Das nachfolgend bekannt zu gebende Urteil stammt – zugegebenermaßen – aus der Vor-VW-Urteils-Zeit. Gleichwohl sind die Ausführungen des Gerichtes zur Verweisung auf angeblich gleichwertige Reparaturmöglichkeiten auch heute noch aktuell. Ebenso aktuell sind immer noch die Ausführungen des Gerichtes zu den fiktiven Verbringungskosten und den Ersatzteilpreisaufschlägen (UPE-Aufschlägen). Die Versicherungen wollen offenbar nicht lernen, dass Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschäge auch fiktiv zu erstatten sind. Auch die Reparaturkosten sind fiktiv zu ersetzen, auch wenn der Geschädigte sich nicht zur Reparatur entschließt. Im übrigen vergleicht einmal den Urteilstext dieses Urteils mit dem gestern einstellten Urteil des AG Düsseldorf vom 17.2.2009 der 58. Zivilprozessabteilung. Da muss eigentlich jedem etwas auffallen.
Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 230 C 11868/08
vom 17.02.2009
Amtsgericht Düsseldorf
Urteil
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 770,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 862,25 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagten haften dem Kläger unstreitig dem Grunde nach für Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 04.10.2007 in … .
Der Kläger machte mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2007 (Bl. 19) unter Fristsetzung zum 22.10.2007 seinen Schaden mit 5.057,83 € geltend, davon 30,00 € Auslagenpauschale, 543,53 € Sachverständigenkosten und 4.484,30 € Netto-Reparaturkosten. Den Reparaturkosten liegt das Gutachten des Sachverständigen K vom 04.10.2007 (Bl. 8 ff. d.A.) zugrunde, in dem u.a. die Stundenverrechnungssätze einer markengengebundenen Fachwerkstatt sowie 92,00 € für Vermessungskosten und 72,00 € Verbringungskosten eingestellt sind. Aus dem Gutachten geht hervor, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um einen Mercedes E 320 Cdi T handelt, der im Monat April 2001 zugelassen wurde und im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 95 Tkm aufwies.
Die Beklagte hielt dem einen von ihr eingeholten Prüfbericht entgegen (Bl. 39 d.A.), in dem geringere Stundenverrechnungssätze einer namentlich benannten Fachwerkstatt am Ort des Klägers angesetzt und Vermessungs- und Verbringungskosten gestrichen worden waren. Auf dieser Grundlage regulierte sie den allein noch streitigen Sachschaden mit Schreiben vom 12.11.2007 i.H.v. 3.622,05 €, sowie 446, 13 € vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten nach einem Streitwert bis 4.500,00 €
Die Differenz von 862,25 € Reparaturkosten und 100,56 € restliche Rechtsanwaltskosten bildet die Klageforderung.
Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich bei der vorgenommenen fiktiven Abrechnung aufgrund seiner schadensrechtlichen Dispositionsfreiheit nicht auf eine Reparatur bei einer günstigeren aber nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen.
Er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 862,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2007 sowie weitere 100,56 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Kläger könne das Fahrzeug bei einer namentlich genannten, zertifizierten und spezialisierten Fachwerkstatt in unmittelbarer Nähe um den streitigen Betrag günstiger reparieren lassen und müsse sich daher gem. § 254 Abs. 2 BGB auf diese gleichwertige Schadenbeseitigungsmöglichkeit verweisen lassen. UPE-Ausschläge und Verbringungskosten könnten bei fiktiver Abrechnung ohnehin nicht verlangt werden, eine Achsvermessung sei nach dem Schadensbild nicht erforderlich.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte restliche Anspruch auf Ersatz des Sachschadens gem. §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F (§ 115 VVG n.F.)., 249 BGB in zugesprochener Höhe zu.
Die Nebenforderungen sind nur teilweise begründet.
1.
Die Beklagten sind verpflichtet, auch die weiteren zu Unrecht im Hinblick auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht-markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
a)
Im Anschluss an das sog. „Porsche-Urteil“ des BGH vom 29.04.2003, VI ZR 398/02 (NJW 2003, 21 2086) ist umstritten, ob sich der Geschädigte (insbesondere bei fiktiver Schadensberechnung) auf günstigere Reparaturkosten bei einer Reparatur bei einer nicht-markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss (vgl. die sehr umfängliche Übersicht bei AG Oldenburg U. v. 26.02.2008 Az.: 22 C 816/07 = BeckRS 2008 04946, OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366; KG NZV 2008, 516; sowie aus jüngerer Zeit die Übersichten bei Handschuhmacher NJW 2008, 2622 und Figgener NJW 2008, 1349).
