AG Darmstadt spricht Sachverständigen Honorar i. H. v. 496,07 € aus Werkvertrag zu

Das AG Darmstadt hat auf die Klage des Sachverständigenbüros den Auftraggeber am 13.09.2005 – 311 C 117/05 – verurteilt, 496,07 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für den erteilten Gutachtenauftrag aus § 631 I. BGB (Werkvertrag).

Die Klägerin hat die an den Beklagten erbrachte Leistung genau entsprechend der bei Vertragsabschluss getroffenen Vergütungsvereinbarung aufgeschlüsselt nach Grundhonorar und Nebenkosten in ihrer Rechnung vom 25.10.2005. Für das berechnete Grundhonorar hat sie den im Ergebnis des Gutachtens ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert von 1.900,-€ zugrunde gelegt und entsprechend der bei Vertragsabschluss unstreitig dem Beklagten einsehbar gewesenen Gebührenliste das Grundhonorar mit 347,-€ netto angesetzt. Auch alle Nebenkosten sind entsprechend der Preisliste nachprüfbar angegeben.

Soweit der Beklagte, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der HUK-Coburg, pauschal bestreitet, dass Fahrtkosten überhaupt angefallen sind, wird dies als unsubstantiiert zurückgewiesen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass das Fahrzeug in Pfungstadt besichtigt wurde, woraus folgt, dass Fahrtkosten angefallen sind. Die Rechnung ist daher nach Ansicht des Gerichtes in allen Einzelheiten nachvollziehbar und nachprüfbar. Da eine Preisvereinbarung getroffen wurde, kommt es zunächst nicht darauf an, ob eine einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 I. BGB billigem Ermessen entsprochen hätte. Auch muss die Klägerin sich nicht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegen halten lassen. Der Beklagte wurde im schriftlichen Auftrag vom 22.10.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die vereinbarte Vergütung unabhängig vom Bestehen und der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen schuldet. Er hat demnach den Auftrag erteilt, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob die ihm genannte Versicherung überhaupt eintrittspflichtig ist, mit anderen Worten in völliger Ungewissheit über seine Schadensersatzansprüche. Mehr als einen pauschalen Hinweis darauf, dass es Versicherungsgesellschaften gibt, die eine Erstattung der Gutachtervergütung bei Abrechnung nach Gegenstandswerten ablehnen und eine solche nach Zeitaufwand verlangen, hätte die Klägerin dem Beklagten demnach nicht erteilen können. Der Beklagte hat noch nicht einmal vorgetragen, welche Bedeutung eine derartige Aussage für ihn gehabt hätte. Der Beklagte hatte noch nicht einmal konkret vorgetragen, ob die Haftung eines Dritten überhaupt thematisiert wurde. Es ist daher in erster Linie Sache des Geschädigten, der eine vertragliche Verpflichtung nur im Umfang einer möglichen Erstattungsleistung eingehen möchte, derartiges vorher konkret abzuklären. Im vorliegenden Fall ist noch nicht einmal substantiiert vorgetragen worden, wie der Beklagte auf den angeblich schuldhaft unterlassenen allgemeinen Hinweis auf die rechtliche Problematik reagiert hätte, so dass nicht feststellbar ist, dass ihm aus dem unterlassenen Hinweis der Schaden der geschuldeten Vergütung entstanden ist.

Da die Rechnung der Klägerin der getroffenen Vereinbarung entspricht, schuldet der Beklagte die Vergütung in Höhe der Klageforderung Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung erfordert.

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3 Antworten zu AG Darmstadt spricht Sachverständigen Honorar i. H. v. 496,07 € aus Werkvertrag zu

  1. Friedhelm S sagt:

    Hallo Willi,
    bei diesem Rechtstreit ging es einzig und allein um den Werklohn gem. § 631, 632 BGB. Es handelt sich nicht um ein Schadensersatzunrteil nach § 249 BGB.
    Auf die Erforderlichkeit kam es daher nicht an.
    Abschließend sei noch bemerkt, daß es bedauerlich ist, wenn der eintrittspflichtige Versicherer den eigenen Kunden in einen Prozeß hineinzwingt, den der Kunde und Geschädigte eigentlich nur verlieren muß.
    Mit freundl. Grüßen
    Friedhelm S.

  2. Andreas sagt:

    Hallo Friedhelm S,

    es ist eher befremdlich, dass es der Geschädigte überhaupt soweit kommen lässt. Wieso glaubt er der Versicherung mehr als dem Sachverständigen?

    Warum ruft der Geschädigte nicht bei einem versierten Anwalt an und gibt ihm ein Mandat?

    Grüße

    Andreas

  3. WESOR sagt:

    Das ist ein Frage nach dem Image und der Marktmacht. Der kleine SV erhält erst die Anerkennung, wenn das Urteil vorliegt. Nur der Richter macht den Verusacher zum Täter. Sonst niemand. Hier in Captain-HUK können wir anonymisiert die Urteile einstellen. Was wir gerne tun würden, jedes Urteil in Form einer Anzeige zur Werbung benutzen. Das Geschäft mit der Angst beherrschen eben die Versicherer. Nur die wissen wieviel Profit unrechtmäßige Kürzungen bringen. Wir SV können es selbst hochrechnen anhand der Honorar- und Kürzungsprotokolle.

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