Mit Urteil vom 11.05.2009 (2 C 95/09) hat das AG Offenburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 435,30 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet; der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom xx.xx.2008 in Offenburg weitere Mietwagenkosten gegen die Beklagte in Höhe von 486,40 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung zulässig. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschädigte zunächst die streitgegenständliche Forderung in eigenem Namen geltend gemacht hat, obwohl sie diese Forderung bereits an die Klägerin abgetreten hatte, da sie hierzu bis zur Offenlegung der Abtretung durch die Klägerin ausdrücklich ermächtigt war. Auch vermag das Gericht eine Interessenkollision durch die Beauftragung desselben Rechtsanwalts nicht zu erkennen, da zwischen Zedentin und Zessionar keine widerstreitenden Interessen gegeben sind, vielmehr beide das selbe Ziel, nämlich den vollständigen Ausgleich der entstandenen Mietwagenkosten verfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass ihn eine Erkundigungspflicht trifft und dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Diesen Normaltarif schätzt das Amtsgericht Offenburg aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Offenburg in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlgebiet des Geschädigten. Diese Schätzgrundlage hat der BGH mit Senatsurteil vom 24. Juni 2008 Az. VI ZR 234/07 ausdrücklich anerkannt. Des weiteren hat das Landgericht Offenburg seine Rechtsprechung durch Urteil vom 07. April 2009 gerade erst in diesem Punkt bestätigt. Von daher sieht das Gericht keinerlei Grund von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Zwar bringt die Beklagte vor, dass die Erhebungen der sog. Schwacke-Liste lediglich auf einer Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter basierten und nicht auf – wie der Studie des Fraunhofer Instituts zugrunde gelegten – tatsächlichen Marktpreisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, zumal hinsichtlich der Studie des Fraunhofer Instituts zu beachten ist, dass es sich um ein von dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebenes Gutachten handelt und die Studie somit als Privatgutachten zu behandeln ist.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass das beschädigte Fahrzeug ständig von zwei Fahrern für den täglichen Einsatz genutzt wurde. Von daher braucht sich die Geschädigte bei der Anmietung nicht schlechter stellen zu lassen, weshalb auch die Kosten für den Zusatzfahrer erstattungsfähig sind. Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Einsatz eines Taxis günstiger gewesen wäre. Unanhängig davon, dass dies angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug täglich für mehrere kürzere Fahrten benutzt wurde, zweifelhaft erscheint, lag der tägliche Fahrbedarf deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze.
Da jedoch nach der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Offenburg eine Erstattungsfähigkeit der Zusatzkosten für Winterreifen nicht gegeben ist, belaufen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf 678,07 EUR. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung über 242,77 EUR waren der Klägerin mithin noch weitere 435,30 EUR zuzuerkennen.
Da Mahnungen der Klägerin seitens der Beklagten bestritten und nicht vorgelegt wurden, war die Klage insoweit abzuweisen,
Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 286, 288 BGB. Einer Mahnung bedurfte es diesbezüglich nicht, da die Beklagte aufgrund ihres Abrechnungsschreibens vom 30. Dezember 208 weitere Zahlung verweigert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO;
der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Offenburg.