Mit Urteil vom 30.04.2008 (1 S 339/07) hat das LG Gera die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Greiz vom 03.08.2007 (3 C 575/06) geringfügig geändert. Die Anwendung der Schwacke-Liste wird jedoch ausdrücklich gebilligt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin kann die Zahlung restlichen Schadensersatzes in Gestalt geltend gemachter restlicher Mietwagenkosten seitens der unstreitig hinsichtlich der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 vollständig eintrittspflichtigen Beklagten gemäß den §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Höhe eines Betrages von 1.033,04 € auf Rechnung der Klägerin an die Autovermietung X verlangen. Es ist vorliegend von erstattungsfähigen Mietwagenkosten i.H. von 1.562,- € auszugehen, wobei abzüglich der durch die Beklagte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich gezahlten 528,96 € noch der Betrag von 1.033,04 € zu erstatten ist.
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. die Urteile vom 04.12.1984 (VI ZR 225/82), vom 02.07.1985 (VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84), vom 07.05.1996 (VI ZR 138/95), vom 12.10.2004 (VI ZR 151/03), vom 26.10.2004 (VI ZR 300/03), vom 15.02.2005 (VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04), vom 19.04.2005 (VI ZR 37/04), vom 25.10.2005 (VI ZR 9/05)), der die Kammer folgt, hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Erforderlich i.S.d. § 249 II 1 BGB sind aber nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 04.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 02.07.1985, a.a.O.; Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.; Urteile vom 15.02.2005, a.a.O.; Urteil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.). Der Geschädigte ist deshalb unter dem Gesichtpunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen, (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 04.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 02.07.1985, a.a.O.; Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2004, a.a.O.; Urteile vom 15.02.2005, a.a.O.; Urteil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.).
Nach der vorbenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt der Geschädigte nicht schon deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem „Normal- bzw. Selbstzahlertarif“ teureren „Unfallersatztarif“ anmietet, wobei es sich bei der Frage der Berechtigung der Anmietung eines Fahrzeuges zum sogenannten „Unfallersatztarif“ nicht um eine im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu beantwortende Frage, sondern vielmehr um eine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB handelt.
Die Klägerin, die vorliegend im Hinblick auf den ausweislich der Rechnung der Autovermietung X hinreichend nachgewiesenen Fahrbedarf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zunächst dem Grunde nach für erforderlich halten durfte, hat hinsichtlich der anzustellenden Prüfung, ob die Anmietung zum Unfallersatztarif auch der Höhe nach als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand im Sinne des § 249 II 1 BGB anzusehen ist, im Rahmen ihres erstinstanziellen Vorbringens Vortrag zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung gehalten, der es rechtfertigt, nach der Rechtsprechung der Kammer unter Anwendung des § 287 ZPO einen angemessenen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen gegenüber dem Normaltarif vorzunehmen. Sie hat sich insoweit auf unfallbedingte Mehrleistungen, insbesondere auf die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten berufen, was einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt. Denn unfallbedingte Mehrleistungen sind solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, wohl aber in Rechnung stellen. Hingegen hat die Klägerin Vortrag dahingehend, dass die konkret vorliegende Erhöhung des Tarifes gegenüber dem Normaltarif ihre Rechtfertigung in einer auf konkreten unfallbezogenen Kostenfaktoren des Vermieters beruhenden Tarifstruktur findet, in keiner Weise gehalten. Insoweit fehlt es an konkretem, auf den streitrelevanten Tarif der Autovermietung X konkret zugeschnittenen Vortrag zu einzelnen, die Erhöhung des Normaltarifes bedingenden unfallspezifischen Leistungen. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 04.04.2006 (Az.: VI ZR 338/04) – wie auch in seiner Entscheidung vom 13.02.2007 bekräftigt – ausgeführt, dass es für den“ Tatrichter nicht erforderlich sei, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen, sowie in den Entscheidungen vom 23.01.2007 (Az.: VI ZR 18/06 sowie VI ZR 243/05) darauf hingewiesen, die Auffassung der dortigen Berufungsgerichte, die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des in Anspruch genommenen Tarifs lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhung gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten, überspanne die Anforderungen an die Darlegung des Klägers insoweit, als konkrete Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes nicht zu fordern seien. Gleichwohl hat nach wie vor nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Tatrichter die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarifes gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Ohne eine substantiierte Darlegung der unfallspezifischen Kostenfaktoren ist jedoch eine Grundlage für die fundierte Beratung durch einen Sachverständigen nicht gegeben. Die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigen, gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels, kann nur dann zu einem konkreten Ergebnis führen, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen in bezifferbaren Beträgen bzw. konkreten prozentualen Aufschlägen fassen lassen. Vortrag in diesem Sinne hat die Klägerin nicht gehalten.
