld, das jedoch schon immer den Restwertaufkäufern zugestanden hätte.

    Wenn der Reibach der Versicherer bei den Restwerten (nach dem Urheberrechts-Fiasko) noch zusätzlich rückläufig wird, dann sinkt logischerweise auch das Interesse der Versicherer an den Restwertbörsen und die Börsen fallen in Folge um so schneller. Zwar zum Leidwesen aller Profiteure der Restwertbörsen – mit diesem „Schwund“ könnten wir uns aber ohne weiteres arrangieren.

    Der Kommentar kommt, wie so oft und schon erwartet, „just in time“, wenn es um die Restwertbörsen geht, weil Sie (vielleicht als Einzigster?) sehr wohl und sehr genau verstanden haben, worum es wirklich geht und die globalen negativen Folgewirkungen – auch auf die Restwertbörsen – sofort erkannt haben? Als ex DEKRA-Mann und Sympathisant der Restwertbörsen würde ich möglicherweise auch versuchen, Sand zu streuen?

  22. Joachim Otting sagt:

    …ja Hunter, kaufmännisch haben Sie uneingeschränkt recht. Netto ist im Ergebnis billiger. Das wissen die Aufkäufer auch, und ich nehme an: Dass es manchmal brutto teurer ist, kalkulieren die ein im Rahmen einer Mischkalkulation.

    Da gibt es ja auch gewisse Anhaltpunkte, um das Risiko zu senken. Ein Transporter mit abgedeckter Firmenbeschriftung, eine E-Klasse in den ersten drei Jahren, ein Passat-Kombi jung und mit hoher Laufleistung. Das sind alles Anhaltspunkte für einen Nettokauf.

    Ein sechs Jahre alter Honda Accord, ein vier jahre alter Hyundai, das riecht dann verschärft nach brutto.

    Das kann natürlich auch mal anders sein, und wenn man das Restrisiko nicht tragen möchte, muss man kaufmännsich agieren und das Bieten unterlassen.

    Nur hat das alles weder was mit Steuerrecht noch mit Schadenrecht zu tun. Schon vor mir hat hier jemand, der hinsichtlich Börsensympathie völlig unverdächtig ist, leise Zweifel geäußert, nämlich SV Wehpke.

    Ihr abermaliger Seitenhieb auf meine Person hat mich weder überrascht, noch getroffen. Mit Branchenbekanntem enthüllt man nichts. Und mit solchen (diesmal im Ergebnis nicht anonymen, denn Sie wissen ja, dass ich weiß, wer Sie sind) Hieben werden Sie mich nicht davon abbringen, nicht in Schubladen zu denken und zu handeln oder gar über den status quo hinaus nach vorne zu denken.

    Und ich werde auch nach wie vor mit Namen schreiben und den Heckenschützen damit gerne die Möglichkeit geben, persönlich zu werden. Das ertrage ich besser, als mich zu verstecken. Und ich werde auch niemandem erzählen, wer Hunter ist.

  23. virus sagt:

    Sehr geehrter Herr Otting – ist es nicht so, dass die Vorsteuer vom Verursacher des Schadens nur zu zahlen ist, wenn sie tatsächlich anfällt? Was dem Versicherer daher Recht ist, darf dem Unternehmer Restwertaufkäufer nur billig sein. Wie heißt es beim M-Markt immer – Ich bin doch nicht blöd!

    Ihrer Argumentation folgend, lässt bei näherem Hinsehen den Schluss zu, dass das Schadenmanagement der Assekuranz mehr kostet als es einzubringen vermag. Sicher war angedacht, dass sich z.B. die Restwertbörsen „selber tragen“? Wer Bieter sein will, muss zahlen – zunächst für den Zugang, dann für jedes Gebot, auch auf Fahrzeuge die tatsächlich nicht zum Verkauf stehen. Dazu muss das Gebot entsprechend hoch sein, will man das Fahrzeug tatsächlich „ersteigern“, denn die WWW-Konkurrenz ist groß und lukratives, lässt sich das nicht auch steuern? Mit dem Urheberrechtsurteil wurde jetzt aus einer sprudelnden Geldquelle ein mickriges – immer kosten-trächtigeres – Rinnsal?

    MfG. Virus

  24. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „ja Hunter, kaufmännisch haben Sie uneingeschränkt recht. Netto ist im Ergebnis billiger.“

    Dann sind wir uns ja einig? Nichts anderes wurde die ganze Zeit behauptet!

    „Das wissen die Aufkäufer auch, und ich nehme an: Dass es manchmal brutto teurer ist, kalkulieren die ein im Rahmen einer Mischkalkulation.“

    Das wiederum halte ich für eine (falsche) Spekulation. Die meisten Aufkäufer wissen dies offensichtlich nicht, ansonsten würden sie den MwSt-Anteil beim nicht gewerblichen Verkäufer emotionslos abziehen. Warum sollten die eine „Mischkalkulation“ anstellen? Zum millionenschweren Vorteil der Versicherung?

