Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 12.09.2008 (08 S 115/08) auf die Berufung hin das Urteil des AG Leipzig vom 13.03.2008 (111 C 8135/07) wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt 2.870,38 € zzgl. Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 129,94 € zzgl. Zinsen an das Sachverständigenbüro … zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes P. gemäß Rechnung vom 14.12.2007 in Höhe von 358,78 € freizustellen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Aus den Gründen:
Die Parteien stritten um restliche Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2007. Die 100 %-ige Haftung des VN der Beklagten ist unstrittig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Klägerin ihr Integritätsinteresse ausreichend nachgewiesen habe. Auch das Sachverständigenhonorar sei nicht zu beanstanden, gleiches gelte auch für die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten.
Mit der Berufung hat die Beklagte ursprünglich zuerst die Ausführungen des AG der Frage des Integritätsinteresses angegriffen. Nachdem jedoch in der mündlichen Verhandlung ein Teilbetrag in Höhe von 2.870,38 € (Reparaturkosten) anerkannt wurde, hat die Beklagte ihre Berufung nur hinsichtlich der Sachverständigen- und Anwaltskosten einschließlich Zinsen und Gebühren aufrecht erhalten. Sie begründet dies damit, das eine angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars im zu entscheidenden Fall nicht vorliege. Das Amtsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus könne die Klägerin auch nur die anwaltlichen Kosten verlangen, die zur Schadensregulierung erforderlich seien. Zinsen und Kosten müsse die Beklagte bereits deshalb nicht übernehmen, da zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung diese noch nicht fällig gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des AG Leipzig aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des AG Leipzig aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht hat nicht Beweis erhoben. Die Berufung ist zwar zulässig, aber ohne Erfolg. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges hat den durch den Unfall bei der Klägerin entstandenen Schaden zu 100 % zu ersetzen, §§ 249, 823 BGB, 3 PflVersG. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs richtet sich dabei nach den Kosten, die erforderlich sind, um den vor dem Unfallereignis bestehenden Zustand wieder herzustellen. Die Beklagte muss die Klägerin so stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stehen würde.
Vorliegend betrifft dies folgende Forderungen:
1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung der vollen Reparaturkosten verlangen. Insoweit wurde die Klageforderung im Berufungsverfahren zuletzt anerkannt.
2. Die Klägerin kann darüber hinaus die mit der Geltendmachung dieser Forderung verbundenen Kosten und Zinsen seit dem 11.10.2007 verlangen, nachdem die Beklagte zur Zahlung aufgefordert wurde.
Zwar kann der Geschädigte im Fall des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten mehr als 100 %, aber weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes) Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er sein Integritätsinteresse nachweist. Dieser Nachweis kann dadurch erfolgen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und dieses nach dem Unfall eine längere Zeit, der BGH hat hierfür eine Frist von 6 Monaten als angemessen angenommen, weiter nutzt. Dieser Integritätsnachweis hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Frage der Fälligkeit der Forderung. Ausgehend vom Grundsatz der Naturalrestitution entsteht in Fällen wie diesem Schadensersatzanspruch bereits mit dem Schadensereignis und hier ergänzend mit dem Willen des Geschädigten, das Fahrzeug fachgerecht repariert weiter zu nutzen. Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes bereits aus § 249 BGB. Danach hat der Geschädigte einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Ohne das schädigende Ereignis aber hätte die Klägerin die nunmehr geltend gemachten Kosten nicht aufwenden müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie diese Forderung bereits bezahlt hat oder hiefür die nunmehr geltend gemachten Zinsen in der Folge wird aufwenden müssen. Mit dem in § 249 BGB zugrundeliegenden Gedanken des Ausgleichs aller durch das schädigende Ereignis entstandenen finanziellen Nachteile ist es jedenfalls nicht vereinbar, wenn die Möglichkeit der späteren Nachweisführung zu einem Herausschieben der Fälligkeit des Anspruchs führen würde. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung des OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 07.08.2007 (2 W 1109/07) vollumfänglich an.
2. Die Klägerin kann darüber hinaus auch die vom AG zugesprochenen weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 129,94 € verlangen einschließlich Zinsen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte hinsichtlich der Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muss, er muss sich auch nicht erkundigen, wie die Sachverständigen gedenken ihre Kosten zu berechnen. Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass aufgrund des Hinweises auf eine Honorarempfehlung der Sachverständige in der üblichen Verfahrensweise hinsichtlich Grund und Höhe der Forderung abrechnet. Es bleibt daher der Beklagten unbenommen, von der Klägerin sich einen etwaigen Rückforderungsanspruch für ihrer Meinung nach zuviel gezahlter Kosten ggf. abtreten zu lassen. Dies wäre auch im Vorfeld möglich gewesen.
