Das AG Dinslaken hat der Klage des Sachverständigen S. gegen die HUK24 AG, Coburg, mit Urteil vom 26.08.2008 -30 C 69/08- stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 93,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu. Soweit die Beklagte eingewandt hat, es würde ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegen, verfängt diese Einwand nicht. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nämlich nicht vor. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis die Schadensersatzforderungen des unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden bevor dieser selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheit abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BGH zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (BGH VI ZR 300/03). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass es dem Kläger bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädiger oblagen, sondern darum, die ihm eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach dem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich der Kläger nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen. Die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Sachverständigenkosten beschränkt. Dies spricht schon gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des § 1 des Rechtsberatungsgesetzes.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (BGH VI ZR 67/06 m. w. N.). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen habe. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass Fahrtkosten in Höhe von 34,00 € angefallen sind, so ist zu berücksichtigen, das der Sachverständige mit seinem Sitz in Duisburg zu dem Geschädigten in Dinslaken fahren musste, so dass die angesetzten 40 km nicht zu beanstanden sind. Auch bei den Kosten der Lichtbilder hat sich der Kläger an die vereinbarte Höhe der Vergütung gehalten.
Die Beklagte ist daher entsprechend zu verurteilen.
Hi Willi,
wie viele SV-Honorar-Urteile müssen denn gegen die bekannte Firma in Coburg noch gefällt werden, bis die Herren in Coburg wach werden, dass der Honorarbereich durch entsprechende Rechtsprechung bundesweit gefestigt ist. Überall in Deutschland verliert die HUK-Coburg und ihre Töchter. Dienslaken ist wieder so ein Beispiel. Die Urteilsliste SV-Honorar wird immer länger. Beim 1000. gelisteten Urteil sollte man die Liste in einer Feierstunde dem Vorstandssprecher medienwirksam übergeben.
Wie viele Urteile sind schon gelistet?
MfG
Friedhelm S.
Friedhelm S. Mittwoch, 24.09.2008 um 10:32 Hi Willi, wie viele SV-Honorar-Urteile müssen denn gegen die bekannte Firma in Coburg noch gefällt werden, bis die Herren in Coburg wach werden…
Wie viele Urteile sind schon gelistet?
Hallo, Friedhelm S.,
die Anzahl der gelisteten Urteile ist die eine interessante Seite, die Dunkelziffer der bisher nicht gelisteten Urteile die andere. Im Wege der Schätzung kann man wohl davon ausgehen, dass die nicht gelisteten Urteile die Auflistung um ein Mehrfaches übersteigen. Aber vielleicht ist ja ein Mitarbeiter der HUK-COBURG so nett, das zu präzisieren, denn wer diese
Frage so vehement als richtig vertritt, kann doch mal ins Scheinwerferlicht treten. Wieviel gelistete Urteile gibt es beim BVSK, die noch nicht bekannt gemacht worden sind ? Vielleicht rollt uns eines Tages auch eine Daten-CD ins Haus. –
Alles ist möglich.
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Zwergenland
Herbstzauber
Sollten die SV u.RA nicht zu Sylvester unter Einschaltung der Presse, für jeden verlorenen Prozess der HUK-Coburg in Coburg eine Rakete/Böller zünden?
Das würde so laut krachen u. leuchten wie es die Coburger Bürger noch nicht erlebt haben.
Erinnerungswert hätte das für die Coburger u. die Presse allemal.Und für die Huk-Coburg wäre dies das Fanal für die Unseriösität welche sie ständig an den Tag legen.
MfG
F.H.
Hallo Friedhelm S.,
ich schätze, dass die hier festgehaltenen SV-Honorar-Urteile die Zahl von ungefähr 850 ausmachen. Bis 1000 fehlen nach Adam Riese daher noch ca. 150. Bei der Kürzungswut der bekannten Firma wird, wenn jeder Betroffene „sein“ Urteil der Redaktion übermittelt, die ins Auge gefasste Zahl schnell erreicht werden. Also mitlesende Geschädigte Urteile übersenden.
Raketen sind eine Seite, im Rahmen der Bayernrundschau die „1000-Urteilsliste“ an den Vorstandssprecher der HUK-Coburg zu überreichen, ist meines Erachtens die wirksamere Methode.