Der BGH hat in seiner o.g. Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass
• der Geschädigte sich auf eine ihm mühelos ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss
- wenn konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der in einem Sachverständigengutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nicht vorgebracht werden, sich der Geschädigte nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verweisen lassen muss
- Grundlage einer fiktiven Abrechnung nicht der abstrakte Mittelwert der Verrechnungssätze aller regionalen Marken- und freien Fachwerkstätten sein kann, da der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist und die dem Geschädigten eröffnete Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie nicht eingeschränkt werden darf, der Geschädigte nicht zu eigenen Erkundigungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit einer Fremdwerkstatt verpflichtet ist
- der Geschädigte bei Vorlage eines Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet ist zu einem etwaigen Minderwert einer Reparatur außerhalb einer Markenwerkstatt vorzutragen
Hieraus ist vielfach der Schluss gezogen worden, dass der Geschädigte sich zwar nicht auf eine abstrakte anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, wohl aber bei Gleichwertigkeit auf eine solche bei einer konkret benannten nicht-markengebundenen Fachwerkstatt, jedenfalls bei einem älteren Fahrzeug (vgl. jüngst: LG Mannheim v. 24.10.08 1 S 95/08 = BeckRS 2008, 22254; LG Hildesheim NZV 2008, 631 (beide bei etwa 10 Jahre alten Fahrzeugen); weitergehend LG Hechingen v. 19.09.08 3 S 11/08 BeckRS 2008, 21145 (gut 2 Jahre altes Fahrzeug).
Dem folgt das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den hiesigen Berufungskammern (vgl. LG Düsseldorf U. v. 27.07.2007 Az.: 20 S 48/07; im gleichen Sinne entscheidet nach Auskunft ihres Vorsitzenden die 22. Berufungskammer des LG Düsseldorf) nur bedingt und im vorliegenden Fall nicht.
Der BGH hat die Grundsätze der Totalreparation und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten deutlich hervorgehoben. Er hat dem Geschädigten ausdrücklich zugebilligt, ohne weitere Darlegungen in Höhe der Stundensätze von Markenwerkstätten wie sie in einem Sachverständigengutachten festgestellt wurden, auch fiktiv abrechnen zu können.
Eine vom Schädiger zu beweisende Ausnahme hiervon ist daher nur dann anzunehmen, wenn die Abwicklung auf Gutachtenbasis aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten in einem Maße unwirtschaftlich ist, das mit tragfähigen Argumenten nicht mehr zu rechtfertigen ist.
In der aktuellen Rechtsprechung werden daher auch im wesentlichen zwei Aspekte hervorgehoben, die unter dem Oberbegriff der vom BGH genannten Gleichwertigkeit zu fassen sind.
Zum einen geht es darum welche Darlegungen zu welchem Zeitpunkt vom Schädiger zur technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur bei einer markenfremden, freien Werkstatt zu verlangen sind. Zum anderen geht es darum, nach welchen Kriterien das Merkmal Gleichwertigkeit zu beurteilen ist, insbesondere ob und in welchem Ausmaß individuelle und subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind.
Richtigerweise wird man verlangen müssen, dass der Schädiger dem Geschädigten möglichst umfängliche, objektive und konkrete Informationen zur technisch gleichwertigen anderweitigen Reparaturmöglichkeit zu kommen lässt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Hier sind sicher Angaben zur Qualifikation (Meisterbetrieb, Zertifizierungen durch anerkannte und bekannte Organisationen), zur Verwendung von Originalteilen, zum evt. Eintritt in eine Herstellergarantie u.ä. zu fordern.
Ferner muss der Schädiger dem Geschädigten, dem keine weiteren eigenen Erkundigungspflichten zuzumuten sind, mindestens eine, richtigerweise wohl mehrere ortsnahe, technisch gleichwertige Fachwerkstätten nachweisen.
Soweit verlangt wird, dass diese Informationen zeitnah nach Anspruchsstellung und nicht etwa erst in der Klageerwiderung zu erteilen sind (OLG Düsseldorf a.a.O.), vermag das Gericht dem allerdings nicht zu folgen. Solange der Geschädigte nur fiktiv abrechnen will, kann er grundsätzlich auch noch zu jeder Zeit auf einen günstigeren Reparaturweg verwiesen werden. Hat er jedoch in Ermangelung eines tragfähigen Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit schon Vermögensdispositionen getroffen, sind diese zu ersetzen, Prozesskosten im Rahmen einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO.
