Bei 130 %-Regelung bejaht LG Kiel sofortigen Schadensersatzanspruch auf Reparaturkostenersatz (10 S 65/07 vom 24.04.2008)

Die Berufungskammer des LG Kiel hat mit Urteil vom 24.04.2008 -10 S 65/07- entschieden, dass der Geschädigte im Rahmen der 130 %-Grenze spätestens mit der Reparatur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat und dieser Anspruch nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig wird.

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze nur verlangt werden können, wenn ein Interesse an der Integrität gerade des konkreten Fahrzeuges besteht. Der BGH beschreibt dieses Interesse damit, das der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, um dessen besondere Umstände weiß, etwa wie das Fahrzeug ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (BGH Urteil vom 27.11.2007 -VI ZR 56/07, DS 2008, 98).

Das AG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Integritätsinteresse im zu beurteilenden Einzelfall vorliegen und vom Geschädigten bewiesen werden muss. Unrichtig ist die Entscheidung allerdings insoweit, als das AG meint, alleine die Durchführung der Reparatur belege das Integritätsinteresse des Geschädigten. Erforderlich ist vielmehr, dass der Geschädigte von der Vertrautheit mit den Besonderheiten des konkreten Fahrzeuges auch selbst tatsächlich weiter profitieren will und profitiert. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte den Differenzbetrag nur dann verlangen, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Das für den Zuschlag bis zu 30 % ausschlaggebende Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (BGH Urteil vom 13.11.2007 -VI ZR 89/07, DS 2008, 96). Mag es damit zwar für eine Entstehung des Anspruches auf den Differenzbetrag ausreichend sein, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Reparatur die Weiternutzungsabsicht hat, so genügt die Reparatur alleine aber jedenfalls nicht für dessen Nachweis. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 22.01.2008 -5 W 102/07-) verkennt, dass sich alleine dem Umstand der Durchführung der Reparatur nicht entnehmen lässt, zu welchem Zweck sie erfolgt, insbesondere nicht, ob sie nicht lediglich zum Zwecke der besseren Veräußerung, in diesem Fall liegt unstreitig kein beachtenswertes Integritäts-interesse vor, erfolgt. Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin folgt daraus aber nicht, dass der Anspruch auf den Differenzbetrag erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig würde oder gar entstehen würde. Explizit hatte der BGH diese Frage soweit ersichtlich noch nicht zu entscheiden. Seiner Rechtsprechung lässt sich im Ergebnis aber entnehmen, dass der Anspruch spätestens mit der Reparatur entsteht und auch sofort fällig ist. Der Anspruch lässt sich aber erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist nachweisen, weil erst dann das Integritätsinteresse belegt ist, und damit im Ergebnis auch erst dann realisieren. Das folgt zum einen schon aus der vom BGH gewählten Formulierung: Erforderlich ist danach materiellrechtlich nur, dass der Geschädigte den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Der Anspruch entsteht also mit der Wiederherstellung, wenn in diesem Zeitpunkt die Weiternutzungsabsicht besteht. Das weitere Erfordernis der Sechsmonatsfrist ändert hieran auch an der Fälligkeit nichts. Es zielt ausschließlich auf den Nachweis der Weiternutzungsabsicht. Der Geschädigte bringt sein Integritätsinteresse im Regelfall dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (BGH Urteil vom 13.11.2007, a. a. O.). An anderer Stelle spricht der BGH sogar ausdrücklich davon, das Integritätsinteresse sei mangels Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht nachgewiesen (BGH Urteil vom 27.11.2007, a. a. O). Das Ergebnis folgt weiter daraus, dass der BGH in Fällen der Weiternutzung den Wiederbeschaffungs-aufwand ohne Abzug des Restwertes berechnet. Er begründet dies damit, dass der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. (BGH Urteil vom 23.05.2006 -VI ZR 192/05, DS 2006, 281 = NJW 2006, 2179). Auch hier läßt also ein späterer Verkauf das Integritätsinteresse ab diesem Zeitpunkt entfallen und entsteht nicht umgekehrt das Integritätsinteresse erst mit Fristablauf ohne Verkauf.

Damit muss der Geschädigte also nicht den Ablauf der sechs Monate abwarten. Er hat schon nach dem Ende der angemessenen Bearbeitungsfrist Anspruch auf die Reparaturkosten, die ihm bei Verzug auch verzinst werden müssen. Entsprechende Klagen sind begründet und, sollte während des Rechtsstreites Erledigung eintreten, sind die Prozesskosten dem Versicherer aufzuerlegen.

So das gut begründete Urteil des Landgerichtes Kiel zu der Fälligkeit des Schadensersatzanspruches im 130 %-Bereich.

Urteilsliste “130%-Regelung” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu Bei 130 %-Regelung bejaht LG Kiel sofortigen Schadensersatzanspruch auf Reparaturkostenersatz (10 S 65/07 vom 24.04.2008)

  1. Friedhelm S sagt:

    Hi Willi,
    ein schönes Urteil, diesmal wieder aus dem Norden. Mittlerweile dürfte an der sofortigen Fälligkeit des Schadensersatzanspruches in Ansehung der bereits ergangenen Rechtsprechung auch kein Zweifel mehr bestehen.
    MfG
    Friedhelm S.

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