Allerdings geht die Kammer davon aus, dass – so ein entsprechend konkreter, einer sachverständigen Beratung zugänglicher Vortrag hierzu nicht erfolgt, jedoch, wie vorliegend zu bejahen, hinreichendes Vorbringen zur Berechtigung der Erhöhung des Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (wie etwa die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten) zu verzeichnen ist – im Rahmen der Anwendung des § 287 ZPO ein angemessener pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen gegenüber dem Normaltarif vorzunehmen ist. Diesen pauschalierten Aufschlag auf den gewichteten Normaltarif erachtet die Kammer zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur nicht unfallbedingten Anmietung als zugleich angemessen und ausreichend und legt ihn nachstehend angeführter Berechnung zugrunde.
Die Klägerin hat im weiteren nicht nachgewiesen, dass ihr im Rahmen der vorzunehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, a.a.O.; Urteil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.; Urteil vom 04.07.2006, VI ZR 237/05).
Die Klägerin hat vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges der ihr insoweit obliegenden Erkundigungspflicht nicht hinreichend genügt.
Es entspricht der eingangs zitierten Rechtsprechung des BGH, dass ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können, gehalten ist, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen hat. Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Thüringer Oberlandesgerichtes an ihrer Rechtsprechung fest, dass der Geschädigte grundsätzlich zur Einholung von 2-3 Vergleichsangeboten verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; ThüringerOLG, Urteil vom 16.12.2003, 5 U 766/02, LG Gera, Urteil vom 20.10.2004, 1 S 210/04).
Die Klägerin hat vorliegend zwar vorgetragen, sich vor Anmietung nach „anderweitigen Anmietmöglichkeiten“ erkundigt zu haben, wobei allerdings schon keine Aussage klägerseits dazu getroffen worden ist, welche Preise sie insoweit erfahren hat.
Die Klägerin war allerdings angesichts der Höhe des vorliegend in Anspruch genommenen Tarifs – ausgehend davon, dass die nicht mitgeteilten, von ihr erfragten Vergleichspreise höher lagen – gehalten, sich nach anderen, günstigeren Tarifen zu erkundigen. Dies ist nach ihrem eigenen Vortrag schon nicht erfolgt. Der Geschädigte hat nämlich – wie oben bereits angeführt – darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn betsehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war. Diesen Nachweis hat die Klägerin hier nicht geführt, indem sie sich nicht nach anderen, günstigeren Tarifen erkundigt hat. Soweit die vom Geschädigten erfragten Preisangebote nämlich auffällig hoch sind, hat er sich als vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach anderen und günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGHZ 163, 19, 29; BGH, VersR 2006, 133, 134, BGH-Urteile vom 04.04.2006, Az.: VI ZR 338/04, vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, vom 13.06.2006, AZ.: VI ZR 161/05). Gemäß der aktuellen Rechtsprechung der Kammer ist irrt Hinblick auf vorbenannte Verpflichtung des Geschädigten ein hierzu Anlass gebender auffällig hoher Mietpreis dann gegeben, wenn der nach dem maßgeblichen Schwacke-Mietpreisspiegel zu ermittelnde Normaltarif um mehr als 50 % überstiegen wird, wobei die Kammer den für die Betrachtung zugrundezulegenden Tagesnormaltarif wie folgt ermittelt: Ausgehend von einer vorliegend relevanten 12-tägigen Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagengruppe 4 für das Postleitzahlgebiet 079.. weist der Mietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 (zu dessen Anwendbarkeit im folgenden ausgeführt wird) im Modus für eine Woche einen Betrag von 525,- € aus. Ausgehend davon, dass im Falle einer – wie hier – vom Kläger bei Anmietung vorauszusehenden längeren Anmietdauer von mindestens einer Woche der Mietpreis im Hinblick auf die Anmietdauer in deren Verlaufe regelmäßig nicht teuerer wird, legt die Kammer ihrer Berechnung den größten Block der Anmietzeit (1 Woche) zugrunde und teilt den sich ergebenden Betrag (525,– €) durch die Anzahl der Blocktage (7), was den Betrag von 75,– € ergibt.