Es kann vorliegend unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger rechtzeitig eine technisch gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen hat.
Dies allein genügt jedoch nicht.
Vielmehr ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ein weiteres Merkmal mit auch subjektiver Prägung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die Frage, ob die technisch gleichwertige und dem Geschädigten ohne weiters zugängliche Reparaturmöglichkeit auch zu einem vollständigen wirtschaftlichen Schadensausgleich führt und insbesondere ob und in welchem Umfang dem Geschädigten das Risiko einer etwaigen Minderung des Marktwertes zuzumuten ist.
Denn richtigerweise ist davon auszugehen, dass Arbeiten einer Markenwerkstatt nach wie vor von gewichtigen Teilen des Marktes als wertbildend für gebrauchte Fahrzeug angesehen werden. Dies gilt fraglos für regelmäßige Wartungsarbeiten, entsprechend aber auch für Unfallinstandsetzungsarbeiten.
Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit eine solche Einschätzung objektiv gerechtfertigt ist. Ausreichend ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Reputation von Markenwerkstätten und das Vertrauen in diese bei weiten Teilen der Markteilnehmer tatsächlich größer sind. Damit bestehend die realistische Möglichkeit, dass der Marktwert des Fahrzeuges durch eine Reparatur in einer freien Werkstatt negativ beeinflusst wird (in diesem Sinne KG a.a.O.; LG Düsseldorf a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist dem Geschädigten unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten, irgendwelche Bemühungen (zum Beispiel seinerseits potentielle Käufer von der Gleichwertigkeit überzeugen zu müssen) oder Risiken in Form eines potenziellen Wertverlustes auf sich zu nehmen. Dieses Risiko ist vielmehr vom Schädiger zu tragen.
Selbstverständlich kann der letztgenannte Aspekt nicht grenzenlos für alle Fälle gelten, sondern nur dann, wenn trotz technischer Gleichwertigkeit bei vernünftiger Betrachtung eine Wertminderung aufgrund Reparatur in einer freien Werkstatt zu befürchten ist.
Dies wird nach Auffassung des Gerichts abhängig von der Fahrzeugklasse frühestens nach ca. 8 Jahren und/oder einer Laufleistungen von über 100 Tkm bejaht werden können, oder wenn Fahrzeuge auf dem Gebrauchtmarkt nur noch ca. 25% ihres Neupreises erzielen würden (vgl. auch LG Mannheim und LG Hildesheim: bei Fahrzeugen über 10 Jahren kein Wertfaktor, sowie andererseits KG a.a.O. Wertfaktor noch bei einem Fahrzeug von 8 Jahren und offenbar nicht optimalem Zustand, sowie bereits angedeutet im zitierten „Porsche-Urteil“ bei einem 7 Jahre alten Porsche). Ein weiterer geeigneter Aspekt könnte der prozentuale Anteil der Mehrkosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt am Wiederbeschaffungswert darstellen. Insoweit wird man einen Anteil von 10% wohl noch nicht als unvernünftig bezeichnen können.
Insgesamt ist Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, den Geschädigten auf einen vermeintlich günstigeren Wege des Schadensausgleiches zu verweisen. Dies gilt unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 BGB bereits grundsätzlich, so dass es insbesondere -entgegen der augenscheinlichen Einschätzung der Beklagten – nicht darauf ankommt, ob die Reparatur in einer freien Werkstatt vernünftig oder „vernünftiger“ ist. Es ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig, dass der Schädiger oder das Gericht ihr Vorstellungen von „vernünftig“ an die Stelle derjenigen des Geschädigten setzen. Vielmehr findet die Dispositionsbefugnis des Geschädigten erst dort ihre Grenze, wo seine Entscheidungen als objektiv unvernünftig erachtet werden müssen. Damit ist im Zweifel zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden.
Dies gilt im konkreten Fall fiktiver Abrechnung von Unfallersatzkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch vor dem Hintergrund folgender weiterer Überlegungen:
Es ist zum einen zu beachten, dass der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, dem Schädiger den Ersatz der USt. erspart. Eine kleinliche Verweisung auf eine vermeintlich günstigere Reparaturmöglichkeit erscheint vor dem Hintergrund, dass die Netto-Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt selten höher ausfallen, als die Brutto-Reparaturkosten freier Werkstätten, unangebracht.