3. Neben den Sachverständigenkosten kann die Klägerin auch die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der späteren Prozessbeteiligten in Höhe von 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer verlangen. Diese Forderung stellt sich im Ergebnis der Prüfung auch nicht als überhöht dar. Dass es sich eben nicht, wie die Beklagte zur Abwehr dieser Forderung behauptet hat, um einen völlig simpel gelagerten Verkehrsunfall, mit einer an sich auch ebenso simplen Regulierung handelt, ergibt sich bereits aus der Intensität der Abwehr der Berechtigten Forderung der Klägerin selbst.
Nachtrag:
Die HUK hatte gegen das Urteil Revision eingelegt und dann wieder zurückgenommen (VI ZR 289/08)
Urteilsliste “130%-Regelung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
@ RA. Uterwedde 24.09.2008 12:54 und
26.09.2008 14:43
Hallo Herr Uterwedde,
hier das von Ihnen erwartete Urteil. Unser Willi Wacker kann sich aber nicht überschlagen. Nach meiner Information hat er schon wieder etwa 10 Urteile in Arbeit. Captain-HUK und seine Crew tun schon alles, damit die Leser und User möglichst schnell und umfassend die Berichte und die Urteile erhalten.
Friedhelm S.
ich wollte auch nicht drängeln, aber da das urteil vom meinem heimatlandgericht stammt, ist es natürlich doppelt interessant.
ich finde es klasse, dass das urteil nicht einmal drei wochen nach seiner verkündung schon im netz steht.
interessant wäre noch zu wissen, ob revision eingelegt wird. vielleicht könnte das hier nach ablauf der frist noch publik gemacht werden.
p.s. wer war denn berichterstatter?
@ RA Uterwedde 30.09.2008 08.35
Hallo Herr Uterwedde,
das Urteil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008 durch die Riin LG Jarke ergangen.
Captain-HUK und seine Crew versuchen Berichte und Urteile so schnell wie möglich einzustellen. Nur manchmal klappt es eben nicht.
Friedhelm S.
Hallo Herr Uterwedde,
demnächst auch Urteile aus ihrem Heimatlandgericht an Captain-Huk und seine Crew übersenden. Urteile aus anderen umliegenden Gerichten werden auch gerne genommen.
MfG
Siegfried Sturm
130 % Fall;
Ich teile mit, dass die HUK gegen das Urteil Revision eingelegt hat, die beim BGH unter dem AZ: VI ZR 289/08 geführt wird.
Über das Ergebnis wird zu berichten sein…
So schnell kann es gehen…
Die HUK teilte heute (zunächst außergerichtlich) mit, vom Revisionsverfahren Abstand zu nehmen.
Das Urteil des LG Leipzig ist damit rechtskräftig.
Damit wurde eine schlussendliche Klärung durch den BGH vereitelt…
Hallo Leute!
Das zeigt doch, dass die HUK eine Revisionsentscheidung in Karlsruhe scheut. Jetzt sollte man das rechtskräftige LG-Urteil auch in juristischenn Zeitschriften veröffentlichen. Unsere Juristen sind gefragt.
Ein schönes Wochenende
Euer Werkstatt-Freund
hi RAMP
schau mal bei „das allerletzte“hier im blog.
beliebte feige masche!
Hallo RAMP,
hat die HUK-Coburg tatsächlich vor dem 6. Zivilsenat des BGH kalte Füsse bekommen und auf Grund eines richterlichen Hinweises die Revision zurückgenommen? Diese Masche ist doch bekannt: Bei 130%-Fällen, bei denen der Geschädigte auf der Fußgängerzone auf den Verkauf seines Unfallwagens von wildfremden Leuten angesprochen wird (!?), wird die Revision durchgeführt und bei ernsthaften Fällen wird dieselbe zurückgenommen, damit kein Negativurteil des höchsten deutschen Zivilgerichtes zu Lasten der HUK-Coburg ergeht. Holzauge sei wachsam!
Dein WErkstatt-Freund
Es gab keinen Hinweis des Senats, jedenfalls keinen, der schriftlich erfolgt wäre…
Die Revision wurde ja bereits wenige Wochen nach Einlegung zurück genommen.
Hallo RAMP,
so werden durch sinnlos eingelegte Revisionen auch Versichertengelder verpulvert. Dann ist man natürlich gezwungen, bei der Schadensregulierung die Gelder wieder einzusparen.
Friedhelm S.