Rechnet man den Tagespreis des in Anspruch genommenen Tarifs der Autovermietung raus, gelangt man zwar (nur) zu 89,17 € brutto täglich an reinen Mietwagenkosten.
Allerdings weist die Rechnung der Autovermietung X auch noch Kosten für „Zustellung/Abholung – Grundpreis“ i.H. von 27,56 € (neben den gesondert angeführten Kosten für Zustellung und Abholung i.H. von 42,- € ) aus sowie noch einen „Zuschlag Ausfallrisiko 25 %“ i.H. von 230,- €. Hierbei handelt es sich um Kosten, die zwingend zu den reinen Mietwagenkosten hinzuzurechnen sind, da sie aus dem Grundpreis offensichtlich lediglich zu dessen günstigerer Darstellung herausgenommen und gesondert dargestellt worden sind. Somit liegen die reinen Mietwagenkosten brutto pro Tag – unter Hinzurechnung vorgenannter Positionen – bei 114,06 €; die 150%-Grenze für die nach der Rechtsprechung der Kammer anzunehmende gesteigerte Erkundigungspflicht liegt im Verhältnis zum Tagespreis im Normaltarif (75,- €) bei 112,50 €. Davon ausgehend hat sich die Klägerin vorliegend, obwohl sie dazu aufgrund der Höhe des konkreten Tarifs gehalten gewesen wäre, nicht hinreichend, da nicht nach anderen, günstigeren Tarifen erkundigt.
Die Klägerin muss sich zwar nicht, wie die Beklagte meint, die vorgerichtlich vorgelegten Internetangebote (BI.35 d.A.) entgegenhalten lassen, denn diese datieren vom März 2007, während der Unfall im …. 2005 war.
Die Klägerin muss sich aber, da sie sich nicht ausreichend erkundigt hat, auch keinen Vortrag gehalten hat, der die Annahme einer Not- oder Eilsituation rechtfertigen würde, sowie schließlich auch keinen Vortrag zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit gehalten hat, der die Annahme der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des konkret in Anspruch genommenen Tarifs der Autovermietung X rechtfertigen würde (sondern lediglich den 20%-Aufschlag im Hinblick auf die in bezug genommene Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallbedingte Mehrleistung), auf den Normaltarif verweisen lassen.
