Das Amtsgericht Ottweiler hat mit Urteil vom 16.09.2008 (2 C 189/08) den Versicherten der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 203,86 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten R. wegen des Schadensereignisses vom 09.10.2007. Der Kläger ist durch die schriftliche Abtretung des Schadensersatzanspruches durch den Geschädigten R. in Höhe der Kosten der Sachverständigenrechnung vom 12.10.2007 an die Stelle des Geschädigten getreten und ist daher berechtigt, an dessen Stelle Schadensersatz von dem Beklagten in Höhe der restlichen SV-Kosten zu verlangen.
Die Abtretung ist auch wirksam, sie erfolgte an Erfüllung statt. Der Kläger kann die restlichen Kosten der Begutachtung des verunfallten Pkw´s gemäß seiner Honorarrechnung vom 12.10.2007 in Höhe von 203,86 € beanspruchen, denn der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag von brutto 669,97 € entspricht den ordnungsgemäßen Kosten der Schadensermittlung im Sinne des § 249 BGB….. Der Geschädigte kann grundsätzlich das von ihm an den Sachverständigen bezahlte Honorar an den Schädiger zum Ausgleich seines Schadens weitergeben. Dabei ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige, wie im vorliegenden Fall, seine Leistung nicht auf Stundenlohnbasis abrechnet, sondern sich an dem von ihm festgestellten Schadensumfang im Sinne eines Grundhonorars orientiert. Die Zugrundelegung dieser Grundsätze führt dazu, dass der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass dem Zedenten als Geschädigten erkennbar war, dass das Sachverständigenhonorar des Klägers im vorliegenden Fall überhöht sein sollte. Nachdem der Kläger den Anfall der von ihm in Rechnung gestellten Nebenkosten substantiiert dargelegt hat, ist auch hinsichtlich der Nebenkosten seitens des Gerichtes nichts zu beanstanden. Dies gilt auch für die Fahrtkilometer, insbesondere war zu berücksichtigen, dass eine Fahrt von Schwalbach nach Schiffweiler vorzunehmen war. Auch Lichtbilder für vier Gutachtenexemplare sind nicht zu beanstanden. Neben dem Gutachten mit Lichtbildern für den Haftpflichtversicherer hat der Geschädigte Anspruch auf ein weiteres Exemplar sowie ein weiteres Exemplar für seinen Anwalt und der Kläger selbst hat für Archivierungszwecke ein weiteres Exemplar zu fertigen. Die Inrechnungstellung von vier Exemplaren und deren Ausfertigung ist daher nicht unwirtschaftlich. Da sich aus dem Gutachten auch hinreichend ergibt, dass bei der Frage der Schadensregulierung eine Fahrzeugbewertung erforderlich war (Totalschaden) sind auch die für die Fahrzeugbewertung eingestellten Kosten nachvollziehbar und für den Geschädigten als Zedenten nicht als übersetzt anzusehen. Nach alledem konnte ein verständig wirtschaftlich denkender Mensch anstelle des Zedenten keine Zweifel an der Angemessenheit der Liquidation des Klägers haben so dass die restlichen Gebühren von 203,86 € des Klägers aus abgetretenem Recht des Geschädigten zuzusprechen waren. Der Beklagte war daher kostenpflichtig zu verurteilen.
Wieder ein Schuh, den sich die HUK-Coburg anziehen muss. Erst hat sie ihren VN im Regen stehen lassen und ihn in einen Rechtstreit gezwungen, den er eigentlich gar nicht wollte. Er ging davon aus, dass er mit seinem Fahrzeug haftpflichtversichert ist, nämlich bei der Versicherung mit dem großen gelben Schild, und dass diese Versicherung die von ihm angericxhteten Schäden auch reguliert. Auf Grund der unberechtigten Schadenskürzungen verweigerte die Versicherung ihm quasi Versicherungsschutz, so dass der Geschädigte – zu Recht – gezwungen war, den VN der HUK, der dachte, gut versichert zu sein, zu verklagen. Mit Erfolg, wie man sieht. Neben den Unannehmlichkeiten mit der Klage vor Gericht ist er jetzt auch noch sauer auf seine eigene Haftpflichtversicherung, nämlich die mit dem großen Schild. So ist das Leben.
Die Moral von der Geschicht ist, nachdem der Versicherer weitere außergerichtliche Regulierungen verweigert, sofort den Schädiger dirkt in Anspruch nehmen. Oft genug hier im Blog schon angesprochen. Nur so gehts.
Prima Urteil.
Euer Werkstatt-Freund
Also
Hallo Werkstatt-Freund,
du hast mir aus der Seele gesprochen. Sobald die Versicherung weitere Regulierungen verweigert, sofort VN in Anspruch nehmen und der Versicherung mittteilen, dass weitere Korrespondenz mit ihr nicht mehr geführt wird. Dem VN 14 Tage Frist zur Regulierung des Restschadens setzen und nach fruchtlosem Ablauf sofort klagen. So einfach ist das. Diese Vorgehensweise hat auch erzieherischen Wert. Der VN, der sonst eigentlich von der Regulierunggar nichts mitbekommt, erfährt am eigenen Leib, wie gut oder wie schlecht seine Versicherung es mit der Schadensersatzleistung hält. Wenn der VN verklagt und verurteilt wird, kann die Versicherung nicht mehr sagen, dass die von ihr vorgenommene unzureichende Regulierung gesetzeskonform sei. Das Urteil besagt ja das Gegenteil.
Fazit: VN verklagen! Werkstatt-Freund hat es richtig erkannt.
MfG
Siegfried Sturm
Ich gehe mal davon aus, dass der VN nun seinerseits die HUK verklagen kann, weil diese den Schaden nicht völlig reguliert hat.
Zitat Gladel:
„Ich gehe mal davon aus, dass der VN nun seinerseits die HUK verklagen kann, weil diese den Schaden nicht völlig reguliert hat.“
Ich gehe davon aus, daß die HUK ihrem VN schon den „passenden“ HUK-Anwalt zur Seite gestellt hat und für ihn den Prozeß geführt hat und nun auch ohne wenn und aber zahlt.
Es wäre der HUK aber auch zuzutrauen, daß erst der VN den Urteilsbetrag auslegen muß und dann bei der HUK „Antrag auf Erstattung“ stellen muß…..
Kleine gelbe Cobolde eben…..
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
Hi Schwarzkittel,
die HUK hat ihren ständigen Prozessbevollmächtigten aus Köln dem Beklagen zur Seite gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass die HUK den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen und Nebenkosten an den Kläger zu Händen seiner Anwälte zahlt und damit den VN von einer Verbindlichkeit freistellt. Müsste der VN vorstrecken, wäre das eine positive Vertragsverletzung des Versicherungsvertrages, und gäbe dem VN das sofortige Kündigungsrecht.
Im übrigen steht die hinter dem Beklagten stehende Versicherung aus Coburg nicht gut da, denn sie hat sicherlich vorher dem VN schriftlich erklärt, nicht an den Geschädigten zu zahlen, da ihre Zahlungen den Schaden voll ausgleichen. Jetzt erfährt der VN, dass die Rechtsauffassung seiner Versicherung falsch ist. Prima Versicherung, die die Schadensersatzansprüche des Geschädigten nicht voll ausgleicht und den VN auch noch in einen Prozess treibt.
Grüsse in die Suhle
Friedhelm S.