Friedhelm S. hat recht. Monitor, Report München, und andere Magazine müssen von dem Skandal erfahren. Man muss sich das einmal vor Augen halten, eine Versicherung lässt ca. 850 Honorarurteile ( Dunkelziffer ist in der Tat hoch ) bis heute gegen sich ergehen und führt die Kürzungen fort als ob nichts gewesen wäre. Bei dem Bundesamt BaFin. müssten doch alle Alarmglocken läuten.
Euer Willi Wacker
Hallo Willi Wacker und alle anderen,
was interessiert denn die HUK, wenn sie tausendfach verliert? Die Urteile seit Anfang der 90er gegen die HUK dürften mittlerweile mehrere 1000 ausmachen, die Fälle nicht mitgerechnet, bei denen nach Klageinreichung gezahlt wurde. Alles in allem also vielleicht 10.000 Fälle, in denen unnötigerweise deutlich mehr bezahlt worden ist.
Demgegenüber stehen aber mit Sicherheit mehrere Hunderttausende Kürzungen, die sich die SV auf Grund von „Abkommen“ oder Bequemlichkeit einfach gefallen lassen.
Das lohnt sich doch. Warum soll die HUK also wegen 10.000 Mehrzahlungen auf 500.000 Kürzungen verzichten? Klagen und verklagt werden ist dazu einfach zu billig.
Pro Gericht, bei dem die HUK mindestens fünf Mal verloren hat, sollte eine Sondergebühr von 1000,- gegen die HUK verhängt werden, auf Grund der ständigen Missachtung des Gerichts, von mir aus auch 3 Tage Ordnungshaft gegen den Vorstandsvorsitzenden…
Also Kollegen, wer sich jetzt immer noch die Kürzungen gefallen lässt, ist selber Schuld. Dann sind Eure anderen Gutachten zu teuer.
Grüße
Andreas
Hi Andreas,
Dein Ansinnen in Ehren. Leider nicht durchführbar. Gut ist aber, wenn ein Amtsrichter der HUK-Coburg, die mit ihrem VN verklagt worden ist, ins Urteil schreibt:
“ Auf eine Zitierung der Rechtsprechung wird im Hinblick darauf, dass der beklagten Haftpflichtversicherung eine Vielzahl bereits ergangener Urteile, auch des erkennenden Gerichtes, bekannt sind, verzichtet.“ So wortwörtlich ein Absatz aus einem Urteil der 28. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis vom 8. September 2008. Das Urteil wird hier noch eingestellt. Den Gutachter, dessen Gutachterkosten ständig von der bekannten Firma in Coburg gekürzt werden, hat die HUK offenbar ins Herz geschlossen. Eine Vielzahl der Urteile des erkennenden Gerichtes betreffen diesen Gutachter. Gleichwohl gibt die HUK-Coburg keine Ruhe. Wer aber mit dem Kopf durch die Wand will, der erleidet Blessuren und erhebliche Kopfschmerzen!
Grüsse nach Baden
Willi Wacker
Hallo Willi,
das in Deinem Kommentar erwähnte Urteil des AG Saarlouis bitte hier einstellen. Derartige Stellen in Kommentaren gehen unter. Wichtig sind die Berichte und die Urteile. Sinnvolle Kommentare sind selbstverständlich nicht zu verachten.
Siegfried Sturm
Hallo Siegfried,
wird demnächst gemacht!
Auch bei der HUK-Coburg menschelt es.
Direktions-Schadensleiter haben hier einen entscheidenden Einfluß, welches SV-Büro besonders dick in der Liste der Unbeugsamen steht.
Hi Wesor,
dann muss der Direktions-Schadensleiter gerade diesen Sachverständigen aus dem Saarland besonders lieben. Dieser saarländische SV muss besonders dick in der Liste der Unbeugsamen stehen. Dem entsprechenden SV kann man nur wünschen, auch weiterhin standhaft zu bleiben.
hi willi
zu diesem gutachter soll es eine vorstandsanweisung geben,dass sein honorar immer gekürzt wird!
soll bei dieser versicherung übrigens schon öfter vorgekommen sein.
sydney´s finest