Das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler hat mit Urteil vom 14.11.2007 (3 C 613/06) dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung die markengebundenen Fachwerkstattlöhne sowie die Verbringungskosten zugesprochen. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 648,35 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 68,61 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Aus den Gründen:
Mit der Klage begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.05.2006 in Bad Neuenahr-Ahrweiler auf dem Parkplatz des Supermarktes an der Rathausstraße. Der Kläger macht Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag der Nissan-Fachwerkstatt vom 09.05.2006 in Höhe von 1.130,80 € netto geltend. Ferner begehrt er den Ersatz der allgemeinen Auslagenpauschale von 25,00 €. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. vorgerichtlich 507,45 €, wobei sie als erstattungsfähigen Reparaturkostenbetrag lediglich 989,90 € netto zugrunde legte.
Der Kläger setzte der Beklagten zu 2. ein Frist, um den Gesamtschaden auszugleichen. Die Frist verstrich ergebnislos. Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte restliche Schadensersatz zu. Entgegen der Ansicht der beklagten Haftpflichtversicherung kann der Kläger auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Lackierungs- und Ersatzteilkosten der markengebundenen Nissanfachwerkstatt sowie die Verbringungskosten beanspruchen. Die Beklagten schulden vollständigen Schadensausgleich. Neben der allgemeinen Unkostenpauschale ist auch der Kostenvoranschlag der Firma Nissan für den Schadensersatz voll zugrundezulegen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte zwar, dass Reparaturkosten in Höhe von 954,83 € ohne MwSt. notwendig und ausreichend zur ordnungsgemäßen sachgerechten Instandsetzung des am Klägerfahrzeug eingetretenen Schadens seien. Hierbei legte der Sachverständige allerdings die durchschnittlichen Stundensätze der Region Ahrweiler für seine erneute Kalkulation zugrunde. Hierauf muss sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Der Geschädigte kann den fiktiven Rechnungsbetrag einer markengebundenen Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB Randnummer 14 m. w. N.). Nur wenn es mehrere Fachwerkstätten mit unterschiedlichen Entgelten gäbe, seien die niedrigeren anzusetzen. Hierzu hat die Beklagtenseite allerdings nichts vorgetragen. Ebenso zu erstatten sind die höheren Lackierungskosten sowie auch die Ersatzteilkosten gemäß Kostenvoranschlag der Firma Nissan. Gleiches gilt auch für die Position Verbringungskosten, da die Firma Nissan als markengebundene Fachwerkstatt unbestritten nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben mit der Kostenfolge, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Ebenso der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
So das Urteil der Amtsrichterin des Amtsgerichtes Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 14.11.2007.
Hi Willi,
wieder ein schönes Fachwerkstattlohn-Urteil. Die herrschende Rechtsprechu8ng zeichnet sich immer mehr ab. Wenn man sich vor Augen hält, dass der Geschädigte Anspruch auf den zur Wiederherstellung ERFORDERLICHEN Geldbetrag hat (§ 249 II BGB), und auch bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis die im Gutachten aufgeführten Beträge zu ersetzen sind, ist es eigentlich unverständlich, dass es immer noch ein paar Gerichte gibt, die die Stundenverrechungssätze markengebundener Fachwerkstätten nicht anerkennen wollen. Vielleicht hat der BGH in naher Zukunft Gelegenheit diese Frage nunmehr endgültig zu entscheiden. Ich fürchte nur, dass die Versicherer erneut eine Fehlinterpretation des Urteils vornehmen werden. Auch das sog. Porscheurteil wurde umgedreht. Aus einer Niederlage wurde ein Sieg interpretiert. Ich habe aber den Eindruck, dass die Versicherer in letzter Zeit Urteile hinsichtlich der fiktiven Schadensabrechnung scheuen. Vor Gericht wird dann der Klagebetrag anerkannt bzw. im Gerichtsverfahren gezahlt, so dass eine streitige Entscheidung unterbleibt.
Umso wichtiger ist, dass die streitigen Entscheidungen hier eingestellt werden. Weiter so!
Grüsse nach Rheinland-Pfalz
Werkstatt-Freund
Der HUK-Hoenen bekam vom Erwin Huber das Bundesverdsienstkreuz. Jetzt hat er noch die BayernLB ins Defizit geführt. Dafür lebt er jetzt von unseren Steuergeldern.
@weseor
„Der HUK-Hoenen bekam vom Erwin Huber das Bundesverdsienstkreuz. Jetzt hat er noch die BayernLB ins Defizit geführt. Dafür lebt er jetzt von unseren Steuergeldern.“
So.so
Da bin ich mal gespannt wann die HUK-Coburg nach der Milliarden-Spritze des Bundes schreit, weil die pösen,pösen SV-Buben sie mit überhöhten Honoraren in den Ruin treiben wollen.
Auch die anderen Bemühungen der Huk-Coburg, das Geld mit aussichtslosen Prozessen zu verschleudern, auch das Senken der Versicherungsprämien um 50% unter die Selbstkosten wird es ermöglichen ein Kandidat für die Finanzspritze des Bundes zu werden.
Zitat:
Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte zwar..legte..allerdings die durchschnittlichen Stundensätze der Region Ahrweiler für seine erneute Kalkulation zugrunde.
Sorry,aber wie kann man durchschnittliche Stundensätze nehmen?
Es bleibt zu zweifeln an den Qualitäten dieses „Gerichtsschwachverständigen“…
Gruss Buschtrommler
Für was hat man dann einen Gerichtssachverständigen eingeschaltet, wenn der KV der Nissanwerkstätte schon wesentlich qualifizierter erstellt wurde?
Was für eine Blamage für den vom Gericht bestellten SV, wenn sogar das Gericht diese gutachterliche Fehlleistung erkennt.
Wer als SV nur Mittelwerte ermittelt,verdient auch das Prädikat „Mittelwertig“.
War das vielleicht ein SSHler oder Dekraianer, dem die Weisungen für Mittelwertsätze schon in Fleich u. Blut übergegangen sind?
hi
fünf jahre nach der porsche-entscheidung immernoch mittelwerte kalkulieren–ein absolutes NO GO !!
war das vielleicht ein dekra-mann?
Zitat:
Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte zwar..legte..allerdings die durchschnittlichen Stundensätze der Region Ahrweiler für seine erneute Kalkulation zugrunde.
War das wirklich ein vereidigter???
Dann ist aber die Vereidigung fällig.
Hallo Leute,
umso erfreulicher ist, dass die erkennende Richterin des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, nicht auf den vom Gericht bestellten Sachverständigen hereingefallen ist. Sie hat die ERFORDERLICHKEIT im Sinne des § 249 BGB richtig gesehen. Nur darauf kommt es an.
Hinsichtlich des angesprochenen Sachverständigen sei noch darauf hingewiesen, dass es auch Sachverständige geben soll, die ins Lager der Versicherer tendieren. Ob dies ein öffentlich bestellter und vereidigter war, kann ich nicht sagen.
MfG
Willi Wacker
Egal ob öffentlich bestellt oder vereidigt. Die Frage muss lauten: TÜV / DEKRA / SSH BVSK etc. hier kann wohl kaum noch eine freie Meinung zu erfolgen haben. Diese Gutachten MÜSSEN immer angefochten und als subjektiv betrachtet werden. Die Versicherungen stehen in engen Verträgen mit den Verbänden.