Mit Entscheidung vom 02.09.2010 (13 C 264/10) wurde die HUK Coburg a.G. durch das Amtsgericht Neunkirchen zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Ein Urteil mit einer sehr umfassenden Begründung – auch zum Thema Aktiv- / Passivlegitimation – ohne „Angemessenheitsprüfung“, mit dem Focus auf´s Wesentliche gerichtet. Hier wurde m.E. nach die BVSK-Honorarbefragung in zulässiger Weise verwendet, da es nur im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung bzw. Prüfung eines möglichen „Auswahlverschulden“ des Geschädigten geschah. Ein interessantes Urteil, dem demnächst noch ein weiteres folgt.
Geschäftsnummer: 13 C 264/10
verkündet am: 02.09.2010
Amtsgericht Neunkirchen
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
KFZ-Sachverständigen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand, ebenda
-Beklagte-
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Neunkirchen im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO durch die Richterin … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 482,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 zu zahlen.
2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 482,91 € festgesetzt,
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern, § 313 a 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf die Nebenforderung begründet.
Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 482,91 € (der Differenz zwischen den in Rechnung gestellten 965,83 € und den von der Beklagten gezahlten 482,92 €) zu.
Zunächst ist aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten für das dem Anspruch zugrunde liegende Verkehrsunfallereignis zu 100 % die Beklagte dem Unfallgegner gegenüber grundsätzlich zu einem Ersatz aller ihm aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet
Die Klage war auch nicht wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen. Vielmehr war auf Antrag des Klägers das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite liegt nicht vor. Dem Kläger ist beizupflichten, wenn er anführt, dass eine Berufung der Beklagten auf ihre angeblich mangelnde Passivlegitimation rechtsmissbräuchlich ist,
Zum einen sind die Anschriften der HUK-Coburg Allgemeinen Haftpflichtversicherung AG und der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. identisch. Gleiches gilt für die Zusammensetzung der Vorstände. Die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. hält zudem 100 % der Anteile der HUK-COBURG Holding. Diese wiederum hält 100 % der Anteile der HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG.
Die Unternehmensgruppe „HUK-Coburg“ hat es letztlich selbst mit zu vertreten, dass Unsicherheiten über die richtige Bezeichnung der Gesellschaft entstehen, wenn sie – wie das vom Kläger vorgelegte Ablehnungsschreiben vom 11.02.10 zeigt – im Rechtsverkehr unter der schlichten Bezeichnung „HUK-COBURG“ auftritt und damit selbst nicht nach den unterschiedlichen Gesellschaften differenziert.
Vorgerichtlich hat ausweislich dieses Schreibens die vom Kläger unter der ursprünglich gewählten Gesellschaftsbezeichnung „HUK-Coburg Allgemeine Haftpflichtversicherung AG“ kontaktierte „HUK-Coburg“ auch nichts unternommen, um den Kläger auf die mangelnde gesellschaftsrechtliche Identität hinzuweisen, auf die sie sich nunmehr im Prozess beruft, um eine Rubrumsberichtigung zu verhindern. Die Berufung der Beklagten auf eine mangelnde Passlegitimation ist schon deswegen vorliegend treuwidrig.
Bei richtiger Betrachtung liegt jedoch gar keine Parteiverschiedenheit vor, sondern eine Falschbezeichnung, welcher nicht anders als mit einer Rubrumsberichtigung zu begegnen war. Dies da auch Prozesshandlungen vom Gericht auszulegen sind, und eine solche Auslegung ergibt, dass der Kläger tatsächlich die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. verklagen wollte.
So argumentiert auch das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 11.01.08 (VersR 2008, 1053 ff), welches sich mit der Frage der Falschbezeichnung der Beklagten – einer einem Verbund von Versicherungsunternehmen angehörende Versicherungsgesellschaft – befasste. Dies wohlgemerkt obwohl in dem durch das OLG Nürnberg entschiedenen Fall die beklagte Versicherung in ihrer Korrespondenz klar zwischen den Gesellschaften differenziert hatte.
Entscheidend sei, so das OLG Nürnberg unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob aus den Gesamtumständen klar ersichtlich sei, dass irrtümlich nur in falscher Name gewählt wurde.
