AG Essen bejaht Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung.

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 26.07.2007 (11 C 66/07) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 555,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 04.10.2006 in Essen einen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz in Höhe von 555,98 €. Die grundsätzliche Haftung für die dem Kläger entstandenen materiellen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Aus dem Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigenbüros L. vom 05.10.2006 folgt, dass die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug VW Passat, amtl. Kennzeichen E-…. mit netto 3.680,08 € anzusetzen sind. Dabei wurden in der Schadenskalkulation die durchschnittlichen, ortsüblichen Stundensätze einer Vertragsfachwerkstatt zugrunde gelegt.

Der Kläger kann im Wege der fiktiven Schadensabrechnung gegenüber der Beklagten den vollen im Gutachten festgestellten Nettoreparaturbetrag ersetzt verlangen. Die Beklagte war nicht berechtigt, die klägerische Schadensersatzforderung unter Verweis auf die von der DEKRA ermittelten sogenannten „mittleren Stundenverrechnungssätze“ um den Betrag der Klageforderung zu kürzen. Der Kläger muss sich auch nicht auf die Lohnkosten der nunmehr von der Beklagten benannten freien Werkstätten verweisen lassen, welche Instandsetzungsarbeiten grundsätzlich zu Stundensätzen durchführen, die unterhalb der ortsüblichen Stundensätze einer Vertragswerkstatt liegen. Die Kürzungen der Beklagten sind unberechtigt. Gemäß § 249 BGB kann der Kläger von der Beklagten den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er kann ohne Rücksicht darauf, ob und wie er den Schaden tatsächlich beseitigt, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis abrechnen. Der Kläger hat als Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob, wo und auf welche Weise er sein Fahrzeug reparieren lässt. Dabei darf der Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung die Stundenberechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation.

Die Beklagte bestreitet nicht, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer VW Vertragswerkstatt tatsächlich anfallen. Sie hat sonstige Mängel des Gutachtens nicht gerügt. Auf die von der Beklagten genannten Werkstätten braucht sich der Geschädigte nicht verweisen zu lassen. Die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie würde unzulässigerweise eingeschränkt. Die Realisierung einer Reparatur zu dem von dem Schädiger vorgetragenen günstigeren Preisen würde die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, zu dem dieser jedoch nicht verpflichtet ist. Der Geschädigte wäre nämlich genötigt, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen. Der Kläger muss sich demnach nicht auf die von der Beklagten angeführten mittleren Stundenverrechnungssätze einer Region verweisen lassen.

Unter Zugrundelegung des bereits Gesagten kann der Kläger auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten in vollem Umfang erstattet verlangen. Der Kläger muss sich nicht auf die Reparaturmöglichkeit bei einer der 5 von der Beklagten angeführten freien Reparaturwerkstätten bzw. auf deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.

Der Geschädigte bleibt nämlich nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehen. Der Einwand der Beklagten, der geschädigte Kläger müsse sich auf die ohne Weiteres zugänglichen günstigeren Stundenverrechnungssätze einer der genannten Werkstätten verweisen lassen, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen.

Dies hat der BGH im sogenannten Porscheurteil (NJW 2003, 2086, 2087) aber gerade als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten als nicht vereinbar erklärt. Insoweit kann die Beklagte bzgl. eines Verweises auf eine andere günstigere Reparaturmöglichkeit auch nichts aus einem bestimmten einzelnen Eingangssatz des BGH im genannten Porscheurteil herleiten. Auch der weitere Verweis der Beklagten, den Geschädigten auf eine konkrete günstigere Werkstatt in dessen Region und deren Stundenverrechnungssätze im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung des Schadens zu verweisen, würde letztlich dazu führen, dass sich ein Geschädigter stets auf eine konkrete Werkstatt, nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen müsste. Hierdurch würden die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung sowie einer konkreten Abrechnung nach erfolgter Reparatur verwischt. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässigen abstrakten Schadensberechnung jedoch nicht hinnehmen, da damit der zulässigen abstrakten Berechnungsmöglichkeit durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen würde (vergl. LG Bochum Urteil vom 09.09.2005,- 5 S 79/05-).

Würde man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung folgen, so wäre ein Geschädigter gezwungen, nach der Benennung einer anderen Werkstatt durch den Schädiger selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich bei der genannten Werkstatt um eine solche handelt, die einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist. Ein Geschädigter kann jedoch in der Regel nicht wissen, ob eine sonstige Werkstatt über hinreichende Erfahrung mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt. Eine derartige Prüfung kann durch einen Geschädigten in der Praxis tatsächlich kaum erfolgen. In Übrigen würde dem Geschädigten ein erheblicher zusätzlicher Mehraufwand auferlegt, zu dem er nicht verpflichtet werden kann.

Nach alledem muss ein Geschädigter im Rahmen einer zulässigen abstrakten Abrechnungsmöglichkeit es nicht hinnehmen, durch die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer anderen sonstigen Werkstatt trotz fiktiver Berechnung auf eine konkrete nicht einmal markengebundene Werkstatt verwiesen zu werden. Das Gericht weist abschließend noch darauf hin, dass ein Geschädigter sich nur dann auf eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn der Schädiger ihm eine konkrete Vertragsfachwerkstatt in seiner Region nachweist, die einen günstigeren Stundenverrechnungssatz in Ansatz bringt. Ein unverbindlicher Hinweis auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit genügt nicht. Ein Geschädigter muss sich demnach auch bei fiktiver Schadensabrechnung nur dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen und eine Kürzung der Stundensätze hinnehmen, wenn es sich bei dieser ebenfalls um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.

Die Beklagte ist dem Kläger danach zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 555,98 € verpflichtet. Die Pflicht der Beklagten zur Schadensersatzleistung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger der Beklagten keine Reparaturkostenrechnung vorgelegt hat. Insoweit steht der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage einer Reparaturrechnung besteht für den Schädiger und den in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherer nur dann, wenn die Rechnungsvorlage erforderlich ist, um durch substantiierte Einwände die Annahme des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel ziehen zu können und häufig erst die Reparaturrechnung der Werkstatt zureichende Auskunft über den tatsächlich erforderlichen Reparaturaufwand gibt und die so belegten tatsächlichen Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit sind (vgl. LG Bochum NJWRR 1990, 859; LG Aachen R + S 1990, 274). Mithin kam es auf die Vorlage einer Rechnung für die von der Beklagten erhobenen Einwände hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze nicht an. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostentragungspflicht sowie die Zinsentscheidung ergeben sich aus dem Gesetz.

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Eine Antwort zu AG Essen bejaht Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung.

  1. Siegfried Sturm sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder ein gut begründetes Urteil aus dem Ruhrgebiet, in dem die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt der fiktiven Schadensberechnung zu Grunde gelegt wurden. Prima!
    MfG
    Siegfried Sturm

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