    „Schon vor mir hat hier jemand, der hinsichtlich Börsensympathie völlig unverdächtig ist, leise Zweifel geäußert, nämlich SV Wehpke.“

    SV Wehpke hat keine Zweifel geäußert, sondern die kaufmännische Überlegung – im Gegensatz zu Ihnen – nicht verstanden.

    Ihr abermaliger Seitenhieb auf meine Person hat mich weder überrascht, noch getroffen. Mit Branchenbekanntem enthüllt man nichts.

    Wenn Ihre „Aktivitäten“ branchenbekannt sind, kann es sich ja nicht um einen Seitenhieb handeln?
    Es ging auch nicht um einen „Seitenhieb“, sondern lediglich um die Darstellung der Interessenslage.

    „Und mit solchen (diesmal im Ergebnis nicht anonymen, denn Sie wissen ja, dass ich weiß, wer Sie sind)…“

    Sie können vielleicht spekulieren wer oder was hinter dem jeweiligen User steht. Hörensagen ist natürlich auch eine Option. Wissen ist jedoch etwas anderes. Die wahre Identität kennt, soweit mir bekannt, nur der Benutzer selbst und bestenfalls der admin. Und admin sind Sie ja (hoffentlich) nicht?

  25. Joachim Otting sagt:

    Hallo Virus,

    richtig: Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (wegen dieser Einschränkung siehe BGH VI ZR 91/04) muss der Schädiger die Mehrwertsteuer nur erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

    Was hat das mit der hier diskutierten Frage zu tun?

    Die wirtschaftliche Situation der Börsen hat nach meiner wirtschaftswissenschaftlichen Allgemeinkenntnis entscheidend mit der Auftragsmenge, also den Einnahmen, und den Kosten zu tun. Sinken bei gleichen Kosten die Einnahmen, geht’s schlechter. Sinken die Kosten mit den Einnahmen, bleibt’s gleich.

    Was hat das mit der hier diskutierten Frage zu tun, ob der Aufkäufer die Vorsteuer ziehen kann?

    Das Kerngeschäft der Börsen ist nach wie vor das originär vom SV eingestellte Gutachten. Das „Kontrollgeschäft“ ist nach meiner Kenntnis Beiwerk, wenngleich es früher nicht zu verachten war.

    Nun kann auch ich mir ohne weiteres vorstellen, dass dieses Segment geschrumpft ist und dass Kosten nicht in gleichem Maße gesunken sind. Das wirft aber dort niemanden um. Das Gutachtengeschäft insgesamt ist ja auch rückläufig, und Sie schreiben immer noch. Das kann man doch verkraften, oder?

  26. wesor sagt:

    Jetzt habe ich das ganze hin und her mitgelesen und bin nicht schlauer geworden um den RW inkl.MWSt.

    Bitte erklärt doch einer hier mit Einfachheit, wieso wird die nicht enthaltene MWSt. der Bietersumme beim tatsächlichen Privatankauf bei der beanspruchten Versicherung zum Profit?

  27. Hunter sagt:

    Lieber Wesor,

    nun noch einmal exklusiv nur für Sie:

    Wenn die Versicherung den Bruttorestwert (einschl. MwSt) vom Wiederbeschaffungswert in Abzug bringt, ist die Entschädigungssumme geringer, als wenn sie den Nettowert (ohne MwSt) vom Wiederbeschaffungswert in Abzug bringt. Und da Versicherer grundsätzlich den Bruttorestwert in Abzug bringen, beträgt der „Gewinn“ für die Versicherung demnach 19% aus der Restwertsumme (bei geschädigten Endverbrauchern = mindestens 90% aller Restwertfälle).

    Beispiel:

    Wiederbeschaffungswert = EUR 8.000,00
    Restwert Brutto (incl. MwSt) = 3.570,00
    Restwert netto (ohne MwSt) = EUR 3.000,00

    Abrechnung Brutto:

    EUR 8.000,00 – 3.570,00 = 4.430,00

    Abrechnung Netto:

    EUR 8.000,00 – 3.000,00 = 5.000,00

    Gewinn der Versicherung bei der Bruttoabrechnung => EUR 570,00.

    Hochgerechnet auf z.B. 200.000 Fälle von ca. 4. Mio Haftpflichtschäden / Jahr wären das schlappe 114 Mio Zusatzertrag / Jahr in die Versicherungskasse. Und bei 10% Totalschäden / Jahr = 400.000 Stück = 228 Mio Zusatzertrag / Jahr. Hierbei handelt es sich jedoch nur um die Haftpflichtschäden. Die Kaskoschäden kommen da noch dazu. Und wie wir alle wissen, geht die Post bei den Kaskorestwerten erst richtig ab.

