Das AG Erfurt hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse mit Urteil vom 05.02.2008 – 4 C 2527/07 – zur Zahlung von 86,88 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 45,00 € verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.2006 in Höhe von 88,88 € für die von der Beklagten noch nicht erstatteten Gutachterkosten ersetzt verlangen.
Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, weil er durch wirksame Abtretung der Forderung des Geschädigten aus der Gutachtenerstellung gegen die Beklagte Inhaber dieses Rechts geworden ist.
Die Beklagte hat durch Zahlung eines Teils der Rechnung, die an den Geschädigten gerichtet war, eine Abtretung anerkannt und beruft sich nun auf die angeblich nicht vorhandene Aktivlegitimation. Die abgetretenen Ansprüche sind zunächst jedoch hinreichend bestimmt und beruhen auf demselben Rechtsgrund.
Die Sicherungsabtretung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage eigene Rechtsangelegenheiten geltend.
Die von der Klägerin und Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung stellt klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche selbst zu sorgen hat. Dieser Verpflichtung ist der Geschädigte gerade dadurch nachgekommen, als er die Gebührenrechnung an die Beklagte weiterleitete und diese dann direkt an den Zessionar zahlte.
Die Abtretung erfolgte lediglich sicherungshalber und der Klägerin darf erst dann gegen die Versicherung vorgehen, wenn und soweit der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Nach dem Wortlaut stellt die Vereinbarung daher keine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtsgeschäftlicher Angelegenheiten dar. Dem entspricht auch, dass die Klägerin die Beklagte, nachdem der Geschädigte die Begleichung abgelehnt hatte, zum Ausgleich des Restbetrages aufforderte.
Der Klägerin kann nicht verwehrt werden ‚ den Sicherungsfall anzunehmen, wenn der Geschädigte die Begleichung der Rechnung sogar schriftlich verweigert.
Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Trotz Widerspruchs liegt ein Fall der Rubrumsberichtigung vor. Die Rubrumsberichtigung ist eine bloße Klarstellung der Parteibezeichnung. Die versehentlich unrichtige Bezeichnung des gegnerischen Versicherers schaden dabei nicht, wenn der sachlich zutreffende Beklagte die Klageschrift tatsächlich erhält (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.1993, Az.: 20 U 42/93).
Dies war im Streitfall so. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass von Anfang an die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Beklagte des Rechtsstreits gewesen ist. Mit Schriftsatz vom 09.10.2007 meldete sich der richtige Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne das Fehlen seiner Passivlegitimation zu rügen. Die Klagegegnerin hat damit von vornherein erkannt, dass sie die richtige Beklagte war. Eine entsprechende Rüge erfolgte erst mit Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 09.10.2007.
Die Beklagte wird dabei auf folgendes hingewiesen: Das Schreiben vom 09.10.2007 enthält im Briefkopf die Konzernbezeichnung „HUK-Coburg“. Nur auf der Rückseite sind alle Konzerntöchter sowie die Vertretungsberechtigten genannt. Die Klägerin hat in der Klageschrift den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten richtig bezeichnet. Letztlich rechtfertigt auch das Verhalten der Beklagten nicht, der Klägerin eine mögliche Berichtigung des Rubrums zu verweigern. Es liegt eine äußerlich unrichtige Bezeichnung der Beklagten vor, die aber jeder Zeit berichtigt werden konnte.
Auch in der Sache selbst hat die Rüge der Beklagten keinen Erfolg. Die Rechnung der Klägerin ist zumindest im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle sowie dem beigefügten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig.
Zwar hat die Klägerin ohne Verweis auf ihren Zeitaufwand, ein so genanntes Grundhonorar berechnet. Dieses Grundhonorar orientiert sich an den Nettoreparaturkosten. Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag in Höhe von 214,50 €‚ der unterhalb der BVSK-Werte liegt, üblich ist, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, also der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05 m.w.N.). Für den Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung i. V. mit den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes zustand.
Dabei steht die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit. Daher kommt es im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, nicht auf die Frage an, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach Schadenshöhe abrechnen konnte oder ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen.
Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, vor Auftragserteilung eine sog. „Marktforschung“ zu betreiben. Zudem ist ein Preisvergleich ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges nur schwer möglich.
Solange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, kann der Geschädigte Ausgleich gezahlter Aufwendungen vom Schädiger verlangen.
Diese Grundsätze gilt auch dann wenn, wie hier, der Geschädigte nicht selbst, sondern die Klägerin aus abgetretenem Recht klagt. Denn es werden die Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, weIche sich durch Abtretung weder verändern noch umwandeln.
Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Klägerin vorgelegte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. Da Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung der Klägerin nicht vorliegen, ist die Beklagte verpflichtet, die Gutachterkosten vollständig auszugleichen. Die streitige Frage der Zulässigkeit der Abrechnung von Gutachterkosten nach Zeitaufwand oder nach Schadenshöhe hier entscheidungsunerheblich.
Die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen.
Die vorgerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten sind als Verzugsschaden der Klägerin zu ersetzen.
Wieder einmal ein schönes Urteil gegen HUK-Coburg auf SV-Honorar aus abetretenenem Recht. Lernen die es denn wirklich nicht. So langsam wird das Urteilsnetz über Deutschland flächendeckend, wenn man sich die Gerichtsorte in der Urteilssammlung anschaut. Es fehlen vielleicht noch ein paar Urteile aus Niedersachsen und Unterfranken und Oberbayern.
Ihr Werkstatt-Freund