Sie kann folglich Mietwagenkosten auf Grundlage des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 verlangen, den die Kammer für die Ermittlung der nach dem Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten anwendet. Dieser steht zu dem Unfallereignis am xx.xx.2005 in zeitlicher Hinsicht näher als die Schwackeliste 2003 (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2007, 7 U 3030/06). Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ist aus Sicht der Kammer eine geeignete Schätzgrundlage. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Daten zunächst durch das Unternehmen durch postalische Anfrage eingeholt wurden und Einflussmöglichkeiten anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherche verifiziert wurden (vgl. hierzu auch LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007, 9 O 110/07). Auch vermag der Einwand nicht durchzudringen, der sogenannte „Modustarif sei kein Markttarif, sondern der von den Anbietern ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Marktanteil am häufigsten genannte Tarif. Zu der häufig behaupteten Verzerrung der Daten kann es nicht kommen. Der „Modus“ stellt lediglich den Wert dar, der von den Vermietern in der Region am häufigsten genannt wurde. Insoweit kann es jedoch nicht auf die Marktanteile der Vermieter ankommen, da diese sich auch nach den (gewerblichen) Anmietungen durch Selbstzahler bestimmen. Einen Unfallgeschädigten werden diese Erwägungen bei der Einholung des kostengünstigsten Angebots nicht leiten, sofern ihm diese überhaupt bekannt sind, so dass es tatsächlich allein auf den im entsprechenden Postleitzahlengebiet am häufigsten genannten Wert ankommen kann, den ein Unfallgeschädigter bei seinen Erkundigungen in Erfahrung bringen kann. Sofern einzelne Anbieter tatsächlich nur einen einzigen erhöhten Tarif auch für Selbstzahler anbieten, unterliegen auch diese wieder marktwirtschaftlichen Kriterien und sind daher uneingeschränkt zur Ermittlung des „Normaltarifs“ zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2006, 2106). Die vielfach behaupteten enormen Preissteigerungen zwischen dem Erhebungsjahr 2003 und dem Jahr 2006 bestätigen sich aus Sicht der Kammer nicht. Bei den Tagestarifen sind in einer Vielzahl der Fälle sogar Angebotspreissenkungen zu verzeichnen, weshalb sich der beabsichtigte Schluss, die durch den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ausgewiesenen Preissteigerungen seien durch die Autovermieter zielbewusst im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten erfolgt, daher nicht ziehen lässt.
Danach ergibt sich ausgehend von einer vorliegend relevanten 12-tägigen Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagengruppe 4 für das Postleitzahlgebiet 079.. im Modus für eine Woche ein Betrag von 525,- €. Die Kammer geht ausgehend davon nach Maßgabe dessen, dass im Falle einer vom Geschädigten bei Anmietung vorauszusehenden längeren Anmietdauer von mindestens einer Woche der Mietpreis im Hinblick auf die Anmietdauer in deren Verlaufe nicht teuerer wird, vom Ansatz des größten Blocks der Anmietzeit aus (1 Woche = 525,- €), teilt den sich ergebenden Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) und multipliziert den sich insoweit ergebenden Betrag mit der Anzahl der Anmiettage (75,– € x 12 = 900,- €). Von 12 Tagen unfallbedingter Anmietzeit ist aufgrund der erstinstanziellen Einvernahme des Zeugen Moßig auszugehen; dies greift die Berufung auch nicht an. Es ist auch die Mietwagengruppe 4 zugrundezulegen. Die Beklagte hat zwar bereits erstinstanziell im Hinblick auf das verunfallte klägerische Fahrzeug (Seat Cordoba 1.6i GLX, 55 kW, 1595 cm3, Erstzulassung 1996, Laufleistung im Unfallzeitpunkt 140.000km) darauf abgestellt, dieses sei in Mietwagenklasse 2 einzustufen. Diese Einstufung hat die Beklagte mit ihrem Vortrag allein bezogen auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges; sie hat jedoch nicht in Zweifel gezogen, dass ein Seat Cordoba mit der o.g. Leistung der Gruppe 4 zuzuordnen ist. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer dem Amtsgericht dahin zu folgen, dass, nachdem das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine 10 Jahre alt war und keine Anhaltspunkte, die eine Herabstufung rechtfertigen würden, vorliegen, von einer Herabstufung nicht auszugehen ist. Dies hat die Beklagte in der Berufung, sie bezieht sich mit Schriftsatz vom 11.02.2008 lediglich auf ihr erstinstanzielles Bestreiten der Mietwagenklasse 4, auch nicht substantiiert angegriffen.