Ferner muss vermieden werden, dass im Rahmen des Verkehrsunfallschadensrechts mit zweierlei Maß gemessen wird. Dem Gericht ist insoweit nämlich kein Fall bekannt geworden, in dem ein Versicherer ein Schadensgutachten um die Stundenverrechnungssätze (und evt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge) kürzt um zu geringeren Reparaturkosten zu kommen, die unterhalb des Widerbeschaffungswertes liegen, und sich somit der Möglichkeit zu begeben, den Geschädigten auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verweisen.
b)
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann der Kläger nicht auf eine kostengünstigere Reparatur in einer der von der Beklagten benannten Werkstätten verwiesen werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Mercedes E 320 Cdi T, somit um ein Fahrzeug eindeutig gehobener Kategorie eines namhaften Herstellers, welches eine Laufleistung von knapp unter 100 Tkm und ein Alter von ca. 6,5 Jahren aufwies.
Der Neupreis eines solchen Fahrzeuges liegt gerichtsbekannt bei über 50T EUR; der Wiederbeschaffungswert liegt bei ca. 20-25T EUR.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nur zu befürchten, dass der Marktwert bei Reparatur in einer freien Werkstatt abnimmt, sondern sogar ausgesprochen naheliegend.
Die Mehrkosten von nicht einmal 20% bzw. 862,25 und damit nur ca. 4% des Wiederbeschaffungswertes sind damit zu Sicherung eines potentiellen Markwertes aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ohne weiteres als vernünftig zu betrachten.
Daher ist im konkreten Fall eine schadensrechtliche Gleichwertigkeit im vorbeschriebenen Sinne nicht gegeben, so dass der Kläger zurecht auf Basis der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerktstatt abgerechnet hat.
Damit sind entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch erforderliche Verbringungskosten zu erstatten. Unrichtig ist insoweit die rechtliche Einschätzung, derartige Kosten und auch sog. UPE-Zuschläge (die hier jedoch nicht einmal angesetzt wurden) seien bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Vielmehr hat sie das OLG Düsseldorf a.a.O. zuletzt nochmals ausdrücklich als abrechnungsfähig erachtet, es sei denn, es stünde fest, dass sie bei der oder den ortsansässigen Markenwerkstätten tatsächlich nicht erhoben würden. Hierfür trägt die für die Widerlegung der im klägerischen Gutachten enthaltenen Angaben darlegungspflichtige Beklagte jedoch nichts näheres vor.
Einzig der Einwand, eine Achsvermessung sei nach dem Schadensbild und dem Unfallhergang technisch nicht erforderlich, ist nachvollziehbar und überzeugend. Denn unwidersprochen wurde das Fahrzeug weder an einem Achsbestandteil getroffen noch an tragenden Teilen beschädigt, so dass eine Notwendigkeit einer Achsvermessung in der Tat nicht erkennbar ist.
Alles in allem sind daher die vom Kläger angesetzten Netto-Reparaturkosten lediglich um 92,00 € für die Achsvermessung zu kürzen.
Die Beklagten haben daher 4.392,30 € Reparaturkosten zu erstatten. Nach unstreitiger Zahlung von 3.622,05 € ergibt sich mithin eine Restforderung von 770,25 €.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem Abrechnungsschreiben der Beklagten.
Für einen vorherigen Verzug ist nichts dargelegt; die Fristsetzung im Aufforderungsschreiben ersetzt keine Mahnung.
Teilweise unbegründet ist die Klage allerdings hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn die Summe der erstattungsfähigen Schäden beläuft sich auf mehr als 4.500,00 € aber weniger als 5.000,00 €, so dass lediglich eine 1,3-fache Gebühr nach einem Streitwert bis 5.000,00 € zu erstatten ist. Das sind 489,45 €. Abzüglich der Zahlung von unstreitig 446,13 € ergibt sich eine Restforderung von 43,32 €.
Zinsen sind insoweit ebenfalls erst ab dem 12.11.2007 geschuldet.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zuvielforderung war geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Willi Wacker,
mir ist aufgefallen, dass die Urteile vollkommen identisch sind. Die Richter der 230. und der 58. Zivilprozessabteilung des AG Düsseldorf waren sich hinsichtlich der Beklagten absolut einig. So was von einig, das gibt´s eigentlich gar nicht.
Wer weiß, vielleicht hat der selbe Richter 2 Abteilungen vertreten? Krankheitsvertretung oder so?