    Aber zurück zum Beispiel:

    Wenn der Restwertkäufer keine Ahnung hat, dann zahlt er auch dem Geschädigten (Privatmann) die MwSt aus => Versicherung macht Gewinn, RW-Aufkäufer ist der Dumme.

    Wenn der RW-Käufer etwas von seinem Handwerk versteht, zahlt er nur netto aus => Geschädigter ist der Dumme, wenn der den abgezogenen Betrag von der Versicherung nicht zurückfordert.

    Wie geht ein Sachverständiger korrekt vor?

    Bei der Restwertermittlung am örtlichen Markt wird die Abfrage gleich entsprechend richtig formuliert:

    1.) Bei Gewerbefahrzeug = Anforderung eines Restwertangebots einschl. MwSt.

    2.) Bei Privatfahrzeug = Anforderung eines Restwertangebots ohne MwSt (steuerneutral)

    => So oder so ähnlich schreibt man es dann auch ins Gutachten.

    – Bei Privatleuten = Restwert enthält keine MwSt (steuerneutral)

    – Bei Gewerbetreibenden = Restwert incl. MwSt.

  28. denkfehler hunter sagt:

    also ist für die regulierung immer nur der ust-lose restwert von bedeutung, da gewerbetreibende alles netto abrechnen, außer differenzbesteuerte ersatzfahrzeuge.

  29. wesor sagt:

    Danke Hunter, ja so wie Sie es schildern haben Sie recht.

    Aber bei dem Beispiel sieht man wieder ganz genau, wie sich ein rechtlicher Laie, eventuell mit um den MWSt.-Betrag falsch angegebener Restwert übervorteilt werden kann.

    Das entspricht wiedermal der Tatsache dass die Regulierungsabrechnung sehr vielschichtig ist und nur vom Spezialisten beherrscht wird.

    Nochmals Danke

  30. hd-30 sagt:

    Alles viel Quark. Die Versicherung darf den Restwert abziehen der im GA steht (örtlicher RW) und/oder der ggf. auch gezahlt wurde. Mwst hin – Mwst her. Zieht sie mehr ab als im GA steht und/oder gezahlt wurde, muss sie das wieder rausrücken. Sonst Klage – so einfach isses. Wer was ggf. als Vorsteuer verrechnet oder als Mwst abführt, kann getrost dahin stehen. Das ist Fananzamtssache

  31. Hunter sagt:

    Klar doch. Die bisher dargestellten Fakten sind alle Quark und die korrekte Schadensabrechnung ist „Fananzamtssache“?!
    Dazu fällt mir wirklich nichts mehr ein => herzlichen Glückwunsch!

  32. Andreas sagt:

    Hallo hd-30,

    sicherlich könnte man sich als SV auf den Standpunkt stellen, was geht es mich an, wenn der Aufkäufer zuviel zahlt. Interessant wird es aber, wenn der Aufkäufer an den SV heran tritt und zuviel gezahltes Geld zurück verlangt.

    Weiterhin interessant ist der Restwert bei der fiktiven Abrechnung, denn wenn ich einerseits MwSt. beim WBW abziehe und nicht bezahle, kann ich nicht gleichzeitig MwSt. fälschlicherweise beim RW als abrechnungsfähig deklarieren.

    Deswegen sind bei uns grundsätzlich die Restwerte „Endverbraucherpreise“, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

    Wir schulden unter anderem die Ermittlung korrekter Werte für die Schadensabrechnung. Leisten wir das nicht, ist das Gutachten gegebenenfalls nicht brauchbar.

    Und wie soll der Anwalt eine korrekte Schadensabrechnung vornehmen, wenn ich falsche Werte liefere?

    Grüße

    Andreas

  33. hd-30 sagt:

    @Hunter@ Herzlichen Dank für Ihren Glückwunsch!

  34. hd-30 sagt:

    Hallo Andreas, ich stimme Ihnen weitgehend zu. Der SV ist gut beraten, wenn er darauf hinweist, dass dieser Wert immer brutto, also ggf. eine eventuelle Mehrwertsteuer enthält. Das war’s dann aber auch.

  35. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Joachim Otting Sonntag, 05.12.2010 um 13:36 Hallo Virus,

    richtig: Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (wegen dieser Einschränkung siehe BGH VI ZR 91/04) muss der Schädiger die Mehrwertsteuer nur erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

    Was hat das mit der hier diskutierten Frage zu tun?

    Lieber Herr Otting,

    Ihre Frage verstehe ich sogar, obwohl ich erst seit 1962 im Fach bin. Aber vielleicht gibt es ja Kollegen, die das Hobby schon viel länger betreiben und ganz plötzlich aus einer anderen Quelle viel mehr an Erkenntnissen dazu beitragen können. Manchmal ist es aber besser nach dem Motto zu verfahren:“ Vom Schweigen schmerzt die Zunge nicht.“

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf(Nordheide)

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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