Hinsichtlich dieses somit nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnden Normaltarifes nimmt die Kammer – insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – auf Grundlage von § 287 ZPO einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen vor, was zu einem Betrag in Höhe von 1.080,– € führt.
Einen Eigenersparnisabzug nimmt die Kammer im Hinblick auf die vorliegende 12-tägige Anmietdauer eines Fahrzeuges in der der Mietwagengruppe des verunfallten Fahrzeuges entsprechenden Mietwagenklasse sowie die Tatsache einer Bemessung des Normaltarifes im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO mangels einer konkret bemessbaren Ersparnis (das klägerische Fahrzeug war ca. 10 Jahre alt, die Klägerin ist während der Anmietzeit nicht mehr als 1000 km gefahren) nicht vor.
Darüberhinaus sind vorliegend Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis zu erstatten. Der BGH hat insoweit mit Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04 ausgeführt, die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung könnten auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht volikaskoversichert war, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats könne der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte KfZ-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGHZ 61, 325 sowie BGH, Versicherungsrecht 1974, 657), dies insbesondere dann, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wurde. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kämen, unterliege der tatrichterlichen Beurteilung gem. § 287 ZPO. Die Kammer geht davon aus, dass unabhängig vom Alter des verunfallten Kfz alleine der Umstand, dass es sich bei Mietfahrzeugen in aller Regel um neuwertige Kfz handelt, das sich daraus ergebende erhöhte wirtschaftliche Risiko einen Ersatz der Kosten für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens rechtfertigt. Unter Zugrundelegung dessen sind Haftungsbefreiungskosten vorliegend wie folgt in Ansatz zu bringen:
Nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel ergibt sich im Modus für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 für eine Woche ein Betrag i.H. von 147,- €. Die Kammer legt auch insoweit ihre oben dargelegte Berechnungsweise zugrunde, ausgehend davon, dass im Falle einer – wie hier – vom Kläger bei Anmietung vorauszusehenden längeren An-mietdauer von mindestens einer Woche auch der Haftungsbefreiungskostenbetrag im Verlaufe der Anmietzeit nicht teuerer wird, geht mithin wiederum vom Ansatz des größten Blocks der Anmietzeit aus (1 Woche = 147,- €), teilt den sich ergebenden Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) und multipliziert den sich insoweit ergebenden Betrag mit der Anzahl der Anmiettage (21€ x 12 = 252,- €).
Die Notwendigkeit der – in der Rechnung der Firma ^H^>it dem Betrag von 42,- € ausgewiesenen Zustell-/Abholkosten ist im Rahmen des erstinstanziellen Vortrages durch die Beklagte nicht angegriffen worden. Gleiches gilt auch für die in der Mietwagenrechnung der Firmafmf ausgewiesenen Kosten für den zweiten Fahrer; insoweit hatte die Klägerin in erster Instanz auch unter Beweisantritt (BI.45 d.A.) vorgetragen, dass das Fahrzeug von der Tochter der Klägerin als Zusatzfahrer genutzt wurde.
Demzufolge sind bei Zugrundelegung der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für die Zustellung/Abholung 2x 25,- €, insgesamt also 50,- € sowie für den zweiten Fahrer pro Tag 15,- €, für 12 Tage also 180,- € anzusetzen.
Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag erstattungsfähiger Mietwagenkosten i.H. von 1.562,-€; mithin hat die Beklagte abzüglich vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten gezahlter 528,96 € noch 1.033,04 € zu erstatten.
Der Anspruch auf Zinsen beruht auf §§ 286 II, 288 I BGB.
Im Hinblick auf den mit erstinstanziellem Urteil erfolgten Zuspruch der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H. von 46,06 € ist ein Berufungsangriff der Beklagten nicht zu verzeichnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II Ziffer 1 ZPO.
Soweit das LG Gera.