Das AG Sinzig hat mit Urteil vom 17.09.2008 (7 C 296/08) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 508,98 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,25 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 8,98 € aus dem Unfallereignis vom 12.11.2007 zu. Die Beklagte hat auf die Unkostenpauschale lediglich 20,00 € gezahlt, so dass ein Anspruch ein Anspruch in Höhe von weiteren 5,00 € gerechtfertigt ist. Ferner stehen der Klägerin noch 3,98 € für Zuzahlungen zu. Insoweit hat die Klägerin den Anspruch dargetan und belegt. Die Klägerin hat darüber hinaus einen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Beeinträchtigung schlüssig dargelegt. Zwar reicht der Hinweis auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit alleine nicht aus, die Klägerin hat jedoch im Einzelnen vorgetragen, dass sie über längere Zeit an erheblichen Beschwerden gelitten hat.
Aus den von der Klägerin vorgelegten Belegen ergibt sich, dass mehrere Arztbesuche erforderlich waren und die Klägerin Medikamente einnehmen, eine Halskrawatte tragen und an Krankengymnastik teilnehmen musste. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit alleine nicht ausreichend ist, ergibt sich jedoch aus dem Zeitraum vom 12.11.2007 – 17.01.2008, dass sich der Heilverlauf über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 500,00 € erscheint somit angemessen. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des noch offenstehenden Betrages in Höhe von insgesamt 508,98 € verpflichtet. Die Zinsforderung sowie die Tragung der außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache teilweise erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites insgesamt zu tragen. Die Beklagte war bereits bei Rechtshängigkeit der Klage zum Ausgleich der restlichen Reparaturkosten verpflichtet, auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug noch nicht sechs Monate weiter genutzt wurde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes folgt weder aus der Entscheidung des BGH vom 27.11.2007 noch aus der Entscheidung des BGH vom 22.04.2008, dass ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten im Rahmen der 130 % Grenze erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig wird. Eine Aussage zur Fälligkeit des Anspruches wird in den Entscheidungen weder explizit noch izident getroffen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt und in der Folgezeit tatsächlich weiter nutzt, hat zunächst ein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine weitere Nutzung nicht beabsichtigt ist, ist der Ersatzanspruch gem. § 249 BGB mit dem Schadensereignis fällig geworden. Würde man eine Pflicht zur Leistung des kompletten Schadensersatzes von einer sechsmonatigen Nutzung abhängig machen, wäre der Geschädigte verpflichtet, hinsichtlich des Differenzbetrages in Vorleistung zu treten. Diese würde seinen Anspruch auf Schadensersatz aushöhlen. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Sofern man dem Geschädigten grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung einer Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze gestattet, muss der Geschädigte auch in der Lage sein, diesen Anspruch unmittelbar zu verwirklichen. Diese Möglichkeit wäre jedoch gefährdet, wenn ein Schadensersatzanspruch erst teilweise nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist fällig würde. Da somit die Klage im Zeitpunkt der Teilerledigung zulässig und begründet war, hat die Beklagte auch insoweit die Kosten zu tragen. So das überzeugende Urteil der Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Sinzig.
Hi Willi,
wieder ein schönes 130%-Urteil. Meines Erachtens zu Recht hat das AG Sinzig die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruches bejaht.
MfG
Werkstatt-Freund
Hallo W. W., wissen Sie noch wie die Versicherer frohlockten und vollständige Zahlungen erst nach 6 Monaten leisten wollten und wohl auch erst geleistet haben. Oder nicht leisten brauchten, weil der Geschädigte nicht mehr daran denkt, dass da noch was war.
Jetzt tragen Sie es in die schöne und weite Schadenwelt, die Versicherer liegen falsch.
Schade, dass wir nie erfahren werden, wie viele Klagen bzw. satte Zinsforderungen aufgrund ihrer veröffentlichten – noch warmen – Urteile auf den Weg gebracht werden. So leicht wie mit den SV-Honorarkürzungen es die Versicherer über all die Jahre hatten – diese Zeiten werden für immer vorbei sein. Dies umso nachhaltiger, wenn der eine oder andere mehr den inneren Schweinehund überwindet und seinen Fall, der irgendwo in der Schublade schlummert, in das Licht der Öffentlichkeit stellt.
LG Virus
Hallo virus,
wie wahr Dein Kommentar doch ist. Nur durch das Einstellen der Urteile hier im Blog und damit durch das weltweite (www) Veröffentlichen ist es doch gelungen, einen gewaltigen Keil in das aktive Schadensmanagement der Versicherer zu treiben. Die Fälligkeit bei der 130%-Regulung dürfte jetzt ausgepaukt sein. Wir haben wohl die herrschende Rechtsprechung hier dargestellt. Dies nicht nur bei diesem Thema, sondern auch bei der fiktiven Schadensabrechnung, bei den Verbringungskosten, den Ersatzteilpreisaufschlägen und nicht zu vergessen auch bei der Schadensposition SV-Honorar. Böse Zungen behaupten, dass auch Richter und Richterinnen Captain-HUK lesen und ihre Urteile zumindest teilweise danach ausrichten. Jeder sollte daher auch „sein“ Urteil, das er erstritten hat, einsenden. Je mehr umso besser.
Einen schönen Abend noch
Willi Wacker
hi willi
–und das faire daran ist,dass wir hier nicht prägen,sondern nur ZEIGEN,was wirklich die herrschende rechtsprechung ist!!
so mancher textbaustein der huk ist dadurch schon als falsch entlarvt worden.