Die Beklagte wird verurteilt (Az.: 518 C 352/07) an den Kläger 121,44 € nebst Zinsen zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 57,24 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Kläger kann von der beklagten Haftpflichtversicherung den Ersatz der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 121,44 € verlangen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 6.8.2007 aufzukommen hat.
Der Höhe nach sind die geltend gemachten Gutachterkosten nicht zu beanstanden. Bei dem Ausgangsbetrag, der der Berechnung der Klageforderung zugrunde liegt, handelt es sich ausweislich des Gutachtenauftrags vom 8.8.2007 um die zwischen dem Kläger und dem Gutachter vertraglich vereinbarte Vergütungshöhe. Dort ist nämlich vereinbart, dass der Kläger dem SV eine Vergütung in Abhängigkeit von der letztlich festgestellten Schadenshöhe zu zahlen hat. Die Vergütungshöhe ist vorab durch eine Tabelle verbindlich festgelegt. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen nicht.
Handelt es sich danach um eine vereinbarte Vergütung i. S. d. § 632 Abs. 1 BGB, so ist es ohne Belang, ob die vereinbarte Vergütung „üblich oder angemessen“ ist (§ 632 Abs. 2 BGB). Dass die vereinbarte Vergütung in einem auch für den Laien erkennbaren „auffälligen Missverhältnis“ zur Gegenleistung steht – was ggf. zur Folge hätte, dass sie nicht berücksichtigungsfähig ist – hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.
Dem Kläger fällt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB zur Last. Dem Geschädigten kann nämlich nicht angesonnen werden, zunächst mehrere Kostenvoranschläge für die Begutachtung einzuholen.
Die Beklagte hat auch die Kosten für den zweiten Fotosatz zu ersetzen. Die Anfertigung eines zweiten Fotosatzes für den Auftraggeber ist nicht zu beanstanden, da dieser hieran ein berechtigtes Interesse hat, zumal ein zweiter Fotosatz regelmäßig zur Rechtsverfolgung benötigt wird. Der hiefür in Rechnung gestellte Preis ist nicht zu beanstanden. Auch hier ist die zwischen dem Kläger getroffene Vergütungsvereinbarung maßgeblich. Auch die in Rechnung gestellte Nebenkostenpauschale ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Beklagte den Kläger auch von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 57,24 € freizustellen. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert.
Hi Willi Wacker,
wieder ein schönes Urteil aus Hamburg. Das Gericht hat sauber herausgearbeitet, dass bei einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen eine Angemessenheitsprüfung nicht angezeigt ist. Auch hat das Gericht sauber auf die Notwendigkeit des 2. kompletten Fotosatzes hingewiesen. Insgesamt ein überzeugendes Urteil.
Siegfried Sturm