Mit einem bemerkenswert knappen Urteil vom 24.09.2009 (11 C 2221/09) hat das AG Freiburg i. Br. die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 314,89 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage war begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Betrag als restliche Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2007 in S. zu.
Der Geschädigte X war während der Reparatur seines Pkws vom 06.01. bis 11.01.2008 auf die Anmietung eines Mietwagens bei der Klägerin angewiesen. Diese stellte ihm zunächst 1.131,70 € in Rechnung. Hierauf erstattete die Beklagte am 20.02.2008 370,09 € mit der Begründung, dies sei der marktgerechte Tarif.
Die Klägerin hat vorliegend die Mietwagenkosten nach der Schwackeliste 2008 berechnet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg im hiesigen Bezirk zulässig und entspricht der durchgängigen Rechtsprechung des Landgerichts.
Die Berechnung in der Klagschrift auf Seite 6 (AS. 11) war damit zu übernehmen.
Ein Abzug von 5 % Eigenersparnis wurde berücksichtigt.
Die Kaskoversicherung war ersatzfähig, da sie für den meist neuwertigen Mietwagen gilt und nicht von der Frage abhängt, ob auch das geschädigte Fahrzeug kaskoversichert war.
Die Notdienstgebühr rechtfertigte sich vorliegend aus dem Unfall- und Anmietzeitpunkt, freitags nach 17:00 Uhr, wobei in zukünftigen Fällen ein Abgleich mit den üblichen Öffnungszeiten im Wochenend- und Freizeitgeschäft mit genauerer Organsiationsangabe des Notdienstes zu fordern ist.
Die Gebühr für die Winterreifen war bezogen auf die Anmietjahreszeit und die Kalkulation des Mietpreises bezogen auf die Ausstattung berechtigt (LG Bonn Urteil vom 26.6.09 15 O 7/09).
Die Zinsentscheidung ergab sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Soweit das AG Freiburg i. Br.