AG Merzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 29.09.2008 (3 C 163/08) Fahrer, Halter und Versicherung HUK-Coburg als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 489,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 31.12.2007 auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes K. in Merzig geltend. Die Klägerin war Eigentümerin und Fahrerin des unfallbeteiligten Pkw Peugeot mit dem amtl. Kennzeichen MZG -…..

Die Beklagte zu 1. war Halterin und der Beklagte zu 2. Fahrer des unfallbeteiligten Pkw Ford Focus mit dem amtl. Kennzeichen MZG -…., der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalles bei der Beklagten zu 3., der HUK-Coburg, haftpflichtversichert war.

Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für den unfallbedingt eingetretenen Schaden der Klägerin steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Netto-Reparaturkosten am Fahrzeug der Klägerin belaufen sich auf 2.599,52 €. Für die Erstellung des Schadensgutachtens wurden der Klägerin von dem Sachverständigen R. 907,26 € in Rechnung gestellt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Beklagte war mit Anwaltsschreiben vom 09.01.2008 unter Fristsetzung bis zum 08.02.2008 aufgefordert worden, den Schaden auszugleichen. Mit Schriftsatz vom 11.02.2008, eingegangen bei Gericht am 14.02.2008, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrage die Beklagten als Gesamtschuldner eines Betrages in Höhe von 3.531,78 € nebst 8 % Zinsen daraus seit dem 09.02.2008 zu verurteilen. Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 06.03.2008 das schriftliche Vorverfahren an. Am 21.02.2008 zahlte die Beklagte zu 3. einen Teilbetrag in Höhe von 3.042,38 € an die Klägerin, wobei 2.599,52 € auf die Reparaturkosten, 417,86 € auf die Gutachterkosten und 25,00 € auf die Kostenpauschale geleistet wurden. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 3.042,38 € zurück und stellte Kostenantrag. Die Klageschrift wurde den Beklagten zu 1. und 2. am 12.03.2008 sowie der Beklagten zu 3. am 13.03.2008 zugestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die vom Sachverständigen R. abgerechneten Nebenkosten angefallen sind und der Höhe nach als angemessen angesehen werden müssen. Zur Gutachtenerstellung waren zwei Besichtigungen des Fahrzeuges erforderlich, eine Nachbesichtigung mußte in einer Werkstatt vorgenommen werden. Bei der Nachbesichtigung in den Betriebsräumen der Firma Lackiertechnik S. im Gewerbegebiet in M. sei dann der Schadenbereich zur besseren Erkennbarkeit des Schadensumfanges freigelegt und das Fahrzeug danach wieder zusammengebaut worden. Hierfür seien dem Sachverständigen R. Kosten in Höhe von 105,95 € von der Firma Lackiertechnik S. in Rechnung gestellt worden. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin die restlichen Gutachterkosten an den Sachverständigen R. gezahlt hat. Die Beklagte zu 3. ist der Ansicht, dass die allenfalls erforderlichen Sachverständigenkosten mit der Zahlung von 417,86 € erfüllt seien. Im Übrigen sei die Rechnung des Sachverständigen nicht prüffähig und damit auch nicht fällig, weil der Sachverständige seine Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet habe und nicht nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Die Klage ist zulässsig. Insbesondere ist das Amtsgericht Merzig gem. §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, weil sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes ereignete. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 489,40 € nach § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Strittig ist lediglich die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten nach § 249 BGB auch die restlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

1.

Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 -11 S 130/07-; Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-). Ob und in welchem Umfange Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGH NJW 2007, 1054; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373). Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGHZ 132, 373; BGHZ 163, 362; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es jedoch im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und auch an allgemein zugänglichen Preislisten fehlt wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-). Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (LG Saarbrücken a.a.O.; OLG Hamm NZV 2001, 433). Wahrt aber der Geschädigte den vorstehend beschriebenen Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1490).

2.

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten zu. Das an den Sachverständigen gezahlte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, es ist insbesondere weder willkürlich festgesetzt noch für die Klägerin erkennbar überhöht.

a)

Die Abrechnung anhand der Schadenshöhe und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand ist unbedenklich (BGH NJW 2007, 1460). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorares trägt nämlich dem inosweit entscheidenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.)

b)

Der Sachverständige hat auch keine Leistung in Rechnung gestellt, die er nicht erbracht hat. Soweit die Beklagten zunächst die in Rechnung gestellten Fahrtkosten beanstandet haben, hat die Klägerin substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass zwei Besichtigungsfahrten angefallen sind und auch erforderlich waren. Nach dem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagtenseite diesen Vortrag nicht mehr substantiiert bestritten, so dass dieser als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist.

c)

Auch die Höhe der Abrechnung des Sachverständigen R. begegnet unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Insbesondere war die Abrechnung für die Klägerin nicht erkennbar unangemessen hoch.

d)

Die sonstigen Nebenkosten bewegen sich innerhalb oder knapp oberhalb des Honorarbereiches III der Honorarbefragung des BVSK aus dem Jahre 2005/2006. Sie sind daher nicht zu beanstanden. Eine Preiskontrolle für die einzelnen Positionen ist nicht erforderlich und auch nicht zulässig (BGH NJW 2007, 1490; LG Saarbrücken a.a.O.).

3.

Mit der Weigerung der Beklagten zu 3. mehr als 417,86 € auf die Sachverständigenkosten zu zahlen, hat sich der Freistellungsanspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Das Schreiben stellt eine endgültige und ersthafte Erfüllungsverweigerung dar (verg. BGH Urteil vom 13.01.2004 -XI ZR 355/02-). Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin den geltend gemachten Betrag an den Sachverständigen gezahlt hat oder nicht.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz, §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagten waren kostenpflichtig zu verurteilen. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen. Nach den in der vorliegenden Entscheidung zitierten aktuellen Urteilen des LG Saarbrücken ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bereich des LG Saarbrücken zu der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten gewahrt.

So das überzeugende und ordentlich begründete Urteil des Amtsrichters der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Merzig.

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Eine Antwort zu AG Merzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    hier hat das Amtsgericht Merzig dezidiert über das Sachverständigenhonorar des vom Geschädigten eingeschalteten Schadensgutachters entschieden. Ein Wermutstropfen ist jedoch dabei, dass Bezug genommen wurde auf die BVSK-Honrarbefragung. Wie bereits mehrfach hier betont, ist diese meiner Meinung nach keine Richtschnur.
    Ansonsten wieder ein sauber begründetes Urteil.
    Friedhelm S.

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