Es sei zu ermitteln, ob sich aus der Klageschrift nach deren objektivem Sinn aus Sicht des Prozessgegners als Empfänger die tatsächlich angesprochene Partei zweifelsfrei ergibt. Dies ist vorliegend ebenso wie im durch das OLG Nürnberg schon deswegen der Fall, da die Schadensnummer, welche eine zweifelsfreie Identifikation des Vorgangs innerhalb des Gesellschaftsverbundes auf Beklagtenseite ermöglicht, hier ebenso Eingang in den Prozess gefunden hat wie in dem Fall, welchen das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte. Der Kläger gab vorliegend diese bereits im Mahnverfahren an.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem Kläger auch in voller Höhe zu, da die geforderte Vergütung als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen ist.
Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an den Schadensbetrag ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken nicht zu beanstanden. Mehr noch : Das Gericht ist zu einer Preiskontrolle im Detail erst gar nicht berechtigt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt ( BGH VersR 2007, 560 f).
Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, gar nicht an.
Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.
Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 276 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gem §§ 249 ff BGB die Kosten erstattet verlangen, deren Aufwendungen ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachten darf. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt.
Jedoch ist der Geschädigte nicht etwa verpflichtet, sich bei 2 bis 3 anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt.
Denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95; Urteil vom 23.01.2007 VI ZR 67/06) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Die von der Beklagten gerügte Obliegenheitsverletzung des Geschädigten ist mangels einer entsprechenden Obliegenheit nicht gegeben.
Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.).
Da es für das KFZ-Sachverständigenhonorar gerade an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen.
Erst wenn für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen(OLG Düsseldorf NJWSpezial 2008, 458; OLR Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 276; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Auch das Landgericht Saarbrücken verneint eine Erstattungsfähigkeit nur dann, wenn eine für den Geschädigten (bei subjektiver Betrachtungsweise) erkennbar überhöhte Forderung vorliegt (LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az.: 13 S 108/08).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.
Insoweit kommt es auch gar nicht darauf an, ob die konkreten Grundlagen der Honorarabrechung vertraglich vereinbart wurden, oder ob es sich um eine Bestimmung des Klägers nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt.
In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragte des Klägers vor. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen.
Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten ( Fahrtkosten, Fotoauslagen, Schreibgebühren, Kosten für Briefporto und Telefon ) ist es der Beklagten aus denselben Gründen verwehrt, sich auf eine Überhöhung zu berufen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar und daneben noch zusätzliche Nebenkosten geltend macht.
Keinesfalls ist zunächst dem von Beklagtenseite zitierten BGH-Urteil zu entnehmen, dass eine angemessene Pauschalierung des Honorars voraussetze, dass sämtliche Nebenkosten in der zugrundegelegten Pauschale enthalten sein müssen. Für die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit des berechneten Honorars kann es auf die Frage auch gar nicht ankommen. Es ist insoweit nach Auffassung des erkennenden Gerichts allein maßgeblich, ob der Endpreis sich im Rahmen dessen hält, was für die verrichteten Tätigkeiten insgesamt als angemessene Vergütung anzusehen ist. Ein Blick in RN 23 des beklagtenseits zitierten BGH-Urteils vom 28.01.2007 zeigt im Übrigen, dass auch der Bundesgerichtshof neben der an der Schadenshöhe orientierten Grundpauschale weitere Kosten wie etwa Fahrtkosten gerade nicht für grundsätzlich nicht erstattungsfähig hält.
Ein Vergleich des vom Sachverständigen veranschlagten Pauschalpreises mit den in der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 enthaltenen Werten zeigt zum einen, dass sich die vom Sachverständigen berechnete Grundvergütung in Höhe von 645,00 € im mittleren Bereich des üblichen Preiskorridors von 597 € – 687 € hält.
Andererseits zeigt auch die Tatsache dass, die BVSK Honorarbefragung neben den gelisteten Grundtarifen auch eine tabellarische Übersicht zu den üblicherweise veranschlagten Kosten für Fahrtkosten, Fotografien, Telefon und Portokosten sowie Schreibkosten enthält, dass Sachverständige diese Kosten üblicherweise neben dem Grundhonorar veranschlagen, wobei diese Kosten entweder pauschal oder konkret abgerechnet werden.
Auch mit den veranschlagten Nebenkosten hält sich der Kläger im Rahmen der üblichen Preiskorridore. Dies sowohl im Hinblick auf die Fahrtkosten, Fotokosten, die der Kläger jeweils konkret abrechnet, als auch für die Briefporto und Telefonkosten, die der Kläger pauschal in Rechnung stellt. Hinsichtlich der Schreibkosten unterschreitet der Kläger den angegebenen Preiskorridor sogar.
Vor diesem Hintergrund liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverständigenkosten aus Sicht des Geschädigten erkennbar überhöht gewesen seien und somit ein Auswahlverschulden des Geschädigten des Geschädigten vorliegt.
Der damit voll bestehende Erstattungsanspruch des Geschädigten wurde zudem wirksam den Kläger abgetreten. Ein Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. dem RDG liegt nicht vor.
Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff der „fremden Angelegenheit“ wie er schon im RBerG enthalten war durch die neue Rechtslage nach Einführung des RDG keine Änderung erfahren hat ( so auch LG Mönchengladbach, Schaden-Praxis 2009, 220 f ). Demnach können die in Bezug auf § 1 I RBerG ergangenen Entscheidungen zur Frage der Unwirksamkeit von Abtretungen wegen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift auf die neue Rechtslage übertragen werden.
Dies gilt auch für das überzeugende Urteil des LG Saarbrücken vom 16.06.08 (13 S 31/08 ), in dem dieses in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung ausführt ; „Geht es dem Unternehmen im Wesentlichen darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern seine eigene Angelegenheit.“ Vorliegend ergibt sich aus der Abtretungserklärung klar, dass diese sicherungshalber erfolgte. Weiter hat der Kläger den Betrag nach seinem unbestrittenen Vortrag gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten geltend gemacht, und diesen sogar nach Teilzahlung nochmals angemahnt, bevor er die Beklagte in Anspruch nahm. Auch dies unterstreicht den Sicherungszweck der Abtretung und spricht deutlich gegen ein§ Wahrnehmung fremder Angelegenheiten durch den Kläger.
Auch den vom Bundesgerichtshof ( NJW 2006,1726 ff) in Bezug auf die Frage des Verstoßes gegen das RBerG geforderten Hinweis darauf, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen hat enthält die Abtretungserklärung vorlegend. Dies wiederum hindert auch nicht die Wirksamkeit der Abtretung sondern stellt lediglich einen Hinweis darauf dar, dass es sich nur um eine Sicherungsabtretung und nicht um ein Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadens durch den Sachverständigen handelt.
Auch mangelt es der Sicherungsabtretung nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Es lässt sich aus der gewählten Formulierung klar entnehmen, welchen Teil der Gesamtschadenssumme der Geschädigte hilfsweise zur Sicherung an den Kläger abtreten wollte, auch wenn die betragsmäßige Höhe dieses Anspruchs erst festgestellt werden, wenn der Sachverständige sein Gutachten erstellt hat. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der überzeugenden, vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 20.01.06 ( NJW-RR 2006,1029 ff ) vertretenen Rechtsansicht an. Dieses führt in der genannten Entscheidung aus:
„Die Abtretung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die abgetretenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt wären (vgl. hierzu: Trost, Die Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, VersR 97, 537, 539). Die Bezeichnung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsschadensfall vom 11.10.2004 i. V. m. der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchssteller ist vielmehr ausreichend, um die abgetretenen Ansprüche konkret benennen zu können. Welche Ansprüche (Sachschadensersatz, Mietwagenkosten) abgetreten werden, ist insoweit ohne Belang, da sie sämtlich auf demselben Rechtsgrund der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs 1 Satz 2 StVG beruhen. Eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten ist erfolgt. Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. zu einem zulässigen Wortlaut auch. BGH NJW-RR 94, 1081).“
Aus Verzugsgesichtspunkten schuldet die Beklagte dem Kläger auch die Verzinsung des geltend gemachten Betrages aus §§ 280 II, 286, 288 BGB. Nicht als Verzugsschaden ersatzfähig sind die vom Kläger geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 25,00 €, da deren Entstehen nicht schlüssig dargelegt wurde. Vielmehr beruft sich der Kläger hinsichtlich des Verzuges sogar ausdrücklich nicht auf eine konkrete Mahnung sondern auf ein Ablehnungsschreiben von Beklagtenseite.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 II ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf die Mahnkosten ist lediglich geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hoch interessante Ausführungen zur Passivlegitimation. Die Unterschrift „HUK-Coburg“ darf nicht dazu führen, dass sie die HUK-Coburg auf eine falsche Parteibezeichnung beruft.
Hallo Babelfisch,
sehe ich auch so. Ich halte das Urteil hinsichtlich der Passivlegitimation (Rubrumsberichtigung) und der Aktivlegitimation für interessant in seinen Ausführungen. Wieder ein Richter, der sich von abenteuerlicher Argumentation der HUK-Anwaltes in ihren Schriftsätzen nicht blenden läßt.