Das AG Saarlouis hat mit Urteil vom 19.08.2008 (28 C 825/08) die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 94,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten bezügl. der außergerichtl. Interessenwahrnehmung in Höhe von 39,00 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das auf einer Seite begründete Urteil des AG Saarlouis gebe ich im Wortlaut wie folgt wieder:
Die Klage ist begründet
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB, Abtretungserklärung vom 14.01.2008) aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.01.2008 ein Restschadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe von 94,21 € zu. Es handelt sich hierbei um den Restvergütungsanspruch der Klägerin, auf den die Beklagte lediglich eine Teilzahlung von 346,33 € leistete.
Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung an Erfüllungs statt aktivlegitimiert. Sie nimmt nunmehr aufgrund dieser Abtretung eine eigene Rechtsangelegenheit wahr, da sie statt des ihr zustehenden Werklohnes die Abtretung des Schadenersatzes des Geschädigten gegenüber der Beklagten an Erfüllungsstatt zu ihrer Befriedigung angenommen hat (AG Saarlouis 28 C 1681/07, 26 C 613/08).
Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts Saarbrücken (13 S 3008) vom 3.6.2008 berufen, da dieser lediglich eine Abtretung erfüllungshalber betrifft.
Die Angriffe der Beklagten gegen die Höhe der abgetretenen Schadenersatzansprüche sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtes und der übergeordneten Gerichte unbegründet. Die Einzelheiten sind der Beklagten aus einer Vielzahl von Entscheidungen bekannt.
Die Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlagen in dem Verzug der Beklagten mit der Begleichung der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Gesetz.
Wieder einmal hat ein Amtsrichter der HUK-Coburg ins Urteil schreiben müssen, dass die Einzelheiten des Urteils ihr aus einer Vielzahl von Entscheidungen bekannt sind.
Ich meine, die Rechtsabteilung der entsprechenden Versicherung müsste doch jetzt langsam verstehen, dass ihr Regulierungsgebahren mit der Rechtsprechung der Gerichte nicht vereinbar ist. Trotzdem wird es offensichtlich immer wieder versucht, wie der hier entschiedene Fall zeigt. Manche lernens nie.
Hallo Willi Wacker,
der Hinweis des Amtsrichters auf die Vielzahl von Entscheidungen gegen die Beklagte ist interessant, für die Beklagte allerdings auch beschämend. Wie oft muß der HUK-Coburg noch ins Urteil geschrieben werden, daß ihre Schadensabwicklungen so nicht gehen?
Ihr Werkstatt-Freund
Hallo Werkstatt-Freund,
die Beklagte lernt es (trotz vielfacher negativer Urteile!) nicht. Dieser Lernprozess bei der Beklagten müsste doch eigentlich nach so vielen Urteilen abgeschlossen sein. So viele Richter und Richterinnen können doch nicht irren, oder?
Mit freundl. Grüßen
